26. August 2021

Zuzug in die Schweiz: Erbrecht

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Welches Erbrecht ist anwendbar, wenn ein verheiratetes, ausländisches Ehepaar oder eingetragene Partner in die Schweiz ziehen? Was hat der Zuzug für Konsequenzen auf die bisherige Nachlassplanung der Ehegatten und Partner? Dieser Beitrag gibt anhand eines praktischen Beispiels einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

Beispiel: Ein deutsch-englisches Ehepaar zieht mit seinen gemeinsamen Kindern aufgrund eines Jobwechsels von Deutschland in die Schweiz. Das Ehepaar hat keine letztwilligen Verfügungen errichtet. Der Ehemann verstirbt bei einem E-Bikeunfall. Er hinterlässt bewegliche Vermögenswerte sowie Immobilien in Deutschland, England und der Schweiz.

Q: Welches Vermögen fällt in den Nachlass des Ehemannes?

A: Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, kommt mit Zuzug in die Schweiz automatisch Schweizer Ehegüterrecht zur Anwendung. Dies rückwirkend auf den Eheschluss. Für die Ehegatten galt somit der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Güterstand verfügt jeder Ehegatte über zwei Vermögensmassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. Beim Tod eines Ehegatten werden die Vermögensmassen eruiert und jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück. Zusätzlich hat jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte der Nettoerrungenschaft des anderen (sog. Vorschlag). Der Nachlass des Ehemanns besteht damit aus seinem Eigengut und der Hälfte der Vorschläge.

Q: Welches Erbrecht gilt?

A: Weil kein Testament vorliegt und der letzte Wohnsitz des Ehemannes in der Schweiz war, wird der Nachlass des Ehemannes nach Schweizer Recht vererbt. Dies gilt auch für die Grundstücke in Deutschland und in England. Von Gesetzes wegen wird der Nachlass je hälftig zwischen der überlebenden Ehegattin und den Kindern geteilt.

Q: Hätte der Ehemann seine Ehefrau testamentarisch besser absichern und begünstigen können?

A: Von Gesetzes wegen haben die überlebende Ehefrau und die Nachkommen einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist der Teil des gesetzlichen Erbteils, der ihnen nicht entzogen werden kann. Die Pflichtteile der Kinder und der Ehefrau betragen jeweils ½ der gesetzlichen Erbteile. Dies bedeutet, dass die Kinder zusammen mit der überlebenden Ehegattin ½ aus dem Nachlass erhalten müssen. Innerhalb dieser Pflichtteilsschranke hätte der Ehemann aber mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anders verfügen können. Er hätte beispielsweise seiner Ehefrau mehr geben können und ihr die sogenannte «frei verfügbare Quote» (das heisst ½ seines Nachlasses) zuweisen können. Er hätte seiner Ehefrau auch ½ des gesamten Nachlasses zu Eigentum und die anderen ½ des Nachlasses, der an die gemeinsamen Nachkommen gehen muss, zur Nutzniessung zuweisen können. Den Kindern hätte so lediglich das nackte Eigentum an ½ des Nachlasses zugestanden.

Q: Hätte der Ehemann die Anwendung des Schweizer Erbrechts und damit die Anwendung der Schranken des Schweizer Pflichtteilsrechts vermeiden können?

A: Ja. Der Ehemann hätte als deutsch-englischer Doppelbürger in einer letztwilligen Verfügung englisches Erbrecht (Heimatrecht) wählen und nach jenem Recht den Kindern ihr Pflichtteil entziehen können. Die Rechtswahl wäre auch nach der europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) möglich gewesen.

Sobald der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes jedoch (auch) Schweizer Bürger ist, besteht diese Möglichkeit (derzeit) noch nicht.

Q: Was ist bei der grenzüberschreitenden erbrechtlichen Planung weiter zu beachten?

A: Bei der Planung ist immer auch die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden zu berücksichtigen. Weil der Ehemann vorliegend vor kurzen noch in Deutschland wohnhaft und unter anderem deutscher Staatsbürger war und darüber hinaus Vermögenswerte in Deutschland und England besass, erachten sich nebst den Schweizer Nachlassbehörden auch die deutschen und möglicherweise, die englischen Nachlassbehörden für zuständig . Die Staatsbürgerschaften sowie die letzten Wohnorte als auch die potenziellen Nachlasswerte, insb. die Spezialregeln für den Lageort von Immobilien, sind deshalb stets in die Planung miteinzubeziehen, um solche Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

Q: Was gilt für eingetragene Partner?

A: Vereinbaren die Paare nichts, so gilt automatisch der Güterstand der Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jede Partnerin und jeder Partner über das eigene Vermögen verfügt und für Schulden mit dem eigenen Vermögen haftet. Beim Tod eines Partners nimmt jeder Partner seine Vermögenswerte zurück. Der Nachlass des verstorbenen Partners besteht damit allein aus seinem eigenen Vermögen. Die erbrechtliche Auseinandersetzung richtet sich ebenfalls nach Schweizer Recht.

Empfehlung

Um das Risiko von unerwarteten und problematischen Resultaten zu minimieren, ist eine sorgfältige und frühzeitige Planung bzw. die Überprüfung einer allenfalls bereits bestehenden Nachlassplanung bei Zuzug in die Schweiz unerlässlich. Ein bewusster Entscheid für oder gegen eine Rechtswahl sowie insbesondere die Harmonisierung des Ehegüter- und Erbrechts werden dringend empfohlen.

Unser Nachlassplanung-Expertenteam berät Sie gerne zu sämtlichen erb-, güter- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Zuzug in die Schweiz und unabhängig davon. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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