09. Mai 2019

Vernehmlassung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für DLT-basierte Anwendungen

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Der Bundesrat hat Ende März Anpassungen unterschiedlicher Bundesgesetze an die Entwicklungen der Technik in die Vernehmlassung gegeben. Inskünftig sollen kraft Gesetz Rechte mittels DLT-Technologie abgebildet und übertragen werden können.

Der Bundesrat hat Ende März Anpassungen unterschiedlicher Bundesgesetze an die Entwicklungen der Technik in die Vernehmlassung gegeben. Inskünftig sollen kraft Gesetz Rechte mittels DLT-Technologie abgebildet und übertragen werden können. Er betont dabei, dass das geltende Recht bereits viel Flexibilität und Möglichkeiten biete, dennoch aber punktuelle Anpassungen, namentlich zur Erhöhung der Rechtssicherheit sowie zur Beseitigung von Hürden, für vielversprechende DLT- und Blockchain-basierte Anwendungen notwendig seien. Im Zentrum dabei stehen insbesondere auch entsprechende Änderungen im allgemeinen Wertpapierrecht mit der Einführung der Kategorie von sog. DLT-Wertrechten.

Das Wertpapierrecht ist in den Art. 965 ff. OR geregelt und definiert den Begriff des Wertpapiers als Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft wird, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere Weise übertragen werden kann. Folglich braucht es zur Eigentumsübertragung des Wertpapiers, zwingend die Übergabe des Besitzes an der Urkunde. Im digitalen Umfeld sind solche physischen Urkunden unüblich, weshalb oft auf Art. 973c OR über Wertrechte zurückgegriffen wird. Art. 973c OR stellt alsdann die Möglichkeit von entmaterialisierten Wertrechten bereit, welche an einen konstitutiven Eintrag ins Wertrechtbuch geknüpft werden. Eine elektronische Wertrechtebuchführung reicht zwar aus, doch benötigt die Übertragung von Wertrechten in Übereinstimmung mit Art. 973c Abs. 4 OR eine schriftliche Abtretungserklärung (Art. 165 OR). Alternativ können Wertrechte formlos mittels Übertragungsvereinbarung unter Einbeziehung des Schuldners sowie des abtretenden und erwerbenden Gläubigers übertragen werden.

Neuer Call-to-Action

Die besonderen Regeln, welche Rechte mit Papieren verbriefen, sollen nun erneut im Nachgang der Einführung des Bucheffektengesetz (BEG) und den Bestimmungen 973a-973c OR per 1.1.2010 angepasst und überarbeitet werden. Mit Artikel 973d ff. VE-OR soll ein weiterer Schritt in Richtung Entmaterialisierung vorgenommen werden. Mit dem DLT-Wertrecht wird zukünftig eine elektronische Registrierung von Wertrechten mithilfe der Distributed Ledger Technologie möglich sein. Dabei wird eine neue Kategorie neben den traditionellen Wertpapierformen, dem Wertpapier nach Art. 965 OR und dem Wertrecht nach 973c OR, eingeführt. In Anlehnung an das Wertpapier und im Gegensatz zum Wertrecht, sollen dem DLT-Wertrecht namentlich die drei bekannten Wertpapierfunktionen (Legitimations-, Transport- und Verkehrsschutzfunktion) als Wertrecht mit Wertpapiercharakter zugesprochen werden können. Voraussetzung ist, dass die Rechte in einem verteilten elektronischen Register, welches auf der DLT-Technologie basiert und bestimmten Anforderungen genügt, abgebildet werden und die Parteien, welche durch das Recht berechtigt und verpflichtet werden, dieser Registrierung zugestimmt haben. In diesem Zug wird die Marginale von Art. 973c OR redaktionell angepasst, sodass verdeutlicht wird, dass es sich beim Wertrecht um ein «Wertrecht ohne Wertpapiercharakter» handelt. Mit dieser gesetzlichen Qualifizierung des DLT-Wertrechtes sollen fortan dezentral registrierte Rechte ausschliesslich über das Register geltend gemacht und übertragen werden. Ausgeschlossen ist daher die Übertragung des DLT-Wertrechts off-chain, d.h. ausserhalb des Registers. Keine näheren Vorgaben sieht der Vernehmlassungsentwurf hinsichtlich der Errichtung und Führung solcher Register vor. Somit ist es grundsätzlich jedermann erlaubt, ein entsprechendes DLT-Register zu betreiben und/oder zu nutzen. Inhaltlich werden mit dem DLT-Wertrecht, gleich wie beim Wertpapier, obligatorische Ansprüche verbrieft bzw. tokenisiert. Werden – entgegen der gesetzlich vorgesehenen Regelung – bestehende physische Wertpapiere (bspw. Aktienzertifikate) zusätzlich als DLT-Wertrechte ausgegeben, so sieht der Vernehmlassungsentwurf eine Prioritätenregelung vor, wonach das physische Wertpapier dem gutgläubigen Empfang eines DLT-Wertrechts vorgeht. Schliesslich schweigt der Vernehmlassungsentwurf über eine konkrete Ausgestaltung der Registerinfrastruktur. Dies wird primär der Branche überlassen, wobei Art. 973d VE-OR eine Kompetenz des Bundesrates zur Einführung von Mindestanforderungen an das verteilte elektronische Register vorsieht.

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