02. Februar 2022

Kein Recht auf Ladestationen für Elektrofahrzeuge

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Wer ein Elektroauto besitzt, möchte dieses gerne dort laden, wo es die längste Zeit steht. Das ist in den meisten Fällen zuhause. Während sich der Alleineigentümer eines Einfamilienhauses lediglich mit den technischen Grundlagen auseinandersetzen muss, stellen sich für Stockwerkeigentümer zusätzliche Fragen. Und nicht immer können sich Stockwerkeigentümer einigen. Einem aktuellen Gerichturteil zufolge, wurde im Kanton St. Gallen nun gar der Einbau einer Ladestation explizit verboten.

Rechtslage der Garage im Stockwerkeigentum

Liegenschaften im Stockwerkeigentum oder grössere Überbauungen verfügen häufig über eine gemeinsame Garage für Fahrzeuge. An dieser besteht überwiegend Miteigentum. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer solchen Miteigentümergemeinschaft verknüpft jeden Miteigentumsanteil mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht an einem Parkfeld. Jeder Eigentümer eines Miteigentumsanteils kann somit das damit verbundene Parkfeld zum Abstellen von Fahrzeugen benutzen. Sowohl die Garage als auch alle Leitungen, Einrichtungen und Anschlüsse gehören der Miteigentümergemeinschaft.

Sofern das Stockwerkeigentümerreglement nichts Gegenteiliges vorsieht, bedarf es zur Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Stockwerkeigentümer, welcher eine Ladestation auf seinem Garagenplatz errichten möchte, muss folglich einen Antrag an die Stockwerkeigentümergemeinschaft stellen, welche anlässlich einer Stockwerkeigentümerversammlung über die bauliche Massnahme abzustimmen hat. Nimmt ein Miteigentümer bauliche Massnahmen respektive Eingriffe am Miteigentum eigenmächtig vor, kann die Miteigentümergemeinschaft jederzeit deren Beseitigung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Kosten des Miteigentümers verlangen.

St. Galler Kantonsgericht bestätigt das Verbot des Einbaus der Ladestation

Im vom Kantonsgericht St. Gallen zugrunde liegenden Fall hatte sich die Mehrheit der Miteigentümer in einer Abstimmung gegen den Einbau von Ladestationen von Elektrofahrzeugen ausgesprochen. Der Grund hierfür war insbesondere die Befürchtung, dass es zu einem Brand kommen könnte und dass die Versicherung die Schäden dann möglicherweise nicht übernehmen würde. Dem Beklagten wurde es untersagt, «sein Elektroauto oder ein anderes Elektrofahrzeug in der Garage aufzuladen». Er wurde verpflichtet, seine bereits errichtete Ladestation auf eigene Kosten zu demontieren.

Obwohl die Garage der Stockwerkeigentümer ein bauliches Vorbild war – die Architekten hatten von Beginn an Leerrohre eingeplant, um später Ladestationen für Elektroautos zu bauen – musste der Beklagte die installierte Ladestation entfernen. Das Gericht kam zum Schluss, dass selbst wenn Ladestationen grundsätzlich vorgesehen sind, dies nicht automatisch bedeutet, dass man sie auch bauen kann.

Mit dem Urteil ist nun klar: Fällen die Stockwerkeigentümer einen negativen Entscheid, ist der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge verunmöglicht. Denn anders als in einigen europäischen Ländern (wie z.B. Deutschland), gibt es in der Schweiz kein «Recht auf Laden». Wer sich ein Elektrofahrzeug kauft, hat kein Recht darauf, dass das Auto in der Garage der Miet- oder Eigentumswohnung geladen werden kann.

Weitere wichtige Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Stockwerkeigentum.

Ihr Team