06. Mai 2020

Klimarecht – Revision der Gewässerschutzverordnung

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Das Schweizer Gewässerschutzrecht hat zum Ziel, alle Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Aus den für die Trinkwassergewinnung genutzten oder dafür vorgesehenen Gewässern soll ohne aufwendige Aufbereitung einwandfreies Trinkwasser gewonnen werden können.

Das Schweizer Gewässerschutzrecht hat zum Ziel, alle Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Aus den für die Trinkwassergewinnung genutzten oder dafür vorgesehenen Gewässern soll ohne aufwendige Aufbereitung einwandfreies Trinkwasser gewonnen werden können, und die standorttypischen Wasserlebewesen sollen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend muss die Wasserqualität aller Gewässer möglichst naturnah sein.

 

Allgemeine Bestimmungen

Im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sind die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG) und das allgemeine Verunreinigungsverbot (Art. 6 GSchG) verankert. Diese Artikel sollen dafür sorgen, dass Gewässerverunreinigungen gar nicht erst entstehen. Jede direkte oder indirekte Einleitung von Stoffen, die das Gewässer verunreinigen können, ist verboten (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenfalls müssen die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) eingehalten werden. Die zitierten Artikel fordern jedoch nicht nur die Einhaltung dieser Anforderungen. Auch wenn z.B. die als konkrete Werte ausgedrückten numerischen Anforderungen im Gewässer eingehalten sind, muss das Zumutbare vorgekehrt werden, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten (vgl. Urteil 1C_43/2007 des Bundesgerichts vom 9. April 2008, E.2.2).

 

Spezifische Anforderungen

Wird ein Gewässer für die Trinkwassergewinnung genutzt oder ist es dafür vorgesehen, gelten zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität. Das Wasser oberirdischer Gewässer muss nach Anwendung angemessener Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Anh. 2 Ziff.11 Abs. 1 Bst. c GSchV). Im als Trinkwasser genutzten Grundwasser darf kein organisches Pestizid die numerische Anforderung je Einzelstoff überschreiten (Anh. 2 Ziff. 22 Abs. 2 Tabelle Nr. 11 GSchV). Wenn Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ins Grundwasser infiltriert, darf dadurch das Grundwasser nicht verunreinigt werden (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. d GSchV). Geschieht dies trotzdem, liegt ebenfalls eine unzulässige Verunreinigung des oberirdischen Gewässers vor.

 

Verhältnis zum europäischen Recht

Seit 2000 ist in der EU die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft. Aus der WRRL ergeben sich für die Schweiz keine Verpflichtungen. Die in der revidierten Gewässerschutzverordnung in Kraft tretenden Änderungen verfolgen dieselbe Stossrichtung wie die WRRL.

 

Vollzug der revidierten Gewässerschutzverordnung

Der Vollzug der Anforderungen an die Wasserqualität liegt bei den Kantonen. Stellt ein Kanton eine Überschreitung numerischer Anforderungen fest, ist er verpflichtet, deren Ursachen abzuklären und Massnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität zu verfügen. Dieses Vorgehen entspricht der heutigen rechtlichen Regelung. Die Stoffe mit neuen numerischen Anforderungen werden von vielen Kantonen bereits gemessen.

Bei Fragen zur revidierten Gewässerschutzverordnung oder allgemein zum Gewässerschutz steht Ihnen das ESG Team zur Verfügung.

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