Das Landgericht München I entscheidet: Künstliche Intelligenz darf urheberrechtlich geschützte Liedtexte nicht ohne Lizenz wiedergeben. Betreiber haften, wenn vollständige Texte auf einfache Nutzeranfragen ausgegeben werden.
Im Streit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und dem US-amerikanischen Softwareunternehmen OpenAI hat das Landgericht München I OpenAI eine klare Grenze gezogen: Auch künstliche Intelligenz darf sich nicht ungefragt an urheberrechtlich geschützten Liedtexten bedienen. Wer vollständige Liedtexte reproduziert und den Chatbot-Nutzern zugänglich macht, braucht eine Lizenz – insbesondere dann, wenn dies schon auf einfach Abfragen («Prompts») hin geschieht.
OpenAI hielt dem entgegen, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine konkreten Trainingsdaten, sondern bildeten lediglich das ab, was sie während des Trainings «gelernt» hätten. Für die angezeigten Inhalte seien nicht sie, sondern die Nutzer verantwortlich. Etwaige Eingriffe seien zudem von den urheberrechtlichen Schranken – insbesondere der Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) – gedeckt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Nach Auffassung des Gerichts hat OpenAI Urheberrechte verletzt, indem sie urheberrechtlich geschützte Songtexte ohne vorherige Rechteeinräumung zum Training als auch zum Betrieb der Modelle GPT-4 und GPT-4o verwendete. Entscheidend war nicht das Training als solches, sondern die Fähigkeit der Modelle, auf einfache Eingaben hin ganze Liedtexte nahezu wortgleich wiederzugeben.
Die Richterinnen und Richter stützten ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Das Urteil markiert einen Wendepunkt. Es ist eines der ersten europäischen Grundsatzurteile zur generativen KI und verdeutlicht: Lernende Systeme bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum. Die vielfach beschworene «Black Box» verliert ihren Nimbus, sobald sie fremde Werke, für die die Modell-Betreiberin keine Rechte erworben hat, vollständig wiedergibt.
OpenAI hat Anfang Dezember 2025 Berufung eingelegt. Die nächste Instanz ist das Oberlandsgericht München. Im weiteren Verlauf könnte auch der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst werden, ob und in welchem Umfang die Memorisierung geschützter Werke urheberrechtlich relevant ist. Parallel dazu bereitet die GEMA weitere Verfahren vor, unter anderem gegen Anbieter von musikgenerierenden KI-Systeme.
Klicken Sie hier um mehr über unsere Expertise zu erfahren: