22. Juni 2020

Fünf Gründe für die Auslagerung von (GwG) Compliance-Aufgaben

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Mit der Einführung des FINIG und des FIDLEG mit den gesetzesausführenden Verordnungen FINIV, AOV und FIDLEV zum 1. Januar 2020 erreicht die Regulierung der Finanzdienstleistungen in der Schweiz eine weitere Stufe.

Mit der Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) mit den gesetzesausführenden Verordnungen FINIV, AOV und FIDLEV und der damit einhergehenden Anpassung anderer Erlasse zum 1. Januar 2020 erreicht die Regulierung der Finanzdienstleistungen in der Schweiz eine weitere Stufe.

Die Anforderungen auf die Bewilligungsfähigkeit, Aufsicht, Organisation und interne Kontrolle des vorschriftsgemässen Verhaltens von Finanzinstituten werden erhöht oder neuen Regeln unterstellt.

Insbesondere werden bis anhin nicht regulierte unabhängige Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen und Trustees als Finanzinstitute qualifiziert und neu dem Bewilligungserfordernis und der finanzmarktrechtlichen Aufsicht unterstellt. Gefordert werden angemessene Regeln zur Unternehmensführung und eine Betriebsorganisation, welche die Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch das Finanzinstitut gewährleisten.

Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Riskmanagement sowie eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

Im Bereich der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung legt das Geldwäschereigesetz (GwG) fest, dass Finanzintermediäre für eine genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen sorgen müssen. Auch Vermögensverwalter und Trustees werden als Finanzintermediäre qualifiziert und müssen somit über eine Organisation verfügen, die die Einhaltung der GwG-Pflichten gewährleistet.

1. Fachkompetenz ohne Belastung der eigenen Ressourcen

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Compliance-Funktionen von entsprechend qualifizierten Personen aus dem geschäftsinternen Bereich wahrgenommen oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

Gefordert wird dabei oft eine funktionale Trennung zwischen der überwachten Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts einerseits und Compliance und Risk Management andererseits, so dass nicht die gleichen Personen zugleich in beide Tätigkeiten eingebunden werden dürfen.

Da viele kleine und mittelgrosse Vermögensverwalter und Trustees weder über die ausreichenden Fachkenntnisse noch über die geforderten personellen Ressourcen verfügen, ist die regelmässige Auslagerung der GwG-Compliance-Aufgaben an einen professionellen externen Officer die effizienteste Lösung.

2. Professionalität und Kosteneffizienz

Dank der vorhandenen Expertise und Erfahrung des externen Compliance-Officers ist der Finanzdienstleister nicht mit unnötigen Kosten belastet, welche sonst für die Ausbildung seines internen Personals anfallen würden. Regelmässig verfügen professionelle Compliance-Officer zudem über qualifiziertes Hilfspersonal, welches den Finanzdienstleister auf sein Geschäftsmodell zugeschnitten unterstützen kann. Der Finanzdienstleister erhält somit eine Lösung, die grösstmögliche Kosteneffizienz mit fundierten Fachkompetenzen verbindet.

3. Fokus auf das Kerngeschäft

Der Finanzdienstleister kann sich darauf verlassen, dass die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften durch den Compliance-Officer bestmöglich kontrolliert wird, ohne dass er mit einem organisatorischen Aufwand belastet wird. So kann der Finanzdienstleister seine Ressourcen effizient für seine Hauptaktivitäten nutzen.

4. Beratung und Erarbeitung der erforderlichen internen Prozesse, Weisungen und Verträge

Professionelle Compliance Officer verfügen über die nötige Expertise und Erfahrung im GwG-Bereich, die es ihnen erlaubt, den Finanzdienstleister nicht nur betreffend der GwG-Pflichten zu beraten, sondern auch seine internen Prozesse zu optimieren sowie GwG-relevante Weisungen oder Vertragsdokumentationen aufzusetzen.

5. Unterstützung bei Einholung von Bewilligungen sowie bei Umsetzung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben

Mit der Einführung der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter und Trustees sowie ihrer Unterstellung unter die finanzmarktrechtliche Aufsicht seit dem 1. Januar 2020 kommt auf diese Institute eine Hürde zu, die ohne eine externe Unterstützung kaum zu bewältigen sein dürfte.

Unsere Rechts- und Compliance-Experten verfügen über eine langjährige Erfahrung mit finanzmarktrechtrechtlichen Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren und helfen Ihnen gerne, die Anforderungen der neuen Gesetzgebung optimal umzusetzen.

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