16. Mai 2022

Der Kanton Aargau senkt die Steuern

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Mit der am 15. Mai 2022 angenommen Abstimmungsvorlage wird die steuerliche Wettbewerbsattraktivität im Kanton Aargau massiv verbessert.

Im Zeitpunkt der Umsetzung der Steuervorlage 17 (STAF) auf Bundesebene hatte der Kanton Aargau darauf verzichtet, die kantonalen Steuersätze zu senken. Daraus resultierte, dass der Kanton Aargau (kurzfristig) an Wettbewerbsattraktivität verloren hatte.

Bis und mit Geschäftsjahr 2021 wurde der Reingewinn einer im Kanton Aargau ansässigen Unternehmung bis und mit CHF 250,000 mit einem Steuersatz von 5.5%, der Reingewinn über CHF 250,000 mit einem Steuersatz von 8.5% besteuert (sogenannter Zweistufentarif). Dies führte dazu, dass ertragsstarke Firmen in Kanton Aargau inkl. Bundessteuer mit einem effektiven Steuersatz von 18.6% basierend auf dem Gewinn vor Steuern belastet wurden.

Mit der am 15. Mai 2022 angenommen Abstimmungsvorlage wird nun die steuerliche Wettbewerbsattraktivität massiv verbessert. Folgende Änderungen werden rückwirkend per 1. Januar 2022 eingeführt.

Gewinnsteuersatzsenkung für Unternehmungen

Der Zweistufentarif soll schrittweise bis ins Jahre 2024 abgeschafften werden. Dazu wird der Steuersatz für den Reingewinn über CHF 250,000 im Jahre 2022 auf 7.5% und im Jahre 2023 auf 6.5% gesenkt. Dies führt dazu, dass der effektive Steuersatz inkl. Bundessteuer für Firmen mit einem Gewinn über CHF 250,000 im Jahre 2022 auf 17.4%, im Jahre 2023 auf 16.2% und für zukünftige Jahre ab 2024 auf 15.1% reduziert wird und somit ab 2024 für alle Unternehmen der gleiche Steuersatz zur Anwendung kommt (Aufhebung des Zweistufentarifs).

Erhöhung Pauschalabzüge für natürliche Personen

Ab dem Kalenderjahr 2022 erhöhen sich zudem die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzins bei alleinstehenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau auf CHF 3,000 (bisher CHF 2,000) und bei verheirateten Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau auf CHF 6,000 (bisher CHF 4,000). Die daraus resultierende effektive Reduktion der Steuerlast ist abhängig vom steuerbaren Einkommen sowie dem Wohnort und kann somit nicht einheitlich zusammengefasst werden.

Für juristische Personen empfehlen wir, die Gesetzesänderung insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung möglicher latenter Steuern zu berücksichtigen. Natürlichen Personen sollten sicherstellen, dass zukünftig der höhere Pauschalabzug beim Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung angewendet wird.

Ihr Team