15. Juli 2021

Revidierte Swiss Rules und neue Schweizerische Schiedsgerichtsplattform

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Swiss Rules, Schiedsregeln

Übersicht

Am 1. Juni 2021 wurde ein Meilenstein für die Schweizerische (und internationale) Schiedsgerichtsbarkeit erreicht. Zum einen wurde die Swiss Chambers' Arbitration Institution ("SCAI") zum "Swiss Arbitration Centre" umbenannt. Zum anderen trat die revidierte Internationale Schweizerische Schiedsordnung ("2021 Swiss Rules") in Kraft.

Swiss Arbitration Centre (ehemals SCAI)

Am 1. Juni 2021 wurde SCAI in Swiss Arbitration Centre umbenannt und von einem Schweizer Verein in eine Schweizer Aktiengesellschaft überführt. Als Kompetenzplattform wird das Swiss Arbitration Centre von der Swiss Arbitration Association ("ASA") und den Handelskammern von Basel, Bern, Zentralschweiz, Genf, Neuenburg, Tessin und Zürich unterstützt. Das Swiss Arbitration Centre, die ASA, die Swiss Arbitration Academy und der Swiss Arbitration Hub sind neu unter der Swiss Arbitration Website (https://www.swissarbitration.org/) vereint.

Schiedsklauseln, die auf die SCAI verweisen, bleiben gültig und werden vom Swiss Arbitration Centre als Rechtsnachfolger der SCAI anerkannt und angewendet. Dennoch raten wir, in allen ab dem 1. Juni 2021 abgeschlossenen Verträgen auf die "Swiss Rules of International Arbitration of the Swiss Arbitration Centre" zu verweisen.

2021 Swiss Rules

Die revidierten 2021 Swiss Rules gelten generell für alle Schiedsverfahren, bei denen die Einleitungsanzeige am oder nach dem 1. Juni 2021 eingereicht wird. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

  • Einleitungsanzeige: Die klagende Partei kann die Einleitungsanzeige elektronisch einreichen. Ein gedrucktes Exemplar der Einleitungsanzeige ist nicht erforderlich, es sei denn, das Sekretariat verlange danach oder die klagende Partei beantrage, dass das Sekretariat der anderen Partei ein gedrucktes Exemplar zustellt (Artikel 3(1)). Dies gilt auch für die Einleitungsantwort (Artikel 4(1)).
  • Gegenklage, Einbezug von Dritten, Intervention: Eine Partei, die eine Gegenklage, einen Anspruch gegen eine zusätzliche Partei (Einbezug einer Drittpartei) oder eine zusätzliche Partei, die einen Anspruch gegen eine bestehende Partei (Intervention) geltend macht, hat dies mittels Einreichung einer Anzeige zu tun (Artikel 6(1)). Nach der Bestellung des Schiedsgerichts und nach Konsultation aller Parteien entscheidet das Schiedsgericht über sämtliche Gegenklagen, jeden Antrag auf Einbezug von Dritten und auf Intervention (Artikel 6(3)). Es besteht die Möglichkeit, dass eine Drittperson in einer anderen Eigenschaft als einer zusätzlichen Partei am Schiedsverfahren teilnimmt. Dabei entscheidet das Schiedsgericht über die Zulassung einer solchen Teilnahme und deren Modalitäten (Artikel 6(4)).
  • Vereinigung von Verfahren: Die Möglichkeit, einen Antrag auf die Vereinigung von Schiedsverfahren zu stellen, ist in den 2021 Swiss Rules nun ausdrücklich vorgesehen (Artikel 7(1)). Sofern nicht alle Parteien zustimmen oder der Gerichtshof anders entscheidet, werden die Schiedsverfahren in das zuerst eingeleitete Schiedsverfahren vereinigt (Artikel 7(3)).
  • Bestellung des Schiedsgerichts: Haben die Parteien in einem Mehrparteienverfahren keine Vereinbarung über die Bestellung des Schiedsgerichts getroffen, sehen die 2021 Swiss Rules vor, dass der Gerichtshof der klagenden und der beklagten Partei (oder den Parteigruppen) eine Frist zur Bezeichnung je eines Mitglieds des Schiedsgerichts ansetzt (Artikel 11(4)). Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist dann gemäss Artikel 11(2) zu benennen. Dies ermöglicht eine zügige Bestellung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren.
  • Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Offenlegung von Mitgliedern des Schiedsgerichts: Jedes Mitglied des Schiedsgerichts hat die Pflicht – vor und nach der Bestellung – dem Sekretariat und den Parteien unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können (Artikel 12).
  • Bestellung einer neuen Vertretung: Der Nachweis der Bevollmächtigung einer Vertretung kann jederzeit verlangt werden. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht die Ernennung einer neuen Vertretung ablehnen, wenn dies die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsgerichts gefährdet (Artikel 16(4)).
  • Organisation und Durchführung des Verfahrens: Zu Beginn bespricht das Schiedsgericht mit den Parteien die Organisation des Schiedsverfahrens sowie Fragen des Datenschutzes und der Cybersicherheit (Artikel 19(2)). Darüber hinaus können die Parteien während des Schiedsverfahrens jederzeit vereinbaren, ihre Streitigkeit durch Mediation beizulegen. Um diesen Prozess zu erleichtern, wird das Schiedsverfahren während dieser Zeit ausgesetzt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren (Artikel 19(6)).
  • Mündliche Verhandlung: Mündliche Verhandlungen können per Videokonferenz oder mittels anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation abgehalten werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Konsultation der Parteien (Artikel 27(2)).
  • Schiedsspruch: Originale des von den Mitgliedern des Schiedsgerichts unterschriebenen Schiedsspruchs werden den Parteien durch das Sekretariat übermittelt, vorausgesetzt die Honorare und (Reise-)Kosten des Schiedsgerichts, die Kosten für sachverständige Personen und sonstige Unterstützung, die Einschreibegebühr und die Verwaltungskosten wurden vollständig bezahlt (Artikel 34(5)).
  • Kosten: Die überarbeitete Kostenordnung in Anhang B sieht etwas höhere Verwaltungskosten vor, die nur für Streitwerte über CHF 300’000 erhoben werden. Für Streitwerte über CHF 250 Mio. sind die Verwaltungskosten auf CHF 75’000 gedeckelt. Demgegenüber stehen leicht reduzierte Schiedsgerichtshonorare. Die Kostenvorschüsse werden neu vom Sekretariat und nicht vom Schiedsgericht verwaltet (Anhang B, Abschnitt 4.1).

Fazit

Die Schaffung des Swiss Arbitration Centre ist eine Entwicklung, die es zu begrüssen gilt. Die Zusammenarbeit zwischen SCAI und ASA unter dem Dach des Swiss Arbitration Centre bietet vielversprechende Perspektiven für die weitere Entwicklung der Schweiz als globale Schiedsgerichtsplattform.

Die 2021 Swiss Rules beinhalten keine umfassenden Änderungen, stellen jedoch eine willkommene Verfeinerung der bestehenden Bestimmungen dar. Sie nehmen eine Reihe aktueller und wichtiger Themen auf, die für unsere neue Arbeitsumgebung relevant sind, wie z.B. der Hinweis auf Fragen der Cybersicherheit und des Datenschutzes sowie die neue Regelung zu den mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz. Die revidierten 2021 Swiss Rules bestätigen insbesondere die seit dem Ausbruch der globalen COVID-19-Pandemie vorherrschende Praxis der Schiedsgerichte und sind damit zu begrüssen.