05. Februar 2026

Handelsgericht bestätigt Swissness-Schutz: IGE setzt sich erstmals gegen ausländisches Unternehmen durch

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Das Handelsgericht Bern gibt dem IGE recht: Die BDSwiss AG ist nicht «schweizerisch» genug, um den Zusatz «Swiss» im Namen führen zu dürfen und das Firmenlogo mit ei-nem Schweizerkreuz zu zieren.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Laura Verrone

    Junior Legal Associate

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) setzt sich vor dem Handelsge-richt Bern gegen die BDSwiss AG durch. Das Handelsgericht untersagte dem Finanz-dienstleister die weitere Verwendung des Bestandteils «Swiss» im Namen sowie des Schweizerkreuzes im Logo, da dieser die gesetzlichen Anforderungen für die Verwendung der schweizerischen Herkunftsangabe nicht erfüllt. 

Briefkasten in Zug reicht nicht aus

Die BDSwiss AG hat ihren Geschäftssitz zwar in Zug, wird jedoch von Zypern aus ver-waltet. Ihre Finanzdienstleistungen richten sich primär an einen ausländischen Kunden-kreis, insbesondere in Deutschland. Laut Handelsgericht genügt diese formale Präsenz in der Schweiz nicht, um die gesetzlichen Anforderungen an eine schweizerische Her-kunftsangabe zu erfüllen. Da die BDSwiss AG nicht nachweisen konnte, dass sich ihr tatsächlicher Ort der Verwaltung in der Schweiz befindet, qualifizierte das Handelsgericht den Marktauftritt als unzulässigen Swissness-Gebrauch. Das Urteil vom 26. August 2025 ist rechtskräftig. Das ausländische Unternehmen hat nun innert drei Monaten seinen Na-men sowie sein Logo anzupassen.

Was ist die Swissness-Gesetzgebung?

Die Swissness-Gesetzgebung ist sowohl im Markenschutz- (MSchG) als auch im Wap-penschutzgesetz (WSchG) verankert. Durch die Swissness-Gesetzgebung wird der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» sowie des Schweizerkreuzes verstärkt. Sie schafft klare Vorgaben für den werblichen Einsatz schweizerischer Herkunftsangaben. Damit soll ein missbräuchlicher Gebrauch der Marke Schweiz verhindert werden. 

Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 MSchG dürfen Unternehmen ihre Dienstleistungen nur dann als «schweizerisch» bewerben, wenn sich ihr Geschäftssitz in der Schweiz befindet und sie tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden. Mit der zweiten Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass ein einfacher Briefkasten nicht genügt, um einen hinrei-chenden Bezug zur Schweiz zu begründen, wie dies im Fall der BDSwiss AG bestätigt wurde.

Welche Rolle nimmt das IGE bei Swissness-Missbräuchen ein?

Die Rolle des IGE besteht darin, bei Hinweisen auf mögliche Missbrauchsfälle einzu-schreiten, sofern die Interessen der Eidgenossenschaft offensichtlich tangiert sind. Mögli-che Missbrauchsfälle werden insbesondere durch Schweizer Botschaften im Ausland, die Oberzolldirektion oder Private gemeldet. Während das IGE in der Schweiz die fehlbare Person oder das fehlbare Unternehmen schriftlich über das widerrechtliche Verhalten und die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen informiert, erfolgen die Interventionen im Ausland in Zusammenarbeit mit den Schweizer Botschaften. Zudem sind das IGE bezie-hungsweise die Schweizer Vertretungen im Ausland dafür zuständig, Markeneintragungen in bestimmten Ländern zu überwachen. 

Im vorliegenden Fall gingen zahlreiche Beschwerden gegen die BDSwiss AG ein. Folglich intervenierte das IGE mehrfach beim ausländischen Unternehmen und reichte schliess-lich Klage beim Gericht ein. Bei Verstössen gegen die Swissness-Bestimmungen ist das IGE in der Schweiz seit der Swissness Reform zur Einreichung von Zivilklagen berechtigt und kann darüber hinaus im Namen des Bundes Strafanzeige stellen.

Auswirkungen für die Praxis

Da die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben zu einem Image- und Wert-verlust der Marke Schweiz führt, ist das Urteil des Handelsgerichts von besonderer Be-deutung, insbesondere auch für das IGE. Erstmals wurden die Swissness-Kriterien für Dienstleistungen gerichtlich bestätigt und einem Unternehmen, dass effektiv vom Ausland aus gesteuert wurde der Zusatz «Swiss» im Namen sowie das Schweizerkreuz im Logo verboten. Dabei hat das Handelsgericht die Voraussetzungen von Art. 49 MSchG streng ausgelegt und bestätigt, dass ein rein formeller Firmensitz in der Schweiz nicht genügt, sondern auch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz erfolgen muss. 

Das Urteil setzt damit ein klares Zeichen in Richtung Ausland: Wer mit der Herkunftsan-gabe «Schweiz» wirbt, muss den Bezug zur Schweiz nicht nur behaupten, sondern auch tatsächlich leben und nachweisen können. Für international tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die sich nicht an die gesetzlich vorgesehenen Herkunftsregeln halten, dürfte das Urteil entsprechend weitreichende Auswirkungen haben, sofern sie die Interessen der Eidgenossenschaft offensichtlich tangieren.

 

 

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