08. November 2019

Abschaffung der Inhaberaktie - Handlungsbedarf und Konsequenzen für Unternehmen

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Mit der Gesetzesänderung vom 1. November 2019 wurde dem internationalen Druck nachgegeben und die Möglichkeit der Ausgabe von Inhaberaktien abgeschafft.

I. Ausgangslage

In der Schweiz ist die Nachfrage nach Inhaberaktien nach wie vor gross. Bis vor Kurzem wurden Inhaberaktien ausgegeben, obwohl seitens der Politik der Druck auf eine Abschaffung von Inhaberaktien in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, das am 1. November 2019 in Kraft trat, ist es nun soweit – die Abschaffung der Inhaberaktie ist Fakt.

II. Gründe für die Abschaffung der Inhaberaktie

In der Schweiz hat sich die Inhaberaktie jahrelang behauptet, obwohl das Halten der Inhaberaktie im internationalen Umfeld auf starke Kritik stiess. Insbesondere führt das Halten der Inhaberaktie zu intransparenten Eigentumsverhältnissen – denn das Halten der Inhaberaktie kann zweckentfremdet und zur Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbraucht werden. Nun wird dem internationalen Druck nachgegeben und die Möglichkeit der Ausgabe von Inhaberaktien wurde per 1. November 2019 abgeschafft.

III. Umwandlungspflicht in Kraft seit dem 1. November 2019 – Handlungsbedarf für bestehende Unternehmen innert 18 Monaten

Seit dem 1. November 2019 müssen alle Gesellschaften, die ihr Aktionariat mit Inhaberaktien ausgestaltet haben, eine zeitnahe – bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung über die Umwandlungspflicht d.h. bis zum 30. April 2021 – Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien vornehmen.

Soweit keine Umwandlung vorgenommen wird, erfolgt diese am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen. D.h. das Handelsregisteramt trägt die entsprechende Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien von Amtes wegen ins Handelsregister ein. Gleichzeitig trägt es auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Gesellschaft muss ihre Statuten sodann bei der nächsten Statutenänderung dem Eintrag entsprechend anpassen – d.h. die Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln – andernfalls weist das Handelsregisteramt einstweilen jede weitere Statutenänderung zurück (Eintragungssperre).

Ausnahmsweise ist ein Aktionariat mit Inhaberaktien auch nach der Gesetzesänderung per 1. November 2019 zulässig, dies wenn die Gesellschaft börsenkotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss innert 18 Monaten im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

IV. Meldepflichten nach dem GAFI-Gesetz – Handlungsbedarf für betroffene Aktionäre

Zusätzlich zur Umwandlungspflicht besteht bei Namenaktien auch seit dem 1. Juli 2015 eine Meldepflicht nach dem GAFI-Gesetz. Ehemalige Inhaberaktionäre (mit Stimmrechts- oder Kapitalanteilen von 25% oder mehr), deren Aktien nun in Namenaktien umgewandelt werden, müssen für die Eintragung ins Aktienbuch innert Monatsfrist nach der Umwandlung ihre wirtschaftliche Berechtigung der Gesellschaft melden. Tun sie das nicht, ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte und ihre Vermögensrechte verwirken. Die Eintragung ins Aktienbuch können die ehemaligen Inhaberaktionäre dann nur noch gerichtlich innert fünf Jahren seit dem 1. November 2019 verlangen. Hierfür bedürfen sie die Zustimmung der Gesellschaft und müssen den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbringen.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Fünfjahresfrist werden die ehemaligen Inhaberaktien schliesslich von Gesetzes wegen nichtig. Diese werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt und die Aktionäre verlieren ihre mit den ehemaligen Inhaberaktien verbundenen Rechte.

Der ehemalige Inhaberaktionär kann dann bloss noch eine Entschädigung innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Nichtigwerdens der ehemaligen Inhaberaktien geltend machen, wenn er seine Aktionärseigenschaft belegen und sich vom Verschuldensvorwurf der Fristversäumung exkulpieren kann. Die Entschädigung entspricht dabei dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert.

V. Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Meldepflichten

Eine Nichterfüllung der Meldepflichten bringt strafrechtliche Konsequenzen mit sich. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten der wirtschaftlichen berechtigten Person droht eine Busse von bis zu CHF 10'000.--. Weiter kann gegenüber der Gesellschaft auch ein Verfahren wegen Organisationsmängeln eröffnet werden. Dies bringt im schlimmsten Fall die Auflösung der Gesellschaft mit sich.

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