23. März 2021

Neue IBA-Regeln zur Beweisaufnahme

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Am 17. Dezember 2020 hat die International Bar Association («IBA») die revidierten IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit («IBA-Regeln») verabschiedet, welche die Regeln von 2010 ablösen.

Überblick

Die überarbeiteten Regeln gelten für Schiedsverfahren, in denen die Parteien nach dem 17. Dezember 2020 die Anwendung der IBA-Regeln vereinbaren, sei es als Teil neuer Schiedsvereinbarungen oder bei der Festlegung der Verfahrensregeln in einem anhängigen oder zukünftigen Schiedsverfahren.

Die IBA-Regeln enthalten Verfahrensregeln, die in zahlreichen unterschiedlichen Rechtssystemen (Civil und Common Law-Systeme sowie in internationalen Schiedsverfahren selbst) verwendet werden. Sie können besonders dann nützlich sein, wenn die Parteien eines Schiedsverfahrens verschiedenen Rechtskulturen angehören und ein unterschiedliches Verständnis für Verfahren haben. Die IBA bezweckt mit dem Erlass der Regeln, Parteien und Schiedsrichtern ein effizientes, kostengünstiges und faires Verfahren für die Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Die IBA-Regeln sehen bestimmte Verfahren für die Beibringung von Dokumenten, Zeugen und Sachverständigen sowie für die Durchführung von Beweisverhandlungen vor. Sie sind dazu bestimmt, in Verbindung und gemeinsam mit institutionellen, ad hoc oder anderen Regeln und Verfahrensweisen angewandt zu werden, nach denen internationale Schiedsverfahren geführt werden.

Die Revision der IBA-Regeln widerspiegelt in erster Linie die Praktiken, die von Parteien und Schiedsgerichten seit der weltweiten COVID-19-Pandemie umgesetzt wurden. Gleichzeitig wurden aber auch andere Bestimmungen optimiert. Zu den wichtigsten Änderungen der IBA-Regeln gehören die folgenden:

 

Beratung zur Beweisaufnahme (Artikel 2)

Der neue Art. 2 Ziff. 2 lit. e IBA-Regeln hält fest, dass zu den Beweisfragen, zu denen das Schiedsgericht die Parteien konsultieren kann, auch die Behandlung von Fragen der Cybersicherheit und des Datenschutzes gehört.

Diese Bestimmung soll (insbesondere im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung der EU) verdeutlichen, dass es ratsam ist, Datenschutzfragen in einem frühen Stadium zu berücksichtigen. Die ICCA-IBA Roadmap to Data Protection in International Arbitration und das ICCA-NYC Bar-CPR Protocol on Cybersecurity in International Arbitration geben weitere Hinweise zu diesen Themen.

 

Dokumente (Artikel 3)

Art. 3 IBA-Regeln enthält Aktualisierungen bezüglich der Vorlage von Dokumenten, namentlich die folgenden:

  • Eine Partei, welche die Vorlage von Dokumenten beantragt hat, kann auf einen Einwand der Gegenpartei antworten, wenn das Schiedsgericht dies anordnet, und zwar innerhalb der angeordneten Frist (Art. 3 Ziff. 5 IBA-Regeln). Hiermit wird klargestellt, dass Parteien auf Einwände antworten können, allerdings besteht dieses Recht nicht automatisch.
  • Das Schiedsgericht muss die Parteien nicht anhören, wenn es Vorlegungsanträge prüft (Art. 3 Ziff. 7 IBA-Regeln).
  • Dokumente, die der Gegenpartei als Antwort auf eine Aufforderung zur Vorlage vorzulegen sind, müssen nicht übersetzt werden; aber Dokumente, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, müssen in die Sprache des Schiedsverfahrens übersetzt werden, wobei diese als solche zu kennzeichnen sind (Art. 3 Ziff. 12 lit. d und e IBA-Regeln). Damit fallen Übersetzungskosten nur an, wenn sie notwendig sind.

 

Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (Artikel 4 und 5)

Die neuen IBA-Regeln stellen klar, dass Parteien in einer zweiten Runde Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten einreichen können, um neue faktische Entwicklungen abzudecken, die in einer früheren Zeugenaussage (Art. 4 Ziff. 6 lit. b IBA-Regeln) oder einem Sachverständigengutachten (Art. 5 Ziff. 3 lit. b IBA-Regeln) nicht berücksichtigt werden konnten.

Diese Aktualisierungen stellen sicher, dass die Möglichkeiten, weitere Beweise zu erbringen, immer noch auf Antworten auf die Beweise der Gegenpartei beschränkt sind. Allerdings soll sich diese Möglichkeit auch auf Umstände erstrecken, in denen neue Beweise ans Licht gekommen sind, die beim ersten Mal nicht vorgebracht werden konnten.

 

Vom Schiedsgericht ernannte Sachverständige (Artikel 6)

In Art. 6 Ziff. 3 IBA-Regeln wurde die Formulierung gestrichen, dass ein vom Schiedsgericht ernannter Sachverständiger die gleichen Befugnisse wie das Schiedsgericht hat. Diese Bestimmung hatte das Potenzial, falsch interpretiert zu werden.

 

Beweisverhandlung (Artikel 8)

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 IBA-Regeln kann ein Schiedsgericht neu auf Antrag einer Partei oder selbst anordnen, dass die Beweisverhandlung als «Remote Hearing» durchgeführt wird. Die neu eingefügte Definition von «Remote Hearing» umfasst auch Anhörungen, die nur in Teilen oder nur mit bestimmten Teilnehmern per Videokonferenz, Telefon oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

In diesem Fall berät sich das Schiedsgericht mit den Parteien, um ein Protokoll für das Remote Hearing zu erstellen, um dieses effizient, fair und, soweit möglich, ohne unbeabsichtigte Unterbrechungen durchzuführen. Das Protokoll kann insbesondere Folgendes regeln: (a) die zu verwendende Technologie; (b) Vorabtests der Technologie oder Schulung im Umgang mit der Technologie; (c) die Anfangs- und Endzeiten unter besonderer Berücksichtigung der Zeitzonen, in denen sich die Teilnehmer befinden werden; (d) die Art und Weise, wie Dokumente einem Zeugen oder dem Schiedsgericht vorgelegt werden können; und (e) Massnahmen, die sicherstellen, dass Zeugen, die mündlich aussagen, nicht unzulässig beeinflusst oder abgelenkt werden.

Es ist gängige Praxis, dass wenn die Parteien vereinbaren, dass eine Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten als direktes Zeugnis gelten soll, Zeugen nur dann zu einer Beweisverhandlung erscheinen müssen, wenn sie zum Kreuzverhör aufgefordert werden. Art. 8 Ziff. 5 IBA-Regeln stellt klar, dass das Schiedsgericht dennoch weitere mündliche Zeugenaussagen zulassen kann. Diese Erweiterung soll die Unsicherheit beseitigen, dass wenn eine Partei auf ihr Recht auf ein Kreuzverhör eines Zeugen verzichtet hat, diejenige Partei, die den Zeugen präsentiert hat, diesen dennoch zur Aussage aufrufen darf.

 

Beweiswürdigung (Artikel 9)

Die neuen IBA-Regeln enthalten nun ausdrücklich eine Bestimmung, die dem Gericht die Befugnis gibt (im Gegensatz zu Art. 9 Ziff. 2, wo das Gericht Beweise unter bestimmten Umständen ausschliessen muss), auf Antrag einer Partei oder von sich aus Beweise auszuschliessen, die unrechtmässig erlangt wurden (Art. 9 Ziff. 3 IBA-Regeln).

 

Schlussfolgerungen

Die neuen IBA-Regeln beinhalten keine umfassenden Änderungen. Sie nehmen aber eine Reihe aktueller und wichtiger Themen auf, die für unsere neue Betriebsumgebung relevant sind, wie z.B. der Hinweis auf Fragen der Cybersicherheit und des Datenschutzes sowie die neue Regelung zu den Remote Hearings. Die neuen IBA-Regeln bestätigen insbesondere die seit dem Ausbruch der globalen COVID-19-Pandemie vorherrschende Praxis der Schiedsgerichte und sind damit eine willkommene Entwicklung.