03. Juli 2020

Die Schweiz revidiert ihr Schiedsgerichtsrecht für internationale Verfahren

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Am 19. Juni 2020 hat das Schweizer Parlament die Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das das internationale Privatrecht (IPRG) verabschiedet, die voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft treten wird.

Überblick

Am 19. Juni 2020 hat das Schweizer Parlament die Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das das internationale Privatrecht (IPRG) verabschiedet, die voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft treten wird. Die Revision modernisiert und präzisiert die Bestimmungen punktuell, bewahrt dabei aber die Prägnanz und Flexibilität, die das Schiedsgerichtsrecht der Schweiz für internationale Verfahren so erfolgreich gemacht haben. Einerseits werden zentrale Elemente der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in das Gesetz überführt. Andererseits wird die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes weiter verbessert und die Parteiautonomie gestärkt.

 

Wichtigste Änderungen

Die Revision bringt die folgenden wichtigsten Änderungen und Klarstellungen:

  • Möglichkeit der Einreichung von Eingaben an das Bundesgericht in englischer Sprache in Aufhebungs- und Revisionsverfahren gegen Schiedssprüche sowie Klarstellung, dass solche Beschwerden unabhängig vom Streitwert eingereicht werden können;
  • Präzisierung des Geltungsbereichs, wonach das 12. Kapitel des IPRG Anwendung findet, wenn wenigstens eine Partei beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte;
  • Möglichkeit von Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften wie Trusturkunden, letztwilligen Verfügungen oder Statuten;
  • Klarstellung, dass E-Mails und andere Formen der modernen Kommunikation Mittel sind, die den Nachweis der Schiedsvereinbarung durch Text ermöglichen;
  • Wenn sich die Parteien nicht auf eine Schiedsgerichtsinstitution oder das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts geeinigt haben: (i) besteht das Schiedsgericht standardmässig aus drei Mitgliedern (wenn die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht vereinbart wurde); (ii) kann das staatliche Gericht im Falle einer Mehrparteienschiedssache alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen; und (iii) ist das zuerst angerufene schweizerische staatliche Gericht zuständig, wenn kein Sitz bestimmt wurde;
  • Gewährung des direkten Zugangs für ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens zu einem staatlichen Gericht am Ort der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme oder an dem Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll;

Einordnung

Die Revision des Schiedsgerichtsrechts der Schweiz für internationale Verfahren ist zu begrüssen, da sie die Attraktivität der Schweiz als Sitz für internationale Schiedsverfahren weiter steigert. Mit Ausnahme der Zulassung von Eingaben an das Schweizerische Bundesgericht in englischer Sprache bringt die Revision keine grossen Neuerungen mit sich – aber das war auch nicht notwendig. Vielmehr bringt sie hilfreiche Modernisierungen und Klarstellungen, die zu einer erhöhten Anwenderfreundlichkeit des Schweizer Schiedsgerichtsrecht führen werden.