13. Dezember 2021

Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen - MWST-Pauschalen

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Ab 2022 müssen höhere MWST-Pauschalen abgerechnet werden.

Alle steuerpflichtigen Unternehmen, welche ihrem Personal Geschäftsfahrzeuge (Personenwagen) auch für den privaten Gebrauch (zusätzlich zur Benutzung für den Arbeitsweg) zur Verfügung stellen, müssen dies auf dem Lohnausweis und demzufolge auch in den Mehrwertsteuerabrechnungen berücksichtigen.

Gemäss Art. 47 Abs. 4 MWSTV kann die Berechnung der MWST auf der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen gestützt auf die bei den direkten Steuern zugelassenen Pauschalen vorgenommen werden.

Vorausgesetzt, das Fahrzeug wird zu mehr als 50% geschäftlich verwendet, kann noch bis Ende 2021 die private Nutzung pro Monat pauschal mit 0,8% des effektiven Kaufpreises (ohne MWST) des Fahrzeuges zum Normalsatz von 7,7% als Umsatz deklariert werden.

Die so berechnete Bemessungsgrundlage ist als inkl. MWST anzusehen (d.h. 107,7%) und die entsprechende Deklaration für das ganze Jahr kann im 4. Quartal (sofern das Unternehmen die effektive Abrechnungsmethode gewählt hat) oder im 2. Semester (sofern das Unternehmen mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet) vorgenommen werden.

Nun gilt es zu beachten, dass diese Pauschale ab 1. Januar 2022 auf 0,9% pro Monat, bzw. auf 10,8% pro Jahr erhöht wird, dies um auch die Nutzung für den Arbeitsweg abzugelten (neuer Art. 5a Abs. 2 der Berufskostenverordnung). Die Arbeitswegkosten waren bisher durch die Arbeitnehmer/in separat in der Steuererklärung zu deklarieren. Die entsprechende Erhöhung bei der direkten Bundessteuer kommt durch die im Lohnausweis zu deklarierenden erhöhten Privatanteile auch bei der Mehrwertsteuer zum Tragen.

Weiterhin besteht jedoch auch die Möglichkeit, die gefahrenen privaten Kilometer für direktsteuerliche Zwecke effektiv zu berechnen und auf dem Lohnausweis zu deklarieren (und somit auch als Bemessungsgrundlage für die MWST zu nehmen). In diesem Fall werden die Arbeitswegkosten wie bis anhin nicht im Lohnausweis berücksichtigt und für diese wird kein mehrwertsteuerlicher Privatanteil abgerechnet.

Gerne steht Ihnen das MME-Team zur Unterstützung in Bezug auf die Umsetzung der Neuregelung bei den direkten sowie indirekten Steuern zur Verfügung.