Neue GwV-FINMA: Notwendige Anpassungen der Organisatorischen Richtlinien der Finanzintermediäre
Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre, betriebsinterne organisatorische Umsetzung
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 1. Januar 2016 die totalrevidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA in Kraft gesetzt. Finanzintermediäre müssen ihre internen organisatorischen Konzepte zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anpassen.
Die revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) sieht zahlreiche Anpassungen vor und berücksichtigt insbesondere auch neue Marktentwicklungen sowie internationale Standards. Die GwV-FINMA ist zwar nur für die direkt Unterstellten direkt anwendbar, sie zeigt aber auch auf, was die FINMA als organisatorischen Standard erachtet und hat deshalb auch mittelbar Auswirkungen für SRO Mitglieder.
In den internen Richtlinien wird die Einhaltung sowie die betriebsinterne organisatorische Umsetzung der Sorgfaltspflichten des FI zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgelegt. Sie bilden damit die wichtigste Grundlage zur Einhaltung der Organisationsverantwortung der Organe des FI.
Die nachfolgende Checkliste soll die Themenbereiche aufzeigen, die mindestens in den internen Richtlinien geregelt werden sollten. Die Bereiche, die mit der neuen GwV-FINMA geändert werden müssen, sind nachfolgend fett markiert:
Organisation
- Betriebliche GwG-Organisation
- Kompetenzregelung / Pflichtenhefte
- Dokumentation
- Weisungen
- Jährlicher Compliancebericht
- Schulung
Risk Management
- Betriebliche Risikoanalyse
- Risikokategorisierung Geschäftsbeziehung (PEP, Länder, Branchen, Sanktionslisten)
- Risikokategorisierung Transaktionen (Parameter für erhöhte Risiken)
Sorgfaltspflichten (Prozesse)
- Eröffnung der Kundenbeziehung, Know Your Customer Abklärungen, Geschäftsprofil
- Identifikation des Vertragspartners und ggf. der Bevollmächtigten
- Feststellen des wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Kontrollinhabers
- Überwachung der Geschäftsbeziehung / Transaktionen
- Abklärungen
- Meldung MROS
- Dokumentation
Interne Kontrolle
- Kontrollplanung
- Durchführung Kontrollen
- Reporting
Im Sorgfaltspflichtkonzept sind die folgenden Kernpunkte der Neuerungen umzusetzen:
- Der FI führt unter Berücksichtigung seines Tätigkeitsgebietes und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen eine betriebliche Risikoanalyse durch, die sämtliche damit verbundenen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, denen der FI ausgesetzt ist, identifiziert, erfasst, analysiert und bewertet;
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigte natürlichen Personen hinter operativ tätigen Unternehmen (Kontrollinhaber);
- Die Erfassung der nationalen Politischen Exponierten Personen und Funktionäre;
- Erleichterungen der Sorgfaltspflichten für die Herausgeber von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und Institute gemäss dem Kollektivanlagegesetz (Fondsleitungen, Investmentgesellschaften und Vermögensverwalter);
- Neuerungen im Meldewesen; unter gewissen Umständen dürfen Kundenaufträge trotz Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom FI ausgeführt werden - das heisst ohne unmittelbare Sperre der Vermögenswerte. Die Anpassungen im Bereich Abbruch der Geschäftsbeziehung / Meldewesen resultieren aufgrund der auf Gesetzesstufe vorgenommenen Systemänderung und der Kompetenzerweiterung der MROS.
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