In der Schweiz wird die Einführung des PACS diskutiert. Die Vorlage will Personen während des Zusammenlebens mehr rechtliche Sicherheit im gemeinsamen Alltag verschaffen, ohne die weitreichenden Rechtsfolgen der Ehe zu übernehmen.
Bisher ist das Konkubinat in der Schweiz nur sehr beschränkt gesetzlich geregelt, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt. Mit dem PACS («Pacte civil de solidarité»), einer formellen Lebenspartnerschaft, steht in der Schweiz ein neuer Rechtsrahmen für unverheiratete Paare unabhängig vom Geschlecht zur Diskussion. Die Vorlage will Personen während des Zusammenlebens mehr rechtliche Sicherheit im gemeinsamen Alltag verschaffen, ohne die weitreichenden Rechtsfolgen der Ehe zu übernehmen.
Der Entwurf versteht den PACS als «Konkubinat plus». Vorgesehen sind insbesondere gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflichten, Vertretungsrechte im Alltag (z.B. für Verträge zur Deckung laufender Bedürfnisse), Schutz der Familienwohnung bei gemeinsam geführtem Haushalt sowie Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen. Auch zum Schutz von Kindern bei Trennung und Auflösung sind gesetzliche Regelungen vorgesehen, wie z.B. die Zuständigkeit des Zivilgerichts für strittige Kinderbelange oder die Möglichkeit der gerichtlichen Zuteilung der Familienwohnung.
Demgegenüber bleiben zentrale Wirkungen der Ehe ausgeschlossen: Der PACS hätte keine Auswirkungen auf Zivilstand, Name, Bürgerrecht und Kindesverhältnis. Er begründet keinen gesetzlichen Güterstand und vermittelt keine privilegierte Stellung im Erbrecht. Auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich sollen PACS-Partnerinnen und Partner wie alleinstehende Personen behandelt werden. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Teilung der AHV-Gutschriften oder der beruflichen Vorsorge besteht, kein Anspruch auf Unterhalt und beim Tod der Partnerin oder des Partners kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht.
Für die Begründung stehen nach dem Vorentwurf zwei Modelle zur Diskussion, nämlich die öffentliche Beurkundung vor einem Notar, die rechtliche Beratung ermöglicht, oder die gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Der PACS soll im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden können.
Die Auflösung soll einfach, rasch und ohne Gerichtsverfahren möglich sein. Dies geschieht entweder einvernehmlich oder einseitig, indem die entsprechende Erklärung beim Zivilstandsamt abgegeben wird. Der PACS gilt nach einer kurzen 30-tägigen Widerrufsfrist zum Schutz der Übereilung als aufgelöst. Von Gesetzes wegen endet der PACS durch Eheschluss oder Tod.
Auch im internationalen Kontext sollen ausländische formelle Lebenspartnerschaften anerkannt werden können. Deren Wirkungen würden sich jedoch grundsätzlich nach dem Recht des Staates richten, in dem die Partnerschaft begründet wurde. Gewisse Sonderanknüpfungen wie der Vertretung und Familienwohnung sind jedoch vorgesehen.
Die Vernehmlassung zur Vorlage läuft bis Mitte September 2026. Ob und in welcher Form der PACS letztlich eingeführt wird, bleibt abzuwarten.