Tiefere Kapitalsteuern bei Banken
Bei Banken kann die Steuerreform (STAF) zu tieferen Kapitalsteuern führen
Die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ist bekanntlich per 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Eine spannende Änderung, welche bis anhin nicht im Scheinwerferlicht stand, ist die Änderung bei der Bestimmung der Basis für die Kapitalsteuerberechnung. Diese Bestimmung kann auch zu tieferen Kapitalsteuern bei Banken führen.
Vor der Steuerreform bildete das steuerlich korrigierte Eigenkapital per Bilanzstichtag die Basis für die Kapitalsteuern. Das steuerbare Eigenkapital von ordentlich besteuerten Gesellschaften, wie Banken, wurde zu einem höheren Steuersatz, als jenes von privilegiert besteuerten Holdinggesellschaften, besteuert.
Nach der Steuerreform kann neu vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Patente und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, ein massgeblicher Abzug vorgenommen werden (Zum Beispiel: Kanton Zürich 90%; Kanton Zug 98%). Dadurch wird die Kapitalsteuerlast reduziert.
Der Grundgedanke für diesen zusätzlichen Abzug ist die Entlastung von Holdinggesellschaften, welche durch die Abschaffung des Holdingstatus neu auch dem ordentlichen (höhere) Kapitalsteuersatz unterliegen.
Bei bereits in der Vergangenheit ordentlich besteuerten Banken mit massgeblichem Eigenkapital kann dieses neu eingeführte Instrument zu einer tieferen Kapitalsteuerbelastung führen. Insbesondere Banken, welche Beteiligungen halten (Stammhaus) und über Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften verfügen (z.B. Anlage der überschüssigen Mittel bei der Mutterbank), führt das neue Instrument zu tieferen Kapitalsteuern.
Aufgrund dieser positiven Änderung haben Banken das Template und die Dokumentation für die Berechnung der Kapitalsteuerabgrenzung für das Geschäftsjahr 2020 anzupassen.
Abhängig von der konkreten Situation der Bank (insbesondere das Verhältnis Bilanzsumme zu den qualifizierenden Beteiligungen / Forderungen) und dem Detaillierungsgrad der Berechnung der Abgrenzung der Kapitalsteuern bei den allfälligen Monats-/ Quartal-/ Halbjahrabschlüssen, ist das neue Instrument bereits vor dem Jahresende 2020 in die Steuerberechnung zu implementieren.
Falls wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können (zum Beispiel: Ermitteln der qualifizierenden Forderungen, Anpassen des Excels für die Steuerberechnung, Erstellen der angepassten Dokumentation) stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.
Mai 2020 | Autor: Roland Reding
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