24. März 2017

Modernisierung des Schweizer Urheberrechts: Kompromiss bei der Pirateriebekämpfung

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Die AGUR12 II hat sich unter anderem darauf geeinigt, dass die Bekämpfung von Musik- und Filmtauschbörsen und vergleichbaren Onlinediensten bei den Hosting Providern erfolgen soll, weil sie dort am effizientesten sei.

  • Dr. Andreas Glarner

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Aufgrund der unterschiedlichen Stossrichtungen in der Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG), wurde die Arbeitsgruppe zum Urheberrecht AGUR12 II im Herbst 2016 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, offene Fragen aus der Vernehmlassung abzuklären und mögliche Lösungen zu erarbeiten. In fünf Sitzungen zwischen dem 28. September 2016 und dem 2. März 2017 unter der Leitung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) hat sich die AGUR12 II in verschiedenen Punkten auf einen Kompromiss geeinigt. Das EJPD wird die Ergebnisse der AGUR12 II in seine Überlegungen einfliessen lassen. Bis im Juli 2017 wird die AGUR12 II dem Bundesrat einen Antrag zum weiteren Vorgehen stellen.

Kompromiss bei Pirateriebekämpfung

Die AGUR12 II hat sich unter anderem darauf geeinigt, dass die Bekämpfung von Musik- und Filmtauschbörsen und vergleichbaren Onlinediensten bei den Hosting Providern erfolgen soll, weil sie dort am effizientesten sei. Gemäss der Medienmitteilung des IGE vom 2. März 2017 können Hosting Provider "rasch und gezielt handeln". Weiter sollen Schweizer Hosting Provider keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betroffenen Inhalte rasch entfernen. Die AGUR12 II zählt dabei auf die "bereits heute erfolgreiche Selbstregulierung".

Schafft der Hosting Provider jedoch Anreize für Urheberrechtsverletzungen, muss er durch einen sogenannten "Stay Down" dafür sorgen, dass einmal beseitigte Urheberrechtsverletzungen auch beseitigt bleiben.

Überdies soll bei einer Gesetzesrevision ausdrücklich festgehalten werden, dass eine "Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist".

"Blocking-Massnahmen (sog. Netzsperren) nicht im Kompromisspaket enthalten"

Nicht einigen konnte sich die AGUR12 II in Sachen Netzsperren. Nicht im Kompromisspaket enthalten sind Blocking-Massnahmen durch Access Provider (sog. Netzsperren) heisst es in der Medienmitteilung des IGE. Auch der Versand von aufklärenden Hinweisen bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke, etwa Tauschbörsen, ist nicht Teil des Kompromisspakets.

Kompromiss auch zu weiteren Themen

Das Kompromisspaket der AGUR12 II umfasst zusätzlich eine Reihe weiterer Massnahmen zur Modernisierung des Schweizer URG:

  • Das Verzeichnisprivileg, die vergütungsfreie Wissenschaftsschranke sowie die Nutzung von verwaisten Werken zugunsten der NutzerInnen und KonsumentInnen.
  • Eine Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte, den Lichtbildschutz und eine Video-on-Demand-Vergütung für Urheber und Interpreten zugunsten der Kulturschaffenden.
  • Schliesslich umfasst das Kompromisspaket auch die Einführung einer erweiterten Kollektivlizenz, Verbesserungen im Tarifgenehmigungsverfahre sowie eine elektronische Nutzmeldung an die Verwertungsgesellschaften.

Quelle: Medienmitteilung des IGE vom 2. März 2017