12. Dezember 2019

Rückerstattung der CO2-Abgabe

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Rechtliche Aspekte für die Rückerstattung der CO2-Abgabe.

Wer hat Anrecht auf Rückerstattung?

Gemäss Artikel 31 des CO2-Gesetzes ist die CO2-Rückerstattung auf Gesuch hin möglich. Dabei wird unterschieden in Rückerstattung der CO2-Abgabe an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber sowie Rückerstattung der CO2-Abgabe für nicht energetische Nutzung.

Unter befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber fallen Unternehmen, die sich zu einer Verminderung ihrer Treibhausgase verpflichtet haben (Art. 31. Abs. 1 CO2-Gesetz), die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz) und die fossil-thermische Kraftwerke mit Kompensationspflicht (Art. 25 CO2-Gesetz) betreiben.

Das Rückerstattungsgesuch für nicht energetische Nutzung können Unternehmen einreichen, welche abgabenbelastete Brennstoffe für nicht energetische Zwecke nutzen und welche verpflichtet sind, abgabenbelastende fossile Brennstoffe (Heizöl) für stationäre Stromerzeugungsanlagen zu verwenden.

 

Wer erhält eine Verminderungsverpflichtung?

Gemäss Art. 69 der CO2-Verordnung ist das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das Gesuch muss Angaben über die Tätigkeit, die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre sowie das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel enthalten. Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Art. 130 Abs. 6 erarbeitet werden. Je nach Tätigkeit verlangt das BAFU vom Unternehmen ein Monitoringkonzept nach Art. 51 CO2-Verordnung. Mit dem Erhalt der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber dem Bund, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Art. 31 Abs. 1 CO2-Gesetz).

 

Wo muss das Rückerstattungsgesuch eingereicht werden?

Für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten nach Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. In Art. 18 Abs. 4 MinöStG wird sodann vorgesehen, dass der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren regelt. Entsprechend hat dieser in der CO2-Verordnung vorgesehen, dass das Rückerstattungsgesuch bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EVZ) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen ist (Art. 97 Abs. 1 CO2-Verordnung). Sodann kann ein Rückerstattungsgesuch einen Zeitraum von 1-12 Monaten umfassen (Art. 98 Abs. 1 CO2-Verordnung) und ist – für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr – bis zum 30. Juni einzureichen (Art. 98 Abs. 2 CO2-Verordnung). Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss, also innerhalb dieser sechs Monate, eingereicht wird.

 

Rückerstattung der CO2-Abgabe an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber

Wer fossile Brennstoffe einkauft, bezahlt automatisch die CO2-Abgabe. Die Begünstigten (befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber) dürfen nur um Rückerstattung für Brennstoffe ersuchen, die im befreiten Unternehmen bzw. Kraftwerk verwendet werden. Fernwärmebezüger sind nicht rückerstattungsberechtigt, sondern nur Fernwärmeproduzenten.

Die einzelnen Brennstofflieferungen innerhalb der Gesuchsperiode sind getrennt nach Brennstoffart und Brennstoffabgabesatz in den Zusammenstellungen der Brennstoffeinkäufe aufzuführen. Für die Zuordnung zur Gesuchsperiode ist das Datum massgebend, an dem der Brennstoff geliefert wurde. Die bezahlten Abgaben müssen durch Vorlage von Rechnungskopien, auf denen der angewendete Abgabesatz vermerkt ist oder den entsprechenden Veranlagungsverfügungen Einfuhr nachgewiesen werden. Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

 

Rückerstattung der CO2-Abgabe für nicht energetische Nutzung

Anrecht auf Rückerstattung haben Unternehmen, welche abgabenbelastete Brennstoffe für nicht energetische Zwecke nutzen und welche eine Verwendungsverpflichtung der Sektion Mineralölsteuer der Oberzolldirektion zur Verwendung von abgabenbelasteten fossilen Brennstoffen (Heizöl) für stationäre Stromerzeugungsanlagen haben. Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Es wird ausschliesslich der Verbrauch des vorgesehenen Verwendungszwecks und nicht der Einkauf der Brennstoffe rückerstattet. Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

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