Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Drei Jahre nach dem Entscheid der britischen Bevölkerung den Staatenverbund zu verlassen, ist der geordnete EU-Austritt nun definitiv.
Das vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Drei Jahre nach dem Entscheid der britischen Bevölkerung den Staatenverbund zu verlassen, ist der geordnete EU-Austritt nun definitiv. In einer Übergangsphase, welche einstweilen bis am 31. Dezember 2020 dauert, finden nun Verhandlungen zwischen der EU und Grossbritannien über die künftigen vertraglichen Beziehungen statt. Diese Phase kann für maximal zwei Jahre erstreckt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich einem EU-Mitgliedstaat gleichzusetzen und auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) der Schweiz mit der EU bleibt mit Bezug zu Grossbritannien vorerst während der Dauer dieser Übergangsphase in Kraft. Somit stellt sich im Anschluss unter anderem hinsichtlich des bisherigen Aufenthalts- und Einwanderungsregimes die Frage, ob und wie Staatsangehörige beider Länder Freizügigkeitsrechte erwerben bzw. diese weiterhin aufrechterhalten können.
Grossbritannien ist für die Schweizer Wirtschaft von besonderer Bedeutung. So wohnen rund 34‘500 Schweizer Staatsangehörige in Grossbritannien und 43‘000 britische Staatsangehörige in der Schweiz. Die Beziehung zwischen den beiden Ländern basierte nebst dem FZA bisher massgeblich auf bilateralen EU-Abkommen. Um die gegenseitig bestehenden Rechte und Pflichten nach dem EU-Austritt Grossbritanniens soweit möglich aufrecht zu erhalten, haben die Schweiz und Grossbritannien bereits im Februar 2019 das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen. Mit dem genannten Abkommen werden für die Zeit nach der Übergangsphase (frühestens Januar 2021) die Rechte von Schweizer und britischen Staatsbürger, welche im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen erworben wurden, weiterhin und unabhängig der EU-Mitgliedschaft gewährleistet. Als erworbene Rechte gelten demzufolge (i) Rechte im Bereich der Freizügigkeit, (ii) der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und (iii) der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Betroffen sind indes der Bereich über den Aufenthalt mit und ohne Erwerbstätigkeit, das Recht auf Familiennachzug und Grenzgängertätigkeiten. Betreffend den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens ist festzuhalten, dass nur jene vom Abkommen erfasst werden, welche FZA-Rechte vor Ende der Übergangsregelung innehatten («Stichtag»). Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, welche nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz einwandern möchten, wären in diesem Fall den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) unterstellt und sind damit auch den bestehenden Kontingenten und hohen Anforderungen an die berufliche Qualifikation unterworfen. In naher Zukunft soll deshalb ein neues Zuwanderungsregime eingeführt werden. Die genaue Ausgestaltung eines entsprechenden Abkommens ist noch nicht geklärt.
Für Fragen zum Aufenthalts- und Einwanderungsregimes rund um den Brexit steht Ihnen das Arbeits- und Ausländerrechtsteam von MME jederzeit sehr gerne zur Verfügung.