06. November 2019

Earn-Out-Klausel in einem Aktienkaufvertrag (SPA)

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Die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises eines Zielunternehmens ist zentraler Bestandteil von M&A-Vertragsverhandlungen.

Um was geht es?

Dieser Artikel beschreibt in Kürze das Thema Earn-Out-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen. Nicht näher beleuchtet werden im Rahmen dieses Artikels steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte von Earn out-Klauseln.

Was muss ich tun? / Was gilt es zu regeln?

Grundlagen

Zentraler Punkt bei M&A-Vertragsverhandlungen ist die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises für das Zielunternehmen. Die Parteien müssen sich dabei über die Bewertung und Ertragskraft eines Kaufobjekts einigen, wobei naturgemäss Unsicherheiten über die künftige wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens bestehen. Earn-Out-Klauseln tragen diesem Umstand Rechnung, indem sie in der Regel eine Verpflichtung des Käufers statuieren, unter bestimmten Bedingungen einen (zusätzlichen) Kaufpreis nach Vollzug des SPA zu leisten.

Bestimmung des Kaufpreises

Für die Bestimmung des Kaufpreises können sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Indikatoren in Betracht kommen. Die Bedingungen für eine allfällige (zusätzliche) Kaufpreiszahlung können ferner positiv (z.B. Earn-Out-Zahlung abhängig vom Umsatz oder Gewinn während einer bestimmten Zeitperiode) oder negativ (z.B. Earn-Out-Zahlung bei Nichtverwirklichung eines gewissen Risikos (z.B. Kündigung eines Schlüsselmitarbeiters) bis zu einem gewissen Zeitpunkt) formuliert sein.

Der Umsatz stellt unter den Finanzkennzahlen den am einfachsten zu ermittelnden Wert dar. Der Umsatz bildet naturgemäss nur die Ertragsseite ab. Kosten und Margen bleiben hingegen unberücksichtigt. Als finanzielle Indikatoren können weiter Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. EBITDA, EBIT, EBT) oder Cash-Flow-Grössen vereinbart werden. Der EBITDA oder EBIT werden bei herkömmlichen Transaktionen aufgrund ihrer hohen Aussagekraft häufig beigezogen. Beiden Kennzahlen ist gemeinsam, dass sie die wirtschaftliche Ertragskraft auf operativer Ebene angeben. Anders als beim Umsatz können hier auch Kostenentwicklungen miterfasst werden.

Weiter können auch nicht finanzielle Indikatoren wie beispielsweise die Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen zur Bestimmung des variablen Kaufpreisanteils herangezogen werden.

Umfangreicher Regelungsbedarf

Insbesondere die finanziellen Indikatoren erfordern eine umfangreiche und gezielte Regelung im SPA.

Im Allgemeinen ist neben dem Feststellungszeitraum für das Erreichen der vereinbarten Kennzahl namentlich zu empfehlen, Handlungspflichten, Kontrollrechte, Offenlegungspflichten (z.B. in welcher Frist welche Person eine erste Bilanz zu erstellen hat), sowie eventuelle Einsprachefristen zu regeln. Für die Ermittlung der vereinbarten Kennzahl müssen sich die Parteien ferner über den Rechnungslegungsgrundsatz einigen. Das SPA muss sodann auch genau aufzeigen, wie die vereinbarte Kennzahl zu ermitteln ist, ob bspw. an den Brutto-Umsatz oder den Netto-Umsatz angeknüpft werden soll oder Rabatte, Spesen, Skonti und andere Erlösminderungen berücksichtigt werden sollen. Des Weiteren ist es aus Sicht des Verkäufers, welcher die Kontrolle über das Kaufobjekt verliert, ratsam, Umstrukturierungen (z.B. eine Fusion des Kaufobjekts mit einem weiteren Unternehmen des Käufers) während einer gewissen Zeitdauer zu untersagen bzw. nur bei vorgängiger Einigung über eine Anpassung der Earn-Out-Klausel zu erlauben. Auch die Regelung, welche Entscheide bei der Führung des verkauften Unternehmens durch den Käufer zu fällen und implementieren sind bzw. welche Entscheide der Käufer nicht oder nur mit Zustimmung/Anhörung des Verkäufers treffen darf, kann empfehlenswert sein.

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