19. Juli 2019

Varianten bei der Kapitalerhöhung: Aktie und Partizipationsschein

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Bei der Eigenkapital-Beschaffung sollte neben der Aktie auch der oftmals in Vergessenheit geratene Partizipationsschein in Erwägung gezogen werden.

Das Investitionsvolumen in Form von Crowdfunding hat sich in der Schweiz seit 2008 von 0.1 Mio. Franken in rasanter Geschwindigkeit auf eine Gesamtsumme von 374.5 Mio. Franken vervielfacht. Während sich bis anhin der Zugang zum Kapitalmarkt insbesondere für börsenkotierte Gesellschaften einfacher gestaltete als für solche, die nicht an der Börse kotiert sind, ergeben sich im Zuge des technologischen Fortschrittes auch für KMUs zunehmend Möglichkeiten, die Effizienz im Rahmen von Kapitalerhöhungen zu steigern.

Mit Lancierung der daura Plattform wurde es Gesellschaften erstmals ermöglicht, das Aktienbuch online und aufgrund von Blockchain-Technologie vollkommen automatisiert zu führen. Veränderungen des Kapitals können damit wesentlich unkomplizierter vollzogen werden. Wird ein solches Vorhaben in Erwägung gezogen, sollte neben der weitverbreiteten Form der Aktie insbesondere auch der Partizipationsschein (oder kurz „PS“) nicht unberücksichtigt bleiben. Letzterer lässt sich zwar in den vergangenen Jahrzehnten nur noch vereinzelt im Gesellschaftskapital Schweizer Gesellschaften finden, jedoch untermauern namhafte Beispiele, dass die Aussage „Totgesagte leben länger“ auch auf diese Art von Effekten zuzutreffen scheint. Vorliegend wird demnach eine Gegenüberstellung beider vorgängig aufgezeigter und auf daura emittierbarer Beteiligungsrechtsformen vorgenommen. Dabei soll insbesondere das Potenzial des Partizipationsscheins als valable Alternative zur Aktie bei der Zusammensetzung der Eigenkapitalpapiere einer Gesellschaft aufgezeigt werden.

Eine Aktie hat verschiedene Funktionen: Zunächst repräsentiert sie einen Anteil am Gesellschaftskapital in Form des Nennwerts, der zurzeit der Mindesthöhe von einem Rappen entsprechen muss. Auch Partizipationsscheine verfügen über einen Nennwert und verkörpern eine vermögenswerte Beteiligung an der Gesellschaft.

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Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch Partizipationsscheine im Rahmen einer ordentlichen, genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden können (656b Ab. 5 OR) und dabei auch beim PS das Prinzip „Ausgabe gegen Einlage“ anwendbar (656 a OR) ist. Grundsätzlich finden die Bestimmungen zum Aktienkapital, auch auf das Partizipationskapital Anwendung (656a Abs. 2 OR), sofern keine anderslautenden gesetzliche Regelungen vorliegen. Diese weitgehend gleichlaufende gesetzliche Handhabung widerspiegelt die funktionale Nähe beider Beteiligungsrechte, wird doch mitunter jeweils die (wirtschaftliche) Beteiligung der Investoren am Gesellschaftserfolg angestrebt. Die beiden Effekten unterscheiden sich jedoch insbesondere durch die Möglichkeit der Mitgestaltung innerhalb der Gesellschaft. Diese kommt einzig dem Aktieninhaber zu und hat dem Partizipationsschein den Beinamen „stimmrechtslose Aktie“ verschafft.

Die Aktie unterscheidet sich somit insbesondere aufgrund der mit ihr einhergehenden Mitgliedschafts- und Vermögensrechte eines Gesellschafters vom Partizipationsschein. Letzterer räumt dem Partizipanten grundsätzlich „lediglich“ Vermögensrechte ein. Neben der zuvor erwähnten Beteiligung am Bilanzgewinn bzw. der Dividende treten als weitere Vermögensrechte insbesondere das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen (656g OR), sowie der Anteil am Liquidationsergebnis hinzu (656f Abs. 1 OR).

Aufgrund der fehlenden Gestaltungsmöglichkeit beim Partizipationsschein wird dieser in der Lehre teilweise als der Doktrin der „corporate governance“, insbesondere dem Grundsatz von „one share one vote“ (bzw. dem Auseinanderfallen von Risiko und Kontrolle), zuwiderlaufend dargestellt. Jedenfalls muss festgehalten werden, dass der Partizipant nicht rechtlos ist: Zwar ist der Ausschluss des Stimmrechts zwingend, es kann jedoch statutarisch das Recht des Partizipanten auf Einberufung und Teilnahme (an) einer Generalversammlung (inkl. Auskunfts-, Einsichts- und Antragsrechts) eingeräumt werden (656c Abs. 2 OR). Des Weiteren stehen dem Partizipanten auch die gleichen Klagerechte wie dem Aktionären zu (so z.B. Anfechtungs- Verantwortlichkeits- oder Auflösungsklage). Gesetzlich wird ausserdem vorgesehen, dass Partizipanten in den Statuten mit Hinblick auf die Vermögensrechte nicht schlechter gestellt werden dürfen als Aktionäre (656f OR). Zwischen Aktionären und Partizipanten besteht diesbezüglich eine Schicksalsgemeinschaft.

Letztlich verfolgt die Emission von Partizipationsscheinen hauptsächlich den Zweck der Eigenkapital-Beschaffung („non-voting stock“). Darüber hinaus kann der Partizipationsschein auch strategisch ausgegeben werden, um die Stimmrechtsmehrheit innerhalb einer Gesellschaft, in der kapitalmässig nur noch eine Minderheitsbeteiligung gehalten wird, nicht aus der Hand zu geben – so gehandhabt im prominenten Beispiel der Familien „Schindler und Bonnard“. Vergleicht man zudem den Kursverlauf des Schindler Partizipationsscheins mit jenem der Namenaktie, so lässt sich über den Zeitraum der letzten fünf Jahre ein um 2% besserer Kursverlauf des Partizipationsscheins feststellen. Anhand des nicht weniger zitierten Beispiels „Lindt & Sprüngli“ kann veranschaulicht werden, dass die Emission von Partizipationsscheinen unter Umständen die Beteiligung weniger solventer Anleger ermöglicht, liegt in diesem Fall der PS-Kurs bei circa einem Zehntel des Namen-aktien-Kurses.

Zusammenfassend stellt der Partizipationsschein somit insbesondere dann eine beachtenswerte Alternative zur Aktie dar, wenn Investoren die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich vermögensrechtlich zu beteiligen, ohne dabei Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft vornehmen zu wollen.

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