05. Februar 2026

Ausgesungen: OpenAI braucht eine Lizenz für Liedtexte

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Das Landgericht München I entscheidet: Künstliche Intelligenz darf urheberrechtlich geschützte Liedtexte nicht ohne Lizenz wiedergeben. Betreiber haften, wenn vollständige Texte auf einfache Nutzeranfragen ausgegeben werden.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Anna Schweizer

    Legal Associate

Im Streit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und dem US-amerikanischen Softwareunternehmen OpenAI hat das Landgericht München I OpenAI eine klare Grenze gezogen: Auch künstliche Intelligenz darf sich nicht ungefragt an urheberrechtlich geschützten Liedtexten bedienen. Wer vollständige Liedtexte reproduziert und den Chatbot-Nutzern zugänglich macht, braucht eine Lizenz – insbesondere dann, wenn dies schon auf einfach Abfragen («Prompts») hin geschieht.

OpenAI hielt dem entgegen, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine konkreten Trainingsdaten, sondern bildeten lediglich das ab, was sie während des Trainings «gelernt» hätten. Für die angezeigten Inhalte seien nicht sie, sondern die Nutzer verantwortlich. Etwaige Eingriffe seien zudem von den urheberrechtlichen Schranken – insbesondere der Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) – gedeckt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Inhalt des Urteils

Nach Auffassung des Gerichts hat OpenAI Urheberrechte verletzt, indem sie urheberrechtlich geschützte Songtexte ohne vorherige Rechteeinräumung zum Training als auch zum Betrieb der Modelle GPT-4 und GPT-4o verwendete. Entscheidend war nicht das Training als solches, sondern die Fähigkeit der Modelle, auf einfache Eingaben hin ganze Liedtexte nahezu wortgleich wiederzugeben.

Die Richterinnen und Richter stützten ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen:

  • Memorisierung statt blosser Analyse: Die GEMA habe überzeugend darlegen können, dass Trainingsdaten nicht nur statistisch verarbeitet, sondern im Modell in einer Weise verfestigt werden, die einer dauerhaften Speicherung gleichkommen würden. Diese «Memorisierung» sei urheberrechtlich relevant, da sie faktisch eine Vervielfältigung ermögliche.
  • Verantwortung der Betreiberin: Als Betreiberin und Architektin der Modelle trage OpenAI die Verantwortung dafür, wenn Nutzerinnen und Nutzer mit geringem Aufwand Werke abrufen können und bei diesen Werken die schöpferischen Elemente der Liedtexte in den Outputs klar wiedererkennbar seien.
  • Grenzen der TDM-Ausnahme: Die Berufung auf die Text- und Data-Mining-Schranke[1] blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts würden die im Modell enthaltenen Vervielfältigungen den Zweck der reinen Informationsgewinnung überschreiten. Durch die Speicherung geschützter Werke im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen, da die wirtschaftliche Werkverwertung nachhaltig beeinträchtigt werde.
  • Keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Während die GEMA die urheberrechtlichen Ansprüche erfolgreich durchsetzen konnte, wies das Gericht die Klage in Bezug auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Künstler aufgrund fehlerhafter Zuschreibung verfälschter Liedtexte ab. Die durch sogenannte «KI-Halluzinationen» entstandenen Textveränderungen würden keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Sozialsphäre (das berufliche und politische Wirkendes Individuums) darstellen.

Tragweite über den Einzelfall hinaus

Das Urteil markiert einen Wendepunkt. Es ist eines der ersten europäischen Grundsatzurteile zur generativen KI und verdeutlicht: Lernende Systeme bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum. Die vielfach beschworene «Black Box» verliert ihren Nimbus, sobald sie fremde Werke, für die die Modell-Betreiberin keine Rechte erworben hat, vollständig wiedergibt.

Ausblick

OpenAI hat Anfang Dezember 2025 Berufung eingelegt. Die nächste Instanz ist das Oberlandsgericht München. Im weiteren Verlauf könnte auch der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst werden, ob und in welchem Umfang die Memorisierung geschützter Werke urheberrechtlich relevant ist. Parallel dazu bereitet die GEMA weitere Verfahren vor, unter anderem gegen Anbieter von musikgenerierenden KI-Systeme.

 

 

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