26. Juni 2019

Rückkauf eigener Aktien

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Beim Rückkauf eigener Aktien hat der Verwaltungsrat Sorgfaltspflichten zu beachten und alle Aktionäre gleich zu behandeln. Ohne lückenlose Aufarbeitung solcher Rückkäufe drohen zudem empfindliche Steuerfolgen.

Im Fall einer Liquidation einer Gesellschaft unterliegen die stillen Reserven (=Differenz zwischen dem Verkehrswert eines Aktivums und seinem Buchwert) einer Gesellschaft der Gewinnsteuer. Die Ausschüttung der Liquidationsschlussdividende an den Aktionär unterliegt der Schweizer Verrechnungssteuer und je nach steuerlicher Ansässigkeit des Aktionärs allenfalls der Einkommenssteuer.

Verkauft ein in der Schweiz steuerlich ansässiger Aktionär seine privat gehaltenen Aktien, so unterliegt der daraus erzielte Kapitalgewinn nicht der Einkommensteuer. Indem eine Gesellschaft Aktien von ihren Aktionären zurückkauft und anschliessend vernichtet (d.h. das Kapital herabsetzt), kann eine Gesellschaft teilweise liquidiert werden. Um die steuerliche Gleichbehandlung des Aktionärs, dessen Aktien durch die Gesellschaft zurückgekauft werden, mit einem Aktionär im Liquidationsverfahren sicherzustellen, gilt für den Aktienrückkauf Folgendes:

  • Unabhängig von der Anzahl Aktien, die zurückgekauft werden, unterliegt die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Verkehrswert (=Rückkaufpreis) der Verrechnungs- und Einkommenssteuer, wenn die Aktien im Rahmen einer Kapitalherabsetzung vernichtet werden (Teilliquidation).
  • Dasselbe gilt für den überschiessenden Teil, wenn eine Gesellschaft mehr als 10% resp. 20% (falls vinkulierte Namenaktien im Zusammenhang mit einer Übertragungsbeschränkung erworben werden) ihres Nominalkapitals an eigenen Aktien zurückkauft, ohne das Aktienkapital herabzusetzen.
  • Kauft eine Gesellschaft weniger als 10% resp. 20% (falls vinkulierte Namenaktien im Zusammenhang mit einer Übertragungsbeschränkung erworben werden) ihres Nominalkapitals an eigenen Aktien zurück, ohne das Aktienkapital herabzusetzen, so müssen die Aktien i.d.R. innerhalb von 6 Jahren vernichtet oder wieder veräussert werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, löst dies die Verrechnungs- und Einkommenssteuer aus. Die 6-Jahresfrist besteht aus Steuersicht. Gemäss Schweizer Aktienrecht müssen diejenigen Aktien, die im Zusammenhang mit einer Übertragungsbeschränkung über 10% des Aktienkapitals hinaus erworbenen wurden, innert zwei Jahren wieder veräussert oder vernichtet werden.
  • Spezielle Regelungen gelten im Zusammenhang mit Wandelanleihen, Optionsanleihen und Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
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Für den Kauf eigener Aktien ist der Verwaltungsrat zuständig. Er darf dies nur dann beschliessen, wenn eigene Mittel zur Verfügung stehen, welche die gesetzlichen Ausschüttungssperren überschreiten und wenn das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot beachtet wird. D.h.: Aktionäre dürfen nicht diskriminiert werden, es müssen grundsätzlich dieselben Konditionen für alle gelten und der Erwerb muss «at arm’s length» erfolgen.
Die Bezahlung eines «Paketzuschlags» ist deshalb immer problematisch und i.d.R. nicht zulässig.
Auch bei einem Verkauf eigener Aktien hat der Verwaltungsrat Sorgfaltspflichten und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wird gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien verstossen, sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte i.d.R. (und falls das Kapitalrückzahlungsverbot nicht verletzt ist) zwar rechtsgültig, doch wird der Verwaltungsrat im Schadensfall u.U. persönlich haftbar.
Besonderheiten sind u.a. bei der Pfandnahme, beim Erwerb von teilliberierten und beim Erwerb von kotierten Titeln zu beachten.


Was muss ich tun?

Der Rückkauf eigener Aktien kann empfindliche Rechts- und Steuerfolgen zeitigen, wenn die entsprechenden Grenzwerte und Fristen nicht eingehalten werden oder der Verwaltungsrat Sorgfaltspflichten verletzt. Im Kontext von M&A Transaktionen gilt es, den Rückkauf von eigenen Aktien lückenlos aufzuarbeiten, um unerwartete Folgen auszuschliessen.
Gerne unterstützt Sie das MME M&A Team den Überblick zu behalten und Ihre Interessen zu schützen – ganzheitlich, proaktiv und pragmatisch.

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