19. September 2023

Unternehmensverkauf Fallstricke bei vergangenen Aktienübertragungen

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Unternehmensverkauf – Käufer bestätigen Aktien-Eigentum über 'Title-Chain'-Prüfung. Verkäufer müssen Lücken erkennen und Massnahmen ergreifen.

Bedeutung der "Title-Chain"

Spätestens im Rahmen eines M&A Prozesses, namentlich beim Verkauf der Aktien an einer Gesellschaft, wird ein potentieller Käufer die Frage stellen: "Besteht eine lückenlose Title-Chain?". Diese liegt dann vor, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass ihm die Aktien von deren Vorbesitzer rechtsgültig übertragen wurden, respektive, dass auch diese Vorbesitzer die Aktien rechtsgültig übertragen erhielten, usw.

Nur wenn diese Übertragungskette, in der Fachsprache die "Title Chain", lückenlos bis zur Gründung der Gesellschaft nachgewiesen werden kann, besteht für den Käufer ein befriedigender Nachweis der Eigentumsstellung des Verkäufers. Sollte auch nur eine Übertragung innerhalb dieser Kette nicht rechtsgültig erfolgt sein, sind sämtliche nachfolgenden Übertragungen nichtig und der Verkäufer somit nicht Eigentümer (sämtlicher) der zu verkaufenden Aktien.

Wie erfolgt eine rechtsgültige Übertragung von Aktien?

Sofern Aktienzertifikate ausgegeben wurden, ist einerseits das Original des Aktienzertifikates physisch an den Erwerber zu übergeben und andererseits die Übertragung mittels handschriftlicher Unterzeichnung zu bestätigen, wobei sich solche sogenannten Indossamente üblicherweise auf der Rückseite des Aktienzertifikates befinden.

Regelmässig werden von der Gesellschaft keine physischen Aktienzertifikate ausgegeben. Es bestehen dann sogenannte Wertrechte an den Aktien, welche im Aktienbuch nachgeführt werden. Um das Eigentum an solchen Wertrechten zu übertragen, wird neben dem eigentlichen Kaufvertrag ein handschriftlich unterzeichneter Abtretungsvertrag benötigt.

In jedem Fall ist die Aktienübertragung gegenüber der Gesellschaft mitzuteilen, einerseits um den entsprechenden Eintrag im Aktienbuch der Gesellschaft zu aktualisieren und andererseits, um im Falle einer Vinkulierung der Aktien die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen.

Was tun, wenn in der Vergangenheit schriftliche Abtretungen vergessen wurden?

Werden Lücken in der Übertragungskette erst im Rahmen der Due Diligence, also der rechtlichen Prüfung der Aktiengesellschaft durch den Käufer erkannt, kann dies einerseits in einer Verunsicherung des Käufers resultieren sowie anderseits zu für den Verkäufer oftmals nachteilige Nachverhandlungen der zu Beginn des Verkaufsprozesses in einem "Letter of Intent" festgelegten Parametern führen.

Um derart unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte die Title Chain bereits durch den Verkäufer selbst vor dem Start des eigentlichen Verkaufsprozesses geprüft werden. Hierfür hat der Verkäufer sämtliche verfügbaren Dokumente betreffend vergangene Übertragungen seiner Aktien zu beschaffen. Diese sind anschliessend darauf zu prüfen, ob oben erläuterte Vorgaben zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien eingehalten wurden.

Stellt der Verkäufer fest, dass die Title Chain nicht vollständig bestätigt werden kann, ergeben sich grundsätzlich folgende vier Möglichkeiten:

  • Bei einem Bruch in der Title Chain verbleibt das Eigentum bei derjenigen Person, welche die Aktien nicht rechtsgültig abgetreten hat. Sofern diese Person identifiziert und kontaktiert werden kann, besteht die Möglichkeit, die fehlende Abtretung nachzuholen und den Mangel der Title Chain somit zu heilen.
  • Ist vorgenannte Heilung des Mangels nicht möglich, verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, die Situation für einen allfälligen Käufer strukturiert und plausibel darzustellen. Üblicherweise erfolgt zudem eine Risikoanalyse, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung von Ansprüchen an den Aktien durch einen vorherigen Eigentümer zu rechnen ist. Das Risiko wird anschliessend im Vertrag durch angemessene Gewährleistungen und/oder Schadloshaltungen verarbeitet.
  • Wird das Risiko als zu hoch erachtet, um dieses innerhalb eines Verkaufsprozesses vertraglich zu regeln, kommt ein sogenannter Asset Deal in Betracht, bei welchem von einem Käufer nicht die Aktien, sondern sämtliche oder einen Teil der Aktiven und Passiven des Unternehmens erwirbt.
  • Kommt auch ein Asset Deal für den Käufer nicht in Betracht, verbleiben dem Verkäufer gewisse Umstrukturierungsmassnahmen, um das Risiko vor dem Verkauf zu minimieren.

Das Gesellschaftsrechtsteam von MME berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen und Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verkauf Ihres Unternehmens.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.