Der Migros-Genossenschafts-Bund kann sich mit seiner Marke «ZOÉ» vor dem IGE nicht durchsetzen.
Anlass für das Widerspruchsverfahrengab die Markenanmeldung der Wortmarke «ZO SKIN HEALTH» («angefochtene Marke») durch die ZO Skin Health, Inc., die vom Migros-Genossenschafts-Bund mit seinerälteren Wortmarke «ZOÉ» («Widerspruchsmarke») angefochten wurde.
Beide Marken beanspruchen Warenin der Klasse 3. Während die Widerspruchsmarke für die Waren «Körperpflegemittel; Kosmetika; Hautpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke» eingetragen ist, wurde die Eintragung der angefochtenen Marke für die Waren «Kosmetische Produkte» beantragt.
Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) stellte fest, dass «Kosmetische Produkte» und «Kosmetika» identisch seien. Weiter sei der breite Begriff «Kosmetische Produkte» der Widerspruchsmarke identisch oder zumindest hochgradig gleichartig zu «Körperpflegemittel» sowie «Hautpflegemittel» der angefochtenen Marke, da viele Körperpflegemittel auf dem Markt kosmetische Wirkungen haben und neben Reinigung und Pflege auch der Verbesserung des Hauterscheinungsbildes dienen. Somitqualifizierte das IGE die beanspruchten Waren als gleich beziehungsweise hochgradig gleichartig.
In Bezug auf den Zeichenvergleich hielt das IGE fest, dass die Begriffskombination «SKIN HEALTH» des angefochtenen Zeichens rein beschreibend und diese entsprechend nicht das kennzeichnende Hauptelement der angefochtenen Marke sei. Beim Zeichenvergleich sei daher in erster Linie auf die Elemente «ZOÉ» und «ZO» abzustellen.
Weiter stellte das IGE hinsichtlich des Schriftbildes der Wortzeichen fest, dass diese in den ersten zwei Buchstaben übereinstimmen. Jedoch handle es ich bei den Zeichenelementen um Kurzwörter, die gemäss Praxis akustisch und optisch leichter erfasst werden und sich leichter einprägen als längere Wörter, weshalb Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens seltener auftreten würden. Somit bejahte das IGE Ähnlichkeiten im Schriftbild aufgrund der ersten beiden Buchstaben der beiden Zeichen. In Bezug auf das Klangbild hielt das IGE fest, dass «ZOÉ» und «ZO» zwar aus einer unterschiedlichen Anzahl von Silben bestehen, jedoch aufgrund der identischen ersten Silbe (zo) Ähnlichkeiten aufweisen.
Auf sinnbildlicher Ebene würden die beiden Zeichen unterschiedliche Sinngehalte aufweisen, da «ZOÉ» ein in der Schweiz verbreiteter weiblicher Vorname sei, während «ZO» von den massgebenden Abnehmerkreisen als Fantasiebezeichnung wahrgenommen werde. Damit verfüge die angefochtene Marke über einen anderen Sinngehalt als die Widerspruchsmarke.
Insgesamt bestehen gemäss IGE jedoch Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene.
Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr hielt das IGE fest, dass diese anhand der konkreten Abnehmerkreise zu beurteilen sei. Gemäss Rechtsprechung würden «Massenartikel des täglichen Bedarfs» von Konsumenten mit geringerer Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögen gekauft als Spezialprodukte. Dabei qualifizieren Kosmetika gemäss Praxis als solche Massenartikel des täglichen Bedarfs. Das IGE ging entsprechend von einem geringen Aufmerksamkeitsgrad des konkret betroffenen Abnehmerkreises aus.
Die widersprechende Partei machte eine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend und berief sich auf jahrzehntelangen intensiven Gebrauch, eine grosse Produktpalette, hohe Verkaufszahlen, schweizweite Präsenz und Werbung sowie eine angebliche hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Das IGE hielt jedoch fest, dass der Marke «ZOÉ» in der Bedeutung als weiblicher Name in Verbindung mit den betroffenen Waren zwar kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden könne, der Widerspruchsmarke aber nur eine originäre, durchschnittliche Kennzeichnungskraft mit normalem Schutzumfang zukomme. Beider Annahme, eine Widerspruchsmarke sei allgemein bekannt und geniesse dadurch einen erweiterten Schutzumfang, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des IGE Zurückhaltunggeboten. Das IGE erinnerte daran, dass nur sehr bekannte Marken wie z.B. «Coca-Cola» für Getränke, die Marke «Valser» für Mineralwasser sowie «Facebook» für Social-Media-Dienste, einen solchen Schutzumfang geniessen würden und erinnert an die hohen Anforderungen. Laut IGE liegen im vorliegenden Fall keine Indizien vor, die für eine Institutsnotorietät der Widerspruchsmarke sprechen würden. Das IGE verneinte auch eine hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke, da diese gestützt auf die eingereichten Belege von der widersprechenden Partei nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Das IGE hielt sodann fest, dass bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund der Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstabanzulegen sei. Bei Kurzzeichen fallen selbst kleine Unterschiede stark ins Gewicht. Dies ist gemäss IGE vorliegend der Fall: Der in der angefochtenen Marke fehlende Buchstabe „É“ ist aufgrund der Kürze der beiden Zeichen wederüberhörbar noch übersehbar und führt damit sowohl auf phonetischer als auch schriftbildlicher Ebene zu einer klaren Unterscheidbarkeit. Zusätzlich unterscheiden sich die Zeichen in ihrem Sinngehalt. Auch unter Berücksichtigung der Warengleichheit beziehungsweise hochgradigen Warengleichartigkeit, der geringen Aufmerksamkeit der Abnehmer sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angefochtene Marke den geforderten Zeichenabstand ein.
Somit verneinte das IGE eine Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch ab.
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