Die FINMA hat am 1. Januar 2016 die totalrevidierte GwV-FINMA in Kraft gesetzt. Finanzintermediäre müssen ihre internen organisatorischen Konzepte zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anpassen.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 1. Januar 2016 die totalrevidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA in Kraft gesetzt. Finanzintermediäre müssen ihre internen organisatorischen Konzepte zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anpassen.
Die revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) sieht zahlreiche Anpassungen vor und berücksichtigt insbesondere auch neue Marktentwicklungen sowie internationale Standards. Die GwV-FINMA ist zwar nur für die direkt Unterstellten direkt anwendbar, sie zeigt aber auch auf, was die FINMA als organisatorischen Standard erachtet und hat deshalb auch mittelbar Auswirkungen für SRO Mitglieder.
In den internen Richtlinien wird die Einhaltung sowie die betriebsinterne organisatorische Umsetzung der Sorgfaltspflichten des FI zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgelegt. Sie bilden damit die wichtigste Grundlage zur Einhaltung der Organisationsverantwortung der Organe des FI.
Die nachfolgende Checkliste soll die Themenbereiche aufzeigen, die mindestens in den internen Richtlinien geregelt werden sollten. Die Bereiche, die mit der neuen GwV-FINMA geändert werden müssen, sind nachfolgend fett markiert:
Im Sorgfaltspflichtkonzept sind die folgenden Kernpunkte der Neuerungen umzusetzen: