14. April 2020

COVID-19: Regulatorische Erleichterungen für Versicherer und weitere Beaufsichtigte

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Nach den Banken kommen nun ebenfalls Versicherungsunternehmen und Finanzintermediäre in den Genuss von punktuellen regulatorischen Erleichterungen.

Hatte die FINMA im Kontext der COVID-19-Pandemie bereits Banken befristete Erleichterungen gewährt (FINMA-Aufsichtsmitteilung 2/2020), werden nun ebenfalls punktuelle Erleichterungen für Versicherungsunternehmen und Finanzintermediäre vorgesehen.

Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 3/2020 sieht im Versicherungsbereich die folgenden Massnahmen vor:

1. SST: Glättung der Zinskurven

Um Schwankungen beim stichtagbezogenen Swiss Solvency Test (SST) zu reduzieren, akzeptiert die FINMA einen 10-Tages Durchschnitt der Zinskurven als Berechnungsbasis für den SST. Wählt ein Versicherungsunternehmen den erwähnten Durchschnitt als Berechnungsbasis für den SST, dann muss diese Wahl per Antrag erfolgen. Sie gilt für ein ganzes Kalenderjahr und muss entsprechend offengelegt werden.

2. Fristverlängerung für die Berichterstattung

Die Frist für die ordentliche Berichterstattung, SST-Berichterstattung und den Bericht über die Finanzlage kann auf Mitteilung an die FINMA bis zum 30. April 2020 auf den 31. Mai 2020 verlängert werden.

3. Reduzierter SST-Bericht

Der SST-Bericht, welcher normalerweise die im FINMA-Rundschreiben 17/3 definierten inhaltlichen Anforderungen erfüllen muss, kann inhaltlich reduziert werden. Die neuen Minimalanforderungen sollen in Kürze den Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden.

Im Weiteren wird Finanzintermediären, für welche die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) gilt, die Identifizierung neuer Kunden nach dem Geldwäschereigesetz erleichtert. So genügen zur Überprüfung bei neuen Geschäftsbeziehungen, welche bis 1. Juli 2020 erfolgen, einfache Ausweiskopien. In der Folge kann ein Konto benützt werden, um den ordentlichen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und die fehlenden Echtheitsbestätigungen von Ausweiskopien können neu innert 90 (anstatt bisher 30) Tagen beigebracht werden. Diese Erleichterung gilt aber nicht bezüglich anderer allfällig fehlender Dokumente und Angaben oder bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. In diesen Fällen gilt weiterhin eine Einzelfallbeurteilung und entsprechende Dokumentationspflicht. Unabhängig von der Risikokategorie der Beziehung muss die fehlende Echtheitsbetätigung innert der genannten Frist von 90 Tagen vorliegen.

Selbstregulierungsorganisationen können im beschriebenen Rahmen entsprechende Erleichterungen vorsehen, ohne diese im Voraus von der FINMA genehmigen lassen zu müssen.