31. August 2023

Neue Pflichten für Versicherungsvermittler ab dem 1. Januar 2024

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Die FINMA hat kürzlich eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, in der die Schritte aufgezeigt werden, die Versicherungsvermittler aufgrund der neuen Anforderungen ab dem 1. Januar 2024 noch in diesem Jahr unternehmen müssen.

Die FINMA hat am 21. August 2023 eine neue Aufsichtsmitteilung mit einem Aktionsplan für Versicherungsvermittler veröffentlicht. Wie bereits in unserem Magazinbeitrag zur Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler ausführlich dargestellt, werden per 1. Januar 2024 folgende neue Pflichten eingeführt:

Welche Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2024?

Sowohl für ungebundene als auch für gebundene Versicherungsvermittler gelten Pflichten für die gesamte Geschäftstätigkeit:

  • Höhere Anforderungen an Registrierungspflicht: Für ungebundene Versicherungsvermittler gilt ab dem 1. Januar ein strengeres Registrierungsregime. Zudem dürfen sie ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung aufnehmen. Dazu müssen sie insbesondere über eine entsprechende Aus- und Weiterbildung verfügen.
  • Gewährserfordernis und unzulässige Verhaltensweisen: Alle Arten von Versicherungsvermittler müssen über einen guten Ruf verfügen und Gewähr für die Erfüllung ihrer regulatorischen Pflichten bieten. Dazu müssen sie auch bestimmte Mindeststandards in Bezug auf die Corporate Governance der Unternehmensführung einhalten. Weiter müssen Versicherungsvermittler durch angemessenen organisatorischen Vorkehrungen sicherstellen, dass Interessenkonflikte im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit vermieden werden.
  • Aus- und Weiterbildung: Alle Arten von Versicherungsvermittler müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung von beruflichen Sorgfaltspflichten müssen alle Arten von Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschliessen.
  • Informationspflichten: Alle Arten von Versicherungsvermittler haben gegenüber ihren Versicherungsnehmern diverse Informationspflichten, welche den Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind.
  • Offenlegungs- und Berichterstattungspflichten: Ungebundene Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden alle Arten von Entschädigungen, die sie Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung erhalten, offenlegen. Darüber hinaus müssen diese der FINMA jährlich die notwendigen Kennzahlen und Informationen zu ihren Tätigkeiten einreichen.

Welche Schritte sind als nächstes zu unternehmen?

Um allen Verpflichtungen ab dem 1. Januar 2024 nachkommen zu können, müssen Versicherungsvermittler noch in diesem Jahr Schritte zur Registrierung einleiten:

Es ist zu klären, ob es sich bei der bisher ausgeübten Tätigkeit um Versicherungsvermittlung handelt und welcher Art diese Tätigkeit ist. Versicherungsvermittler sind natürliche oder juristische Personen, die Kunden beim Abschluss von Versicherungsverträgen beraten oder Versicherungsverträge anbieten. Hinsichtlich der Art gibt es einen numerus clausus für Versicherungsvermittler, wonach die Tätigkeit gebunden oder ungebunden sein kann. Ungebunden ist die Tätigkeit, wenn Versicherungsvermittler in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern stehen und deren Interessen wahrnehmen. Alle anderen gelten als gebundene Versicherungsvermittler. Bis zum 17. November 2023 können ungebundene Versicherungsvermittlerinnen Gesuche um Neuregistrierung auf dem Vermittlerportal der FINMA einreichen, danach ist die Neuregistrierung bis Ende Jahr nur noch schriftlich auf dem Postweg möglich. Bereits registrierte Versicherungsvermittler haben bis zum 15. Dezember 2023 Zeit, ihren bestehenden Registereintrag zu überprüfen; Mutationen können allenfalls bis zu diesem Datum über das Vermittlerportal der FINMA vorgenommen werden, danach nur noch schriftlich auf dem Postweg.

Für die Aus- und Weiterbildungspflicht gilt für Versicherungsvermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2024 tätig sind, eine Übergangsfrist von 2 Jahren, d.h. sie müssen die Weiterbildungspflicht bis zum 1. Januar 2026 erfüllen müssen.

Wie müssen ausländische Versicherungsvermittler vorgehen?

Ungebundene Versicherungsermittler, die in eigenem Namen tätig sind, müssen grundsätzlich ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, die FINMA kann jedoch Versicherungsvermittler von dieser Pflicht befreien. Angestellte von Versicherungsvermittlern müssen nicht zwingend in der Schweiz wohnhaft sein. Ausländische Versicherungsvermittler müssen in jedem Fall eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen. Sie haben bis zum 30. Juni 2024 Zeit, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Verantwortung dafür liegt bei den ausländischen Versicherungsvermittlern selbst.

Gerne unterstützen wir Versicherungsvermittler bei der Abklärung, ob sie als ungebunden gelten und damit unter der Registrierungspflicht unterliegen und begleiten sie gegebenenfalls durch den Registrierungsprozess.