30. August 2021

Umsatzabgabe – ESTV anerkennt zusätzliche Datenlieferanten

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Stempelsteuer – Für die Klassifizierung der Wertschriften können Banken in der Schweiz neu zwischen drei anerkannten Datenlieferanten auswählen. Dies erhöht die Flexibilität und hilft, Risiken zu reduzieren. Lesen Sie mehr dazu im nachfolgenden Beitrag.

Mit der Mitteilung vom 23. August 2021 informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass per 1. Juli 2021 die folgenden Datenlieferanten und deren Klassifizierungssysteme für die Umsatzabgabe offiziell von der ESTV anerkannt werden:

  • SIX Financial Information AG; Zürich
  • Bloomberg Finance L.P.; New York
  • Refinitiv SA; Collonge-Bellerive

Somit haben Effektenhändler (definiert gemäss Stempelabgabegesetz) wie Banken in der Schweiz neu die Möglichkeit zwischen drei Datenlieferanten auszuwählen.

Die Regeln bleiben unverändert und sind wie folgt:

  • Der Effektenhändler kann sich einmal pro Kalenderjahr entscheiden, ob er sich auf die Daten von einem anerkannten Datenlieferanten beziehen will oder nicht.
  • Die gewählte Methode sowie der Datenlieferant sind für mindestens ein Jahr beizubehalten.
  • Bei der Wahl des Bezugs der Daten von einem anerkannten Datenlieferanten muss sich der Effektenhändler konsequent an dessen umsatzabgaberechtliche Klassifizierung halten.
  • Hat ein Effektenhändler für die Umsatzabgabe auf die Daten eines anerkannten Datenlieferanten abgestellt, nimmt die ESTV bei der Aufdeckung einer unrichtigen Klassifizierung keine nachträglichen Korrekturen der Umsatzabgabe vor.

Praxisrelevanz:

Neu haben Effektenhändler wie Banken in der Schweiz bedeutend mehr Flexibilität bei der Auswahl des für sie geeignetsten Datenlieferanten.

In der Praxis stellen insbesondere die Corporate Actions wie z.B. Cash-Merger, Conversion, Stock-Split etc. Schwierigkeiten bei der stempelsteuerlichen Beurteilung dar und resultieren in Risiken für die Banken. Spannend wird sein, die drei Datenlieferanten bei der Bereitstellung von Daten im Bereich Corporate Actions zu vergleichen.

Auch für Banken, welche aus unterschiedlichen Gründen bis anhin das Modul «Umsatzabgabe» nicht bezogen hatten und als Konsequenz die Risiken einer falschen Klassifizierung selbst trugen, können nun aufgrund der Auswahl der anerkannten Datenlieferanten eine erneute Beurteilung vornehmen.

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