28. Juni 2019

Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht

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Gleich wie in der Schweiz sieht auch das liechtensteinische Recht mit der Stiftung ein Konstrukt zur rechtlichen Verselbständigung von Vermögenswerten vor.

Gleich wie in der Schweiz sieht auch das liechtensteinische Recht mit der Stiftung ein Konstrukt zur rechtlichen Verselbständigung von Vermögenswerten vor. Die liechtensteinische Stiftung zeichnet sich dabei durch äusserst flexible Ausgestaltungs- und Einsatzmöglichkeiten aus. Der vorliegende Beitrag soll einerseits einen Überblick über das liechtensteinische Stiftungsrecht geben sowie einige Einsatzmöglichkeiten näher beleuchten.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur liechtensteinischen Stiftung finden sich in Art. 552 § 1 – 41 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts («PGR»). Definiert wird diese gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR als «ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird».

 

I. Stiftungszweck

Je nach Ausgestaltung des Stiftungszwecks wird zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschieden. Anders als im Schweizerischen Zivilgesetzbuch («ZGB»), welches nicht zwischen Gemeinnützigkeit und Privatnützigkeit differenziert (die Unterscheidung ist jedoch mithin aus steuerlicher Perspektive von Belang), unterscheidet das PGR explizit zwischen diesen Begrifflichkeiten und enthält dafür in Art. 552 § 2 PGR entsprechende Legaldefinitionen. Die Unterscheidung ist dabei insbesondere relevant für:

  • Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR)
  • Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR)
  • Obligatorische Bestellung einer Revisionsstelle (Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR)

 

II. Errichtung der Stiftung

Zur Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung muss ein Mindestkapital von 30'000 CHF, USD oder EUR aufgewendet werden, wobei das Kapital bei Errichtung voll einbezahlt sein muss. Das eingebrachte Vermögen wird zum Eigentum der Stiftung (Stiftungsvermögen), welches ausschliesslich für Schulden der Stiftung haftet. Es existiert weder eine Pflicht zur Vermögenserhaltung noch ein Thesaurierungsverbot.

Die Stiftung kann wie in der Schweiz unter Lebenden als auch von Todes wegen errichtet werden. Ebenfalls erwähnenswert ist die in Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur fiduziarischen Gründung einer Stiftung, wobei hier explizit geregelt wird, dass sämtliche Rechte des Stifters dem eigentlichen Treuegeber als wirtschaftlicher Stifter zufallen. Die Identität des wirtschaftlichen Stifters einer liechtensteinischen Stiftung findet sich aber nicht in der Stiftungsurkunde und verbleibt somit auch gegenüber Behörden vollkommen anonym. Einzig den Mitgliedern des Stiftungsrates ist die Identität des tatsächlichen Stifters bekannt zu geben.

 

III. Aufbau der liechtensteinischen Stiftung

Beteiligte der Stiftung sind gemäss Art. 552 § 3 PGR der Stifter, die Stiftungsbegünstigten, die Organe der Stiftung sowie die Mitglieder dieser Organe. Sämtlichen Stiftungsbeteiligten spricht das Gesetz bestimmte Rechte zu. Zu nennen ist hier beispielsweise das Recht, aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Änderungen des Stiftungszwecks zu verlangen.

A. Stifter und Stifterrechte

Der Stifter ist die zentrale Person im Stiftungsrecht, dient die Stiftung doch einzig und allein der Verwirklichung seines Willens. Er kann gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates oder eines anderen Organs und/oder Begünstigter der Stiftung – und zwar auch einziger Begünstigter – sein. Gleich wie nach schweizerischem Stiftungsrecht ist die Stiftung mit der Errichtung grundsätzlich unwiderruflich und wird ein eigenes, vom Stifter losgelöstes Rechtssubjekt. Der Stifterwille ist somit mit dem Errichtungsakt erstarrt (sog. Erstarrungsprinzip). In Durchbrechung dieses Prinzips gewährt Art. 552 § 30 PGR dem Stifter allerdings das Recht, sich in der Stiftungsurkunde sog. Stifterrechte vorzubehalten. Darunter fällt einerseits das Recht zum Widerruf der Stiftung als auch zur Änderung der Stiftungserklärung. Diese Stifterrechte können weder abgetreten noch vererbt werden und sind auch nicht auf den Stiftungsrat delegierbar. Die Möglichkeit zum Vorbehalt solcher Stifterrechte ist nur möglich, wenn es sich beim Stifter um eine natürliche Person handelt.

Durch Ausübung des Widerrufsrechts durch den Stifter hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss zu fassen und die Auflösung der Stiftung abzuwickeln, wobei das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an den Letztbegünstigten ausgeschüttet wird (Art. 552 § 8 Abs. 1 PGR).

Mit dem Änderungsrecht behält sich der Stifter das Recht vor, die Stiftungserklärung (und mit ihr die Stiftungsdokumente) frei abzuändern, ohne die Stiftung zu widerrufen. So können z.B. neue Begünstigte oder neue Ausschüttungsquoten bestimmt werden oder der Stifter kann sich nachträglich selbst als Begünstigter einsetzen.

Durch den Vorbehalt von Stifterrechten kann der Stifter einer liechtensteinischen Stiftung erheblichen Einfluss auf die Stiftung nehmen, was in der Konsequenz dazu führt, dass solche «kontrollierten Stiftungen» körperschaftsähnliche Elemente aufweisen. So kann mitunter argumentiert werden, dass durch den Vorbehalt von Stifterrechten – zumindest bis zum Tod der Stifters – kein unwiderruflicher Vermögensübertrag vom Stifter auf die Stiftung erfolgt ist bzw. die Stiftung kein vom Stifter losgelöstes Rechtssubjekt darstellt. Wer sich mittels Statutenänderung selbst jederzeit zum alleinigen Begünstigten einer Stiftung machen oder das Stiftungsvermögen mittels Widerruf der Stiftung jederzeit an sich ziehen kann, verfügt faktisch über vermögensrechtliche Gestaltungsrechte. Ob Stifterrechte daher beispielsweise auch der Vollstreckung unterliegen und deshalb von persönlichen Gläubigern des Stifters gepfändet werden können, wurde von der liechtensteinischen Rechtsprechung bislang noch nicht abschliessend geklärt.

Schliesslich hat der Vorbehalt von Stifterrechten auch Konsequenzen für die steuerliche Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung im Ausland. So werden insbesondere kontrollierte Stiftungen oft nicht als Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und daher steuerlich transparent behandelt, was dazu führt, dass das Stiftungsvermögen und die -erträge im Zuge der Besteuerung weiterhin dem Stifter zugerechnet werden. Liechtensteinische Stiftungen werden daher in der Schweiz gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein von den Steuerbehörden nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen als Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt, wobei die Beurteilung im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände erfolgt.

B. ORGANE DER STIFTUNG

a) Stiftungsrat

Der Stiftungsrat gilt gemäss PGR als zwingendes Organ für jede liechtensteinische Stiftung. Dieser führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt dieselbe nach aussen. Als Ausfluss des Vertrauensprinzips hat der Stiftungsrat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen, die natürliche oder juristische Personen, In- oder Ausländer, mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland sein können. Gemäss Art 180a PGR muss jedoch ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Stiftungsratsmitglied entweder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person mit einer Bewilligung nach dem Treuhändergesetz (sogenannter «180a-Mann»). Auch der Stifter selbst oder die Begünstigten können Mitglieder des Stiftungsrats sein.

Die Mitglieder des Stiftungsrats haften gemäss Art. 218 ff. PGR persönlich für den von ihnen fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden. Als Haftungsstandard verweist Art. 182 Abs. 2 PGR ausdrücklich auf die aus dem amerikanischen Recht her stammende «Business Judgment Rule», wonach ein Mitglied dann regelkonform gehandelt hat, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehme durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

b) Revisionsstelle

Gemäss Art. 552 § 27 PGR hat jede der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung eine Revisionsstelle als Stiftungsorgan einzurichten. Für gemeinnützige Stiftungen, welche immer der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterliegen, ist die Bestellung einer Revisionsstelle daher zwingend. Demgegenüber sind privatnützige Stiftungen nur dann revisionspflichtig, sofern sie sich freiwillig der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellen. Die Revisionsstelle hat dabei einmal jährlich in Form eines Berichts zu beurteilen, ob das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck verwaltet und verwendet wird. Der entsprechende Prüfungsbericht ist sodann dem Stiftungsrat sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

c) Weitere Organe

Neben dem Stiftungsrat sowie der Revisionsstelle können die Bestimmungen der Stiftungsurkunde oder der Beistatuten weitere fakultative Organe wie etwa Beiräte, Kuratoren, Kollatoren oder andere statutarische Befugnisträger vorsehen.

Darüber hinaus sieht Art. 239 ff. PGR für sämtliche Verbandspersonen (juristische Personen) die Pflicht vor, einen sog. Repräsentanten zu bestellen. Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu Behörden. Repräsentant kann lediglich ein dauernd in Liechtenstein wohnhafter Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates sein oder eine Verbandsperson mit Sitz in Liechtenstein, welche für sich selbst eine solche natürliche Person als Repräsentanten bezeichnet hat.

C. DIE STIFTUNGSBEGÜNSTIGTEN

Die Statuten haben den Stiftungszweck sowie die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten zu enthalten, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt. Bei einem Begünstigten handelt es sich gemäss Art. 552 § 5 PGR um eine Person, die in irgendeiner Art in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen kann.

Eine Individualisierung der Begünstigten erfolgt in den seltensten Fällen unmittelbar in den Statuten. Vielmehr wird für die Individualisierung derselben auf die Beistatuten verwiesen, in welchem die jeweilige Konkretisierung erfolgt.

Die Begünstigten einer Stiftung stehen nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr differenziert Art. 552 § 6 PGR zwischen vier Kategorien von Begünstigten:

  • Begünstigungsberechtigte
  • Anwartschaftsberechtigte
  • Ermessensberechtigte
  • Letztbegünstigte

Begünstigungsberechtigt ist, wem die Stiftungsdokumente (Statuten, Beistatuten oder Reglemente) einen rechtlichen Anspruch auf einen in der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgen verleiht. Dem Begünstigungsberechtigten steht gegenüber der Stiftung ein klagbarer Anspruch auf Ausrichtung der vorgesehenen Begünstigung zu.

Anspruchsberechtigt ist, wer nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines vordefinierten Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines ihm im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

Ermessensbegünstigt ist, wer zwar dem vom Stifter bezeichneten Begünstigtenkreis angehört, dessen mögliche Begünstigung allerdings in das Ermessen des Stiftungsrats oder eines anderen Organs fällt.

Letztbegünstigt ist schliesslich, wem gemäss Stiftungsdokumenten das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Stiftungsvermögen zukommt.

In der Praxis findet sich in den Stiftungsdokumenten meist eine Begünstigtenkaskade. Darin werden Erstbegünstigte bestimmt und festgelegt, wem nach deren Ableben die Zweit-begünstigung zukommt. Oft wird auch festgelegt, wer Dritt-, Viert- und Fünftbegünstigter etc. sein soll. Stirbt folglich ein Begünstigter, fällt dessen Begünstigtenanspruch nicht in seinen Nachlass, da der Anspruch mit dem Tod untergeht und die vom Stifter vorgesehene Nachbegünstigung zum Zuge kommt. Die Rechtstellung als Begünstigter ist somit grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit weder übertragbar noch vererblich, es sei denn, der Stifter ordnet ausdrücklich das Gegenteil an.

Um zu verhindern, dass die Stiftungsräte das Stiftungsvermögen nicht zweckgerichtet verwalten, hat jeder Begünstigte, soweit es seine Rechte betrifft, gemäss Art. 552 § 9 PGR Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung sowie das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen.

Allerdings unterliegen diese Begünstigtenrechte wiederum weitreichenden Einschränkungen. Insbesondere stehen diese Rechte den Begünstigten dann nicht zu, wenn sich der Stifter das Recht des Widerrufs vorbehalten hat und sich zusätzlich selbst als Letztbegünstigten eingesetzt hat.

 

IV. Einsatzmöglichkeiten der liechtensteinischen Stiftung

Kerngedanke der Errichtung einer jeden Stiftung ist einerseits die Trennung des Vermögens vom Vermögensinhaber (d.h. vom Stifter auf die Stiftung) sowie die Vermögenswidmung zu einem bestimmten, tatsächlich zu verfolgendem Zweck. Im Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen wird oft auf deren attraktive Einsatzmöglichkeiten in den Bereichen Nachlassplanung und Vermögensschutz («Asset Protection») hingewiesen.

Die liechtensteinische Stiftung bietet insbesondere bei der Nachlassplanung erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. So hat der Stifter vollkommene Freiheit darüber zu bestimmen, wen er als Begünstigten der Stiftung einsetzen möchte (inklusive sich selbst) und wie diese Begünstigung anhand der gesetzlichen Möglichkeiten ausgestaltet werden soll. Es ist dem Stifter frei, Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttungen zu bestimmen und er kann die Begünstigung z.B. entweder auf den gesamten Ertrag der Stiftung vorsehen oder aber auf einen jährlichen Fixbetrag. Hinzu kommt, dass der Stifter eine bestehende Begünstigungsregelung jederzeit abändern kann, sofern er sich in der Stiftungsurkunde ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Dies und mehr ermöglicht es dem Stifter, die Begünstigten am Stiftungsvermögen über viele Generationen hinweg nach seinen Wünschen festzusetzen. Im Falle des Todes eines Begünstigten fällt dessen Stiftungsbegünstigung nicht in seinen Nachlass, sondern es kommt die vom Stifter festgelegte Nachfolgebegünstigung zum Zuge.

Auch unter dem Blickwinkel der Asset Protection (d.h. Schutz vor Vermögenszersplitterung und ungerechtfertigtem Zugriff Dritter) bildet die liechtensteinische Stiftung ein interessantes Planungsinstrument. So kann der Stifter gemäss Art. 552 § 36 Abs. 1 PGR insbesondere statutarisch bestimmen, dass bei Familienstiftungen die Gläubiger von Begünstigten keine Möglichkeit haben, Ansprüche, welche dem Begünstigten aus der (unentgeltlich erhaltenen) Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung zustehen, mittels eines Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu sichern. Was die persönlichen Gläubiger des Stifters betrifft, sieht das liechtensteinische Recht analog dem schweizerischen Recht vor, dass Vermögenszuwendungen des Stifters an die Stiftung von dessen Erben und Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden können. Insbesondere mit Bezug auf die pflichtteilsgeschützten Erben bietet die liechtensteinische Stiftung hier einen wesentlichen Vorteil, können diese doch gemäss § 785 Abs. 3 des allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs («ABGB») nur solche vom Stifter auf die Stiftung vorgenommenen Vermögensübertragungen anfechten, die während der letzten zwei Jahre vor seinem Tode ausgerichtet wurden. Für dieselbe Frist sieht das schweizerische Recht demgegenüber einen Zeitraum von fünf Jahre vor (vgl. Art. 527 Ziff. 3 ZGB).

Da die liechtensteinische Stiftung in der Schweiz grundsätzlich anerkannt ist, stellt sich die Frage, wie stark Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von den Vorteilen einer liechtensteinischen Stiftung im Zuge der Nachlassplanung und des Vermögensschutzes profitieren können. Hier gilt es zu erwähnen, dass die Vermögensübertragung auf eine ausländische Stiftung Berührungspunkte zu verschiedensten Rechtsgebieten aufweist (insb. Steuer-, Familien- und Erbrecht), wobei die Beantwortung der daraus resultierenden Fragen durch den internationalen Bezug nochmals erheblich an Komplexität gewinnt (welches Recht wessen Staates ist auf welche Frage anwendbar?). Eine integral umfassende und einzelfallorientierte Beratung durch Experten sämtlicher involvierten Themenbereiche ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

MME, als integral agierendes Beratungsunternehmen in den Bereichen Recht, Steuern und Compliance, berät Sie gerne bei der Umsetzung diesbezüglicher Projekte.

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