Die Schweiz kennt keine klassischen «Golden Visa». Für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Drittstaaten kann der Aufbau einer eigenen Gesellschaft in der Schweiz dennoch ein möglicher und bewährter Weg zu einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sein.
Die Schweiz kennt kein klassisches «Golden Visa» Programm. Wer als Drittstaatsangehöriger in die Schweiz ziehen möchte, kann sich den Aufenthalt nicht einfach durch eine Investition sichern. Gleichwohl bestehen für Unternehmerinnen und Unternehmer Wege, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Einer davon führt über die Gründung oder den Aufbau eines Unternehmens in der Schweiz.
Rechtlich wird ein solches Gesuch analog an den Voraussetzungen für die Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit gemessen. Art. 19 AIG sieht unter anderem vor, dass die Zulassung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen muss. Für die Beurteilung dieses Interesses ist der Business Plan zentral. Für die Behörden ist er nicht bloss eine unternehmerische Präsentation. Er bildet vielmehr die Grundlage für die Beurteilung, ob das geplante Vorhaben einen echten wirtschaftlichen Mehrwert für den entsprechenden Kanton und die Schweiz schafft.
Der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses klingt abstrakt, ist in der Praxis aber entscheidend. Gemeint ist nicht, dass der Unternehmer einfach genügend Mittel mitbringen muss. Ebenso wenig genügt es, in der Schweiz eine Gesellschaft zu gründen und ein Büro zu mieten. Die Behörden prüfen vielmehr, ob das konkrete Projekt einen nachhaltigen positiven Effekt auf die Schweizer Wirtschaft erwarten lässt. Wichtige Kriterien sind insbesondere:
Der Business Plan muss den Behörden ermöglichen, das geplante Unternehmen zu verstehen und seine wirtschaftliche Bedeutung einzuschätzen. Dabei geht es nicht um Marketing. Entsprechend ist eine allzu blumige Wortwahl mit Vorsicht zu verwenden.
Es empfiehlt sich, eine nachvollziehbare und realistische Darstellung des Unternehmens zu wählen. Einfache, knappe Sätze haben sich bewährt.
Ein Business Plan sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
Der Business Plan muss nicht zwingend sehr lang sein. In der Regel genügen vier bis sechs Seiten. Entscheidend ist, dass er informativ ist und die zentralen Fragen klar beantwortet.
Ein Business Plan für ein Bewilligungsgesuch bewegt sich auf einem schmalen Grat.
Ist er zu vorsichtig, kann das Projekt für die Behörden wirtschaftlich wenig attraktiv erscheinen. Wenn nur geringe Umsätze, kaum Gewinne und keine oder nur wenige Arbeitsplätze geplant sind, können die Chancen auf eine Bewilligung sinken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Projekt mit vielen anderen Projekten um eine begrenzte Zahl von Bewilligungen konkurriert. Der Business Plan sollte deshalb klar aufzeigen, weshalb sich gerade dieses Projekt abhebt und weshalb es vertieft geprüft werden sollte.
Ist der Business Plan dagegen zu stark von Wunschdenken geprägt, stellt sich ein anderes Problem. Die Bewilligung wird häufig zunächst nur für ein bis zwei Jahre befristet erteilt. Bei der Verlängerung prüfen die Behörden insbesondere, ob die im Business Plan prognostizierten Zahlen und anderen Ziele erreicht wurden. Wer sehr hohe Umsätze, rasches Wachstum oder zahlreiche neue Arbeitsplätze in Aussicht stellt, muss später erklären können, weshalb diese Ziele allenfalls nicht erreicht wurden. Ob solche Erklärungen akzeptiert werden, liegt im Ermessen der Behörden. Wird die anfängliche Bewilligung ausdrücklich unter der Bedingung oder Auflage erteilt, dass die Ziele des Business Plans erreicht werden, dürften spätere Relativierungen einen schweren Stand haben.
Der Business Plan sollte nach der Bewilligungserteilung deshalb nicht in der Schublade verschwinden. Er sollte während der Bewilligungsdauer regelmässig überprüft werden. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob Umsatz, Gewinn, Investitionen und Personalaufbau im geplanten Rahmen liegen. Zeichnen sich Abweichungen ab, sollte das Unternehmen rechtzeitig reagieren und geeignete Massnahmen ergreifen oder Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren.
Der Business Plan ist die Eintrittskarte für Unternehmerinnen und Unternehmer zu einer Schweizer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Er muss wirtschaftliches Potenzial aufzeigen, ohne unrealistische Erwartungen zu schaffen. Entscheidend ist eine belastbare, nachvollziehbare und während der Bewilligungsdauer aktiv überprüfte Planung.
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| Ansatz von MME MME bringt juristische Expertise dort ein, wo sie einen Unterschied macht. KI wird gezielt eingesetzt, um standardisierte Arbeiten zu automatisieren. So lassen sich auch die Kosten entsprechend der Komplexität des jeweiligen Falls besser steuern (vgl. hierzu unsere unverbindlichen Kostenschätzungen auf unserer Webseite). Für jeden der nachfolgenden Schritte kann MME bei Bedarf jeweils massgeschneiderte Kostenschätzungen abgeben. 1. Erste Einschätzung durch MME: Prüfung der Ausgangslage, des Business Plans, des Lebenslaufs und der voraussichtlichen Erfolgschancen. 2. Informelle Vorabklärung mit den Behörden (soweit dies die entsprechende kantonale Behörde anbietet): Einholung einer vorläufigen Einschätzung auf No Name Basis. Dabei werden insbesondere der Business Plan und der Lebenslauf der gesuchstellenden Person besprochen. 3. Gesuchseinreichung: Gestützt auf die Einschätzung der Behörden oder von MME gibt MME eine Empfehlung ab, ob ein Gesuch eingereicht werden soll. 4. Unterstützung im Rechtsmittelverfahren: Fällt der Entscheid der Behörde negativ aus oder wird eine zunächst erteilte Bewilligung später nicht verlängert, prüft MME die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und unterstützt die Klientschaft bei Bedarf im weiteren Verfahren. MME verfügt über ausgewiesene Erfahrung in Verfahren vor kantonalen Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. |