Mit der parlamentarischen Initiative 19.409 wollte Nationalrat Philipp Matthias Bregy das Verbandsbeschwerderecht bei kleinen Bauprojekten einschränken. Nach Zustimmung des Nationalrats 2024 ist die Änderung seit 1. August 2025 in Kraft.
Am 14. März 2019 reichte Nationalrat Philipp Matthias Bregy die parlamentarische Initiative 19.409 «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» ein. Mit dieser Initiative beantragte er eine Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG). Konkret sollte das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone eingeschränkt werden.
Zurzeit sind Umweltorganisationen gestützt auf das Umweltschutzgesetz und das Natur- und Heimatschutzgesetz berechtigt, gegen bestimmte Vorhaben Beschwerde wegen Verletzung von Bundesumweltrecht zu erheben. Auf diesem Weg können sie gerichtlich überprüfen lassen, ob ein Projekt mit geltendem Recht vereinbar ist.
Bei kleineren Wohnbauten ist es allerdings auch nach Auffassung des Bundesrates nicht verhältnismässig, wenn Umweltorganisationen in gewissen Fällen ein Verbandsbeschwerderecht geltend machen können. Bürgerinnen und Bürger, die in der Bauzone ein solches Wohnhaus errichten wollen, sollen grundsätzlich nicht mehr mit Beschwerden seitens der Umweltorganisationen rechnen müssen. Das Beschwerderecht soll in diesem Bereich deshalb eingeschränkt werden – und zwar auf Fälle, in denen entsprechende Wohnbauten in besonders sensiblen Gebieten geplant sind, etwa in geschützten Dorfkernen oder in ausgewiesenen Biotopen.
Im September 2024 stimmte der Nationalrat der vorgeschlagenen Änderung des NHG zu. Damit wurde festgelegt, dass Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr beschwerdeberechtigt sind.
Die neue Bestimmung von Art. 12 Abs. 1bis NHG präzisiert nun, dass Organisationen kein Beschwerderecht mehr zusteht gegen Verfügungen zu Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m² innerhalb von Bauzonen. Bestehen bleibt das Beschwerderecht jedoch
a) innerhalb von Ortsbilder von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen, oder
b) innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
Die Änderungen sind am 1. August 2025 in Kraft getreten.
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