28 January 2019

How to declare bitcoins?

  • Articles
  • Compliance
  • Tax
  • Blockchain / Digital Assets
  • Inheritance / Succession
  • Transactions / M&A

The declaration of bitcoins and other digital information units ("tokens") in the Swiss tax return is in practice still unclear. Our article (in German) provides some guidelines.

Text only available in German.

1. Einführung

Bitcoin ist ein weltweit verwendbares dezentrales Zahlungssystem und der Name einer digitalen Geldeinheit. Überweisungen werden von einem Zusammenschluss von Rechnern über das Internet mithilfe einer speziellen Peer-to-Peer-Anwendung abgewickelt, sodass anders als im herkömmlichen Bankverkehr keine zentrale Abwicklungsstelle mehr benötigt wird. Als Zugriffsinstrument auf die eigenen Bitcoins dient eine persönliche digitale Brieftasche; ein sogenanntes Wallet. Mit Hilfe kryptographischer Techniken wird sichergestellt, dass Transaktionen mit Bitcoins nur vom jeweiligen Eigentümer vorgenommen und die Geldeinheiten nicht mehrfach ausgegeben werden können. Die Identifikation erfolgt dabei anhand des Public Keys («PUK», aus welchem eine Art Adresse oder Kontonummer abgeleitet wird) und der entsprechenden Verfügungsvollmacht über den Private Key («PIK», ähnlich wie ein persönliches Passwort). Ein Bitcoin ist dabei definiert als eine Signaturkette («chain of signatures»), wobei diese immer nur mit einem PIK gültig weitergeführt werden kann. Will man einen Bitcoin überweisen, so nimmt man den eigenen PIK und den PUK des Empfängers und signiert den Bitcoin, so dass danach nur noch der Empfänger - wiederum mit seinem eigenen PIK - die nächste Transaktion signieren kann. Daher wird Bitcoin auch als Kryptowährung bezeichnet, obwohl der Begriff Währung normalerweise von Staaten emittierte Zahlungsmittel bezeichnet, was beim Bitcoin nicht der Fall ist.

Das Bitcoin-Netzwerk basiert auf einer von den Teilnehmern gemeinsam mit Hilfe einer Bitcoin-Software verwalteten dezentralen Datenbank, die Bitcoin-Blockchain, in der alle Transaktionen verzeichnet sind. Unter einer Blockchain wird eine Datenbank verstanden, deren Integrität (Sicherung gegen nachträgliche Manipulation) durch Speicherung der Informationen des vorangehenden Datensatzes im jeweils nachfolgenden gesichert ist. Dadurch ergibt sich eine Kette aus Datenblöcken. Die Funktionsweise ähnelt dem Journal der Buchführung. Es wird daher auch als «Internet der Werte» bezeichnet. Eine Blockchain ermöglicht es, dass in einem dezentralen Netzwerk eine Einigkeit zwischen den Nutzern in Bezug auf den korrekten Inhalt der Datenbank erzielt werden kann.

Neue Einheiten des Bitcoins werden nach und nach durch das sogenannte Mining (dt. «schürfen») erzeugt. Die Bitcoin-Teilnehmer können sich durch Aufwendung von Rechenleistung an der Erzeugung beteiligen. Die komplizierten Berechnungen dienen dabei der Bestätigung von Transaktionen und gewährleisten den Betrieb und die Sicherheit des Bitcoin-Netzwerkes. Dabei konkurrieren alle Teilnehmer um einen Betrag, der etwa alle zehn Minuten an einen der Teilnehmer ausgeschüttet wird, sowie um den Erwerb der Transaktionsgebühren. Bis zum November 2012 wurden 50, anschließend bis zum Juli 2016 25 und seitdem 12,5 Bitcoins mit jedem neuen Block ausgezahlt.

Der Umrechnungskurs von Bitcoin in andere traditionelle Zahlungsmittel (sogenanntes Fiatgeld) bestimmt sich durch ein beschränktes Angebot und eine entsprechende Nachfrage. Die maximale Geldmenge ist durch das Netzwerkprotokoll auf 21 Millionen Bitcoin-Einheiten festgelegt und kann nicht durch einzelne Teilnehmer beeinflusst werden. Ein Bitcoin kann wiederum in bis zu einer Hundert Millionstel Einheit (0.00000001) unterteilt werden, was einem sogenannten Satoshi entspricht.

2. Zivilrechtliche Qualifikation

Nach herrschender Lehre können digitale Daten in der Schweiz grundsätzlich Gegenstand von Verträgen sein, z.B. eines Kaufvertrags (als Kaufgegenstand), eines Tauschvertrags, einer Spende oder einer Lizenzvereinbarung. Digitale Daten können erstellt, gespeichert, übertragen und gehandelt werden. Es sind demnach Güter mit entsprechendem kommerziellem Wert. Die akademische Diskussion über das Eigentum an digitalen Daten war bis anhin jedoch auf individuelle digitale Informationseinheiten auf einer bestimmten Festplatte beschränkt. Im Gegensatz zu diesem Konzept existieren die relevanten Bitcoin-bezogenen Informationseinheiten jedoch nicht auf einer einzelnen Festplatte, sondern sind gespiegelt auf so vielen Speichereinheiten wie möglich. Je mehr deckungsgleiche Informationen auf verschiedenen Speichereinheiten auf der ganzen Welt gefunden werden können, desto sicherer erscheint der betreffende Inhalt, die damit verbundenen Transaktionen und damit die ökonomische Zuordnung eines Bitcoins zu einem bestimmten PUK.

Die Nutzer von Bitcoins sollten daher als deren sachenrechtlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 641 ZGB qualifiziert werden können. Eine solche Qualifikation erfordert zwar eine moderne Interpretation des Begriffs «Sache» (oder durch eine funktional-äquivalente Auslegung aufgrund der fehlenden Körperlichkeit) und beruht auf der Tatsache, dass der Eigentümer seine Kontrolle über die Bitcoins durch seinen PIK ausüben kann. Weiter können Bitcoins durch die Zuordnung zu einem bestimmten PUK voneinander unterschieden werden, das heisst es erfolgt keine Vermischung wie zum Beispiel bei Geldguthaben bei einer Bank. Schließlich spiegelt eine solche Interpretation auch die Erwartung von allen Personen wider, die an einer Transaktion mit Bitcoins beteiligt sind.

Das Eigentum an einem Bitcoin ist somit nach Ansicht der Autoren als sachenrechtliches Eigentum (oder funktionale Äquivalenz) an einer digitalen Informationseinheit zu verstehen, welche einmalig, sicher, transparent und direkt übertragbar ist. Der Bitcoin stellt demnach weder ein Wertpapier, ein Guthaben noch ein anderes Forderungsrecht dar und seine Existenz ist nicht von einer Gegenpartei abhängig, sondern von einem Computer-System und der entsprechenden Technologie. Auf dem System wird ein dezentrales Transaktionsregister geführt, welches Peer-to-Peer-Transaktionen zulässt und keine Drittpartei wie z.B. eine Bank als Verwahrer oder Mittelsmann erfordert. Die Bitcoin-Blockchain verfügt über eine Zähl- und Zuordnungsfunktion, wobei die Identifikation des Eigentümers der Bitcoins anhand des PUK und der entsprechenden Verfügungsvollmacht über den PIK erfolgt. Das System gewährt dem Eigentümer keine zusätzlichen Rechte, welche über seinen dinglichen Anspruch hinausgehen würden. Ein Bitcoin hat zudem – ähnlich wie bei Bargeld oder Gold – auch keinen Verbrauchswert. Er kann weder konsumiert noch verbraucht werden. Ein möglicher Marktwert in Fiatgeld ergibt sich daher lediglich aufgrund der entsprechenden Nachfrage und dem beschränkten Angebot.

Illustrativ kann ein Bitcoin somit als eine Art beschränkt verfügbares digitales Gold mit einem öffentlichen, dezentralen und fälschungssicheren digitalen Transaktions- und Eigentumsregister beschrieben werden.

3. Steuerrechtliche Qualifikation

a. Deklaration in der Steuererklärung

Ausgehende von der zivilrechtlichen Qualifikation als sachenrechtliches Eigentum (oder funktionale Äquivalenz) an einer digitalen Informationseinheit handelt es sich beim Bitcoin steuerrechtlich um ein geldwertes Recht an einem Vermögenwert, welches zum Reinvermögen des Schweizer Steuerpflichtigen nach Art. 13 Abs. 1 StHG zählt. In Analogie zum Bargeld können jedoch kleinere Beträge, die dem regelmässigen Zahlungsverkehr dienen, in der Deklaration vernachlässigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Bitcoins auch tatsächlich für entsprechende Zahlungen eingesetzt werden und nicht als reine Investitionsobjekte gehalten werden. Darüber hinaus gehende Beträge müssen im Reinvermögen deklariert werden.

Es stellt sich nun die Frage, wo in der Steuererklärung die Bitcoins zu erfassen sind. Es besteht nämlich ein Formularzwang (beispielhaft § 133 StG-ZH) sowie die Verpflichtung, sämtliche Beilagen einzureichen. Betroffen davon ist möglicherweise das Wertschriftenverzeichnis. Im besagten Wertschriftenverzeichnis sind jedoch nur Wertschriften und Guthaben mit entsprechender Gegenpartei zu erfassen. Geldwerte Rechte an einer Sache sind dagegen nicht im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, sondern unter der Rubrik «übrige Vermögenswerte» (wie z.B. Schmuck, Gemälde, etc.) zum jeweiligen Tagesschlusskurs.

Weitere Offenlegungspflichten gibt es nach Ansicht der Autoren nicht. Der Steuerpflichtige muss zwar alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen und muss auf Verlangen insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und Bescheinigungen vorlegen (beispielhaft § 135 StG-ZH). Nur gibt es im dezentralen Bitcoin-System keine Drittpartei, welche einer Bescheinigungspflicht unterliegen würde und Jahresendbestände bestätigen könnte. So sind die Steuerbehörden alleine auf die Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen, gleich wie bei Bargeld oder Schmuck. Als zusätzlicher Nachweis kann eventuell ein Ausdruck der Jahresendbestände der Wallets dienen. Eine Offenlegung des PUK und damit auch der einzelnen Transaktionen erscheint jedoch nicht verhältnismässig, da die Zahlungsdetails dem Schutz der Privatsphäre unterliegen und für die korrekte Veranlagung durch die Steuerbehörden nicht notwendig sind. Weiter ist der PUK alleine auch nicht geeignet, das Eigentum an den entsprechenden Bitcoins nachzuweisen, da dies immer nur in Kombination mit dem jeweiligen PIK geschehen kann. Die entsprechenden Daten dürfen daher geschwärzt werden.

b. Bewertung

Dem Steuerpflichtigen sollte ein gewisser Handlungsspielraum bei der Bestimmung des Tagesschlusskurses zugestanden werden, jedoch muss die einmal gewählte Methode einer gewissen Stetigkeit unterliegen. Gemäss einer nicht veröffentlichten Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2016 seien Bitcoins steuerlich wie ausländische Währungen zu behandeln. So ermittelt die ESTV für den Bitcoin seit 31.12.2015 einen für die Vermögenssteuer massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt aus den Preisen errechnet. Dieser Kurs ist eine Empfehlung an die kantonalen Steuerbehörden für die Veranlagung der Vermögenssteuer. Per 31.12.2017 betrug dieser Wert CHF 13'784.38 pro Bitcoin, per 31.12.2018 CHF 3'705.37. Zudem führt die ESTV per 31.12.2018 folgende weitere Kryptowährungen in ihrer  Kursliste  (in CHF):

  • Ethereum (ETH): 133.39
  • Ripple (RXP): 0.35
  • Bitcoin Cash (BCH): 154.49
  • Litecoin (LTC): 30.01
  • Cardano (ADA): 0.04
  • NEM (XEM): 0.06
  • Stellar (XLM): 0.10
  • IOTA (IOT): 0.34
  • TRON (TRX): 0.01

Die ESTV basiert ihre Kurse auf dem Durchschnitt von verschiedenen Börsen, unter anderem Kraken und BitStamp. Obwohl keine Börse im engeren Sinn, werden teilweise auch die Kurse von Oanda und Coinmarketcap in die Berechnung mit einbezogen. Um dem fragmentierten Handel und den teilweise beträchtlichen Tageskurs-Differenzen Rechnung zu tragen, wird jeweils der höchste und der tiefste Kurs eliminiert. Die Datenquellen sind aber nicht für alle Coins identisch. Für die Bewertung einzelner der aufgelisteten Kryptowährungen wird auf eine sehr kleine Anzahl von Börsen abgestellt. Diese Auswahl und die jeweilige Anzahl der Börsen scheint zufällig. Das zeigt sich auch in der Tatsache, dass die Börsen der ESTV in einigen Fällen von Coinmarketcap für deren Kurse nicht berücksichtigt werden. Das führt im extremen Fall dazu, dass (nach Elimination der Höchst- und Tiefstwerte) der Kurs faktisch auf einer oder zwei zufällig ausgewählten Börsen beruht, was unseres Erachtens für die Ermittlung eines allgemein gültigen Marktwertes nicht ausreicht.

Dies wird nämlich dem dezentralen Charakter zum Beispiel von Bitcoin nicht gerecht. Es gibt nicht einige wenige Handelsplätze, sondern deren Tausende. Richtigerweise müsste man die Bewertung anhand der durchschnittlichen Preise vornehmen, wie sie an möglichst vielen der gängigsten Börsen erzielt werden (vgl. dazu z.B.  http://coinmarketcap.com/currencies/bitcoin/#markets), oder den Kurs derjenigen Handelsplattform wählen, über welche der Steuerpflichtige üblicherweise seine Transaktionen ausführt.

Die meisten Kantone folgen jedoch der Empfehlung der ESTV bei der Veranlagung der Vermögenssteuern. So werden zumindest alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt. Berücksichtigt man die zufällige und schmale Datenquelle, die hinter einzelnen Kursen steht, wirken die Kurse zum Teil aber etwas willkürlich. Den Steuerbehörden scheint zudem auch nicht bewusst zu sein, dass verschiedene Börsen ein Transaktionsmaximum kennen und zudem Verkäufe nur in sehr kleinen Tranchen abgewickelt werden können, weil der Markt meist nicht mehr zulässt. Kursgewinne können deshalb nur über längere Zeit (zu stetig ändernden Kursen) realisiert werden. Zu beachten ist aber auch die hohe Volatilität, welcher Bitcoin & Co. innerhalb des gleichen Tages ausgesetzt sind, was die Ermittlung eines offiziellen Tagesschlusskurses zusätzlich erschwert. Und schliesslich besteht ein hohes Technologierisiko. Wird z.B. das persönliche Wallet gehackt, erleidet der Inhaber ein Totalverlust.

Unseres Erachtens muss deshalb bei der Bewertung das Vorsichtsprinzip angewandt werden. Diese kann unseres Erachtens auch aus der steuerlichen Behandlung von WIR-Geld abgeleitet werden, bei welchem ein Einschlag von ca. 25% gewährt wird. Wobei Kryptowährungen nicht mit WIR-Geld gleichgesetzt werden darf. Die Möglichkeiten, diese als Zahlungsmittel zu verwenden sind gegenüber dem WIR-Geld erheblich eingeschränkter, weshalb sie somit auch weniger nutzbar sind. Zudem sind für den Bitcoin & Co. beziehungsweise deren Bewertung zusätzlich das Volatilitäts- und das Technologierisiko zu beachten. Das Bundesgericht führt in seinen Entscheiden aus, dass es zulässig sei, den Steuerwert aufgrund vorsichtiger Schätzung zu bemessen, die der notwendigen Schematisierung und der zwangsläufigen Unsicherheit der Bewertung Rechnung trage. Weiter sei ein Steuerwert, welcher unterhalb des effektiv realisierbaren Verkehrswertes liege, in einem gewissen Rahmen verfassungsrechtlich haltbar. Der Einschlag kann damit unseres Erachtens wesentlich über den erwähnten 25% liegen - die Wertentwicklungen im Jahre 2018 sprechen diesbezüglich eine klare Sprache.

Wir empfehlen deshalb den Steuerpflichtigen, bei der Deklaration ihrer digitalen Vermögenswerte vorsichtig und umsichtig vorzugehen und die Kurse der ESTV nicht unbesehen zu übernehmen.

c. Kapitalgewinne

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen bleiben nach Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG grundsätzlich steuerfrei. Vorbehalten bleibt eine Qualifikation der Bitcoins als Geschäftsvermögen nach Art. 8 StHG. Dies setzt aber voraus, dass diese im Rahmen einer gewerblichen, auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit eingesetzt werden. Denn als Geschäftsvermögen gelten nur Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode).

Es wäre naheliegend, dass zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie im Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel definiert sind. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Kreisschreiben Nr. 36 ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles betrifft und sich auf die darauf anwendbare Rechtsprechung des Bundesgerichtes stützt. Da Bitcoins keine Wertschriften sind, kann das Kreisschreiben demnach keine direkte Anwendung finden.

Somit ist die generelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar. Danach erzielt die steuerpflichtige Person steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (und unterliegt damit auch den Sozialabgaben), wenn sie An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht. Erforderlich hierzu ist, dass sie eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist, bzw. dass sie solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immer auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob private Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigene Rechnung und Risiko, unter Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, in einer frei gewählten Organisation, planmässig und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens dagegen stellt im Normalfall keine Erwerbstätigkeit dar, auch dann nicht, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt oder führen lässt.

Eine Geschäftsmässigkeit ist demnach nur restriktiv anzunehmen, zum Beispiel wenn Trading unter Beizug von Algorithmen (sogenanntes Algo Trading) oder Bitcoin-Mining mit spezieller Server-Infrastruktur betrieben wird. Von den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Artikel 27 Absatz 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) und die Kosten für die technologische Infrastruktur. Bei einem umfangreicheren Mining von Bitcoin könnten aber auch die notwendigen Stromkosten von den Einkünften abgezogen werden. Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss der Steuerpflichtige Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beibringen (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG).

d. Andere Einkünfte

Andere Einkünfte, welche in Bitcoins vereinnahmt werden, sind grundsätzlich steuerbar gemäss der jeweiligen Art des Einkommens, das heisst z.B. als Lohn, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, als Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, als Einkünfte aus Vorsorge oder als übrige Einkünfte. Für die Bemessung des steuerbaren Einkommens in Bitcoins hat die ESTV bislang keine Vorgaben bzw. Preise publiziert, weshalb dem Steuerpflichtigen ein eigenes Ermessen betreffend Umrechnung in Schweizer Franken offensteht. Das einmal gewählte System muss jedoch danach längerfristig beibehalten werden.

e. Steuerhinterziehung und straflose Selbstanzeige

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird nach Art. 56 StHG mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Daher empfiehlt es sich vor allem bei grösseren Beträgen, die Deklaration der Bitcoins im Reinvermögen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen.

Hat man dies in der Vergangenheit versäumt, besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige, sofern der Sachverhalt den Steuerbehörden noch nicht bekannt ist. Denn zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn (1) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, (2) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und (3) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den gleichen Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 

f. Mehrwertsteuer

Die ESTV behandelt digitale Währungen mehrwertsteuerlich gleich wie Schweizer Franken oder Geld in ausländischer Währung. Das heisst der Handel mit Bitcoins stellt im Rahmen der Mehrwertsteuer weder eine Lieferung noch eine Dienstleistung dar, sondern vielmehr ein nicht-verbrauchsfähiges Zahlungsmittel, und ist somit mehrwertsteuerbefreit gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG. Wird im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Leistung - z. B. einem Kauf von Waren - mit Bitcoins bezahlt, stellen diese Entgelt im Sinne von Art. 3 Bst. f MWSTG dar. Somit müssen die Parteien keine zusätzliche Mehrwertsteuer bedingt durch die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel abrechnen.

4. Andere digitale Informationseinheiten («Tokens»)

Neben Bitcoin als grösstes Krypto-Ökosystem bestehen zurzeit Tausende weitere digitale Informationseinheiten (sogenannte «Tokens» oder «Altcoins»), darunter Ether und Ripple.

Um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Qualifikation dieser Tokens vornehmen zu können, muss man immer genau analysieren, welche Rechte dem Eigentümer an der digitalen Informationseinheit zustehen: Beschränken sie sich auf dingliche Rechte an der digitalen Sache (oder funktionale Äquivalenz) und werden keine weiteren Rechte gewährt, sind die Tokens als «Kryptowährung» gleich zu behandeln wie Bitcoins. Dies ist wohl auch beim Ethereum-Protokoll und des darauf verwendeten Ether-Tokens der Fall. Dementsprechend führt die ESTV - wie bereits oben erwähnt - per 31.12.2018 folgende weitere Kryptowährungen in ihrer  Kursliste  (in CHF):

  • Ethereum (ETH): 133.39
  • Ripple (RXP): 0.35
  • Bitcoin Cash (BCH): 154.49
  • Litecoin (LTC): 30.01
  • Cardano (ADA): 0.04
  • NEM (XEM): 0.06
  • Stellar (XLM): 0.10
  • IOTA (IOT): 0.34
  • TRON (TRX): 0.01

Behalten die digitalen Informationseinheiten dem Eigentümer jedoch bestimmte zusätzliche Rechte vor – z.B. wenn damit «Smart Contracts» erstellt und genutzt werden können oder es sich bei den Tokens um «Colored Coins» handelt, die einen Bezug zu einem anderen, realen Vermögenswert besitzen – kann die steuerrechtliche Qualifikation unterschiedlich ausfallen:

  • Kommen dem Nutzer Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte an Eigenkapitalinvestitionen zu, so handelt es sich um eine digitale Aktie, welche im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen ist. Entsprechende Kapitalerträge sind steuerbar und können der Verrechnungssteuer unterliegen. Ist ein Effektenhändler involviert, kann bei einem Verkauf auch die Umsatzabgabe anfallen.
  • Gewinn-, Stimm- und Liquidationsrechte an Personengesellschaften bilden dagegen Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen und begründen eine selbständige Erwerbstätigkeit, welche auch den Sozialabgaben unterliegt.
  • Digitale Zins- und Forderungsrechte an Guthaben und Darlehen sind ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis und die entsprechenden Verbindlichkeiten im Schuldenverzeichnis zu erfassen. Daraus erzielte Kapitalerträge sind steuerbar, wobei Erträge aus Bankguthaben und Obligationen zusätzlich der Verrechnungssteuer unterliegen können.
  • Digitale Anteile an Anlagefonds sind ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis zu erfassen. Entsprechende Kapitalerträge sind steuerbar und können der Verrechnungssteuer unterliegen.
  • Gewähren die Tokens dem Eigentümer zusätzliche Eigentums- und Nutzungsrechte an beweglichen, physischen Sachen (z.B. Diamanten oder Gold), stellen sie wie ein Bitcoin ein geldwertes Recht an einer Sache dar – wobei es sich im Unterschied dazu nicht nur um eine digitale Sache handelt. Entsprechend kann ein Verkauf einer unterliegenden verbrauchsfähigen Sache der Mehrwertsteuer unterliegen. Gleich zu behandeln sind Eigentums- und Nutzungsrechte an immateriellen Gütern (z.B. Softwarelizenz). Bei unbeweglichem Vermögen sind dagegen zusätzlich die entsprechenden Grundsteuern zu berücksichtigen. Abhängig von den unterliegenden Eigentums- und Nutzungsrechten können unterschiedliche Bewertungsgrundsätze Anwendung finden.
  • Guthaben aus Loyalty-Programmen (z.B. Cumulus oder Flugmeilen) könnten - je nach Ausgestaltung - als geldwerte Rechte an einer Sache oder als Forderungsrecht qualifiziert werden. Ausschlaggebend ist dabei wohl, ob eine Bewertung in Fiatgeld möglich ist. In der Praxis werden solche Guthaben steuerlich jedoch nicht berücksichtigt.
  • Digitale Währungen in einem geschlossenen System (z.B. «In-game Währung» in einem Computerspiel), deren Verkauf in der realen Welt nicht möglich ist, stellen dagegen keinesfalls geldwerte Rechte dar und sind daher steuerlich nicht von Relevanz.

Dies sind nur ein paar Beispiele, wie digitale Informationseinheiten genutzt werden können. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind so vielfältig wie die Realität und wie es das jeweilige Rechtssystem zulässt, und unterliegen einem stetigen Wandel. Eine genaue Analyse und Qualifikation der Funktionen eines Tokens ist daher vor einem Kauf für jeden Nutzer unumgänglich. Dies macht auch eine Bewertung schwierig. Damit ein Verkehrswert auf den obengenannten Börsen festgestellt werden kann, muss ein regelmässiger Handel stattfinden. Ist dies nicht der Fall und wurden selber auch keine Verkäufe getätigt, sind die Tokens unseres Erachtens zum Akquisitions- oder Ertragswert zu deklarieren. Dasselbe gilt für den Fall, in welchem die Übertragung der Token während einer gewissen Zeit technisch ausgeschlossen ist und gar kein Handel stattfinden kann.

Bei Fragen zur Deklaration in der Steuererklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!