Interkantonal tätige Banken müssen ihre Steuererklärung 2019 erstmals unter Berücksichtigung des neuen Kreisschreibens Nr. 5 der Schweizerischen Steuerkonferenz erstellen.
Banken haben den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital denjenigen Standorten zuzuordnen, an welchen sie tätig sind. Die entsprechenden Steuerausscheidungsregeln wurden von der Schweizerischen Steuerkonferenz im Jahr 1995 festgelegt.
Da sich der Bankensektor während den letzten 25 Jahren tiefgreifend verändert hat, wurden die anwendbaren Regeln für die Steuerausscheidung von der Schweizerischen Steuerkonferenz überarbeitet. Im November 2018 wurde das neue Kreisschreiben Nr. 5 publiziert. Die neuen Regeln gelten erstmals verbindlich für die Steuerausscheidung des Geschäftsjahres 2019.
Da die ordentlichen Generalversammlungen der Banken i.d.R. in den Monaten April bis Juni abgehalten werden, startet nun die Saison für die Erstellung der Steuererklärungen 2019 mit Anwendung der neuen Regeln für die Steuerausscheidung!
Die internationale Steuerausscheidung erfolgt unverändert nach den massgebenden Betriebsstättenabschlüssen (objektmässige Ausscheidung).
Die interkantonalen Gewinn- und auch Kapitalausscheidung erfolgt neu einheitlich auf Basis der AHV-Bruttolohnsumme. In der Vergangenheit wurden unterschiedliche Methoden angewendet und von den Steuerverwaltungen zugelassen.
Das sogenannte Präzipuum (Vorausanteil für den Hauptsitz) gibt es ab Steuerperiode 2019 nicht mehr. Unverändert bleibt die Zuordnung der Beteiligungen an den Hauptsitz. Bei den Liegenschaften ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden. Pro Kategorie finden unterschiedlichen Zuteilungsregeln Anwendung.
Die interkommunale Steuerausscheidung ist grundsätzlich Sache des betreffenden Kantons. Das neue Kreisschreiben empfiehlt jedoch, auch bei der interkommunalen Steuerausscheidung die mit dem Kreisschreiben festgelegten Grundsätze anzuwenden.
Im Unterschied zur Vergangenheit, können bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 die (Excel-)Vorlagen des Vorjahres nicht unverändert übernommen werden. Die Vorlagen für die interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung sind zu überprüfen und die neuen Regeln sind zu implementieren. Insbesondere ist das Präzipuum zu eliminieren und neu auch die Kapitalsteuerausscheidung nach der AHV-Bruttolohnsumme abzubilden.
Sollten bei der Erstellung der Steuererklärung 2019 Fragen auftreten, können Sie uns gerne kontaktieren.