16. August 2018

Was es bei der Übertragung von Aktien zu beachten gilt*

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Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Aktienübertragungen juristisch fehlerhaft erfolgen, was erhebliche Folgen nach sich ziehen kann.

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Aktienübertragungen juristisch fehlerhaft erfolgen, was erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Der folgende Beitrag zeigt kurz auf, wie sich solche Fehler vermeiden lassen.

Unternehmens(ver)käufe erfolgen regelmässig in der Form eines Share Deals. Gegenstand des Kaufgeschäfts sind dabei rechtlich gesehen die Aktien einer Gesellschaft, die Trägerin des Unternehmens ist. Entsprechend ist es aus Sicht des Käufers von grundlegender Bedeutung, dass er mit dem Vollzug des Unternehmenskaufs Eigentümer der Aktien wird. Dies setzt voraus, dass zuvor der Verkäufer Eigentümer der Aktien war. Der Käufer tut gut daran, die Eigentümerstellung des Verkäufers im Rahmen einer Due Diligence zu prüfen. Erfahrungsgemäss kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass die Eigentümerstellung des Verkäufers an den Aktien nicht gegeben ist, weil die jeweiligen Vorschriften zur Übertragung der Aktien nicht eingehalten wurden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Namenaktien und Inhaberaktien, die entweder in verbriefter Form (d.h. in der Form von physisch ausgegebenen Aktientiteln) als Wertpapier oder in unverbriefter Form bestehen können.

Voraussetzungen zur rechtsgültigen Übertragung

Bei Inhaberaktien, die als Wertpapier ausgegeben werden, bedarf es zur rechtsgültigen Eigentumsübertragung nebst einem gültigen Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) der physischen Übergabe des Wertpapiers vom Verkäufer an den Käufer. Bei als Wertpapier ausgegebenen Namenaktien ist als weitere Voraussetzung ein Übertragungsvermerk auf der Rückseite der Aktienurkunde (Indossament) erforderlich. Sofern Namen- bzw. Inhaberaktien nicht in einem Wertpapier verbrieft sind, handelt es sich entweder um unverbriefte Namen- bzw. Inhaberaktien oder um Wertrechte. Die rechtsgültige Übertragung erfolgt sodann – wiederum gestützt auf ein gültiges Verpflichtungsgeschäft – mittels schriftlicher Abtretungserklärung (Zession). Schliesslich sehen die Statuten bei Gesellschaften mit Namenaktien oftmals Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung) vor, wonach die rechtsgültige Übertragung von Namenaktien zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erfordert.

Der Nachweis des Eigentums an den Aktien gelingt dem Verkäufer bei verbrieften Inhaberaktien durch Vorlage des Wertpapiers. Bei verbrieften Namenaktien hat der Verkäufer zusätzlich sicherzustellen, dass eine lückenlose Indossamentenkette bis zum ersten Zeichner der Aktie (zu entnehmen der öffentlichen Urkunde über die Gründung oder Kapitalerhöhung) vorliegt. Die Eigentümerstellung an unverbrieften Namen- bzw. Inhaberaktien oder Wertrechten ergibt sich sodann aus einer lückenlosen Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen, die bis zum ursprünglichen Zeichner der Aktie zurückreichen muss. In der Praxis trifft man hier oftmals das Problem an, dass lediglich das Verpflichtungsgeschäft vorliegt (die Verpflichtung des Verkäufers im Kaufvertrag, die Aktien auf den Käufer zu übertragen), das eigentliche Verfügungsgeschäft, die schriftliche Abtretungserklärung, jedoch fehlt.

Folgen fehlerhafter Übertragungen

Lücken in der Übertragungskette haben zur Folge, dass der Käufer nicht Eigentümer der Aktien wird und das Eigentum an den Aktien und die damit einhergehenden Stimmrechte und Dividendenansprüche beim Verkäufer verbleiben. Im Rahmen eines Unternehmens(ver)kaufs führen solche Mängel oft zu Verzögerungen (selbst ein Abbruch des (Ver)Kaufprozesses lässt sich nicht ausschliessen). Dies deshalb, weil Übertragungshandlungen formell korrekt nachgeholt werden müssen. Solche nachträglichen Korrekturen sind anspruchsvoll, insbesondere dann, wenn Personen involviert sind, die in der Zwischenzeit verstorben sind oder – im Falle juristischer Personen – liquidiert wurden.

Fazit

Vor dem Hintergrund der erheblichen Folgen fehlerhafter Übertragungen sind Aktionäre gut beraten, Übertragungen von Anfang an rechtlich einwandfrei vorzunehmen und sauber zu dokumentieren. Mit Blick auf einen allfälligen künftigen Verkauf des Unternehmens lohnt sich der damit zusammenhängende Aufwand allemal.

* In Anlehnung an einen am 13. August 2018 in der NZZ unter der Rubrik «Recht und Gesellschaft» von Pascal Richard, Baker McKenzie, veröffentlichten Artikel.