07. August 2018

Teilrevision des FINMA-Rundschreiben 2016/7

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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle an die technologischen Weiterentwicklungen an.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle an die technologischen Weiterentwicklungen an.

Zwei Jahre nach der Einführung des Rundschreibens „Video- und Onlineidentifizierung“ hat die FINMA überprüft, ob die Regulierung zielgerichtet ist und die Bedürfnisse des Finanzmarkts und der Finanzintermediäre erfüllt sind. Besonders im Fokus stand die Technologieneutralität: die Regulierung sollte gegenüber technologischen Entwicklungen und Geschäftsmodellen neutral ausgestaltet und prinzipienbasiert sein. Nach durchgeführter Anhörung, an welcher sowohl Banken als auch von der Regulierung betroffene, im Bereich der Kryptowährungen und Fintech tätige Unternehmen, sowie Beratungsunternehmen, Verbände, KYC Dienstleistungsunternehmen und SRO’s teilnahmen, entschied die FINMA diverse Anpassungen vorzunehmen.

Im Ergebnis führen die vorgenommenen Änderungen am Rundschreiben mehrheitlich zu Erleichterungen. So hat die FINMA entschieden, entgegen entsprechender Anträge keine Vorgaben zu Verschlüsselungsstandards einzuführen. Auch hat sie an der bisherigen Vorgabe festgehalten, dass eine Audioaufzeichnung beim Videointerview genüge und keine Videoaufzeichnung erforderlich ist. Sodann müssen bei einer Video- und Onlineidentifizierung neu nur noch zwei anstatt wie ursprünglich drei Sicherheitsmerkmale von Ausweisdokumenten geprüft werden. Ein Abgleich mit einer Ausweis-Datenbank ist zudem nur erforderlich, wenn der Finanzintermediär nicht mit den vorgelegten Identifizierungsdokumenten vertraut ist, was meistens bei vorgelegten Ausweisen von ausländischen Staaten der Fall ist.

Erfreulicherweise wurde sodann der Begriff „geschulte Mitarbeiter des Finanzintermediärs“ in Bezug auf die Durchführung der Online-Identifizierung gestrichen. Diese Formulierung in der ursprünglichen Version des Rundschreibens führte zu einer Rechtsunsicherheit, die die Zulässigkeit einer Auslagerung gewisser Sorgfaltspflichten in Frage stellte. Mit dem Wegfall dieser Formulierung dürften die Zweifel an der Zulässigkeit einer Automatisierung und Auslagerung an spezialisierte Anbieter von Identifizierungsdienstleistungen nun aus der Welt geschaffen worden sein. Gestrichen wurde auch die vielkritisierte Anforderung eines „Selfie mit Lebenderkennung“ (engl.: „liveness detection“).

Gemäss den Ausführungen der FINMA handle es sich bei der sog. Lebenderkennung nicht um ein konkretes Verfahren per se. Lebenderkennung bedeute, dass mittels geeigneter Technologie oder anderweitiger Verfahren zu überprüfen ist, ob die Vertragspartei tatsächlich anwesend ist. Ein „Selfie mit Lebenderkennung“ ist eine von vielen Möglichkeiten, wie dies überprüft werden kann. An der Lebenderkennung an und für sich hält die FINMA somit auch weiterhin fest, verwendet diesen Begriff aber nicht mehr und überlässt es den Finanzintermediären, welche (technischen) Massnahmen diese implementieren wollen, um sicherzustellen, dass die Vertragspartei während dem Onboarding tatsächlich anwesend ist.

Eine der meistbegrüssten Änderungen ist die Tatsache, dass für die Online-Identifizierung nun eine Banküberweisung von einer Schweizer Bank nicht mehr eine Voraussetzung ist. Wie mehrfach gefordert, ist neu auch eine Kontoverbindung bei einer Bank in einem Mitgliedstaat der Financial Action Task Force (FATF) für eine Geldüberweisung ausreichend, sofern der Staat, aus welchem die Überweisung kommt, im Rahmen der Länderüberprüfung nicht mit „non-compliant“ oder „low“ bewertet wurde. Die Wohnsitzadresse der Vertragspartei kann zudem neu durch eine Steuer- oder anderweitige behördliche Rechnung, neben einer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnung („utility bill“), überprüft werden. Wo eine qualifizierte elektronische Signatur zum Einsatz gelangt, kann künftig schliesslich auf die Banküberweisung und Wohnsitzbestätigung gänzlich verzichtet werden.

Die FINMA gewährt eine Übergangsfrist bis am 1. Januar 2020 damit (bereits bewilligte) Finanzintermediäre ausreichend Zeit für die erforderlichen Prozessanpassungen haben. Bis dahin haben sie die Wahl, ob sie sich weiter an die bisherigen Vorgaben oder bereits an die teilrevidierte Fassung des Rundschreibens halten. Für neu zu bewilligende Finanzintermediäre ist die neue Version des Rundschreibens per 1. August 2018 in Kraft getreten.