01. Mai 2024

ESG: Schweiz beschliesst Verbot des Greenwashing

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Mit der erneuten Anpassung des CO2-Gesetzes hat das schweizerische Parlament auch das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angepasst. Unlauter handelt, wer Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.

Mit der erneuten Anpassung des CO2-Gesetzes (Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen) hat das schweizerische Parlament auch das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angepasst. Wird kein Referendum bis 4. Juli 2024 ergriffen, wird der Bundesrat die Gesetzesänderung per 1.1.2025 in Kraft setzen.

Art. 3 Abs. 1 UWG wird wie folgt ergänzt (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer: … «Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.»

Mit der Gesetzesänderung verschärft die Schweiz den Kampf gegen Greenwashing. Nach geltendem Recht konnte Greenwashing nur gestützt auf Art. 3 lit. b UWG (Irreführung) bekämpft werden. Neu sind nach Art. 3 Bst. x UWG Angaben über die Klimabelastung unlauter, die nicht belegt werden können (Beleg- oder Nachweispflicht bzw. Beweislastumkehr).

Als Angaben in Bezug auf die Klimabelastung kommen diverse Informationen in Frage:
  • qualitative Aussagen («nachhaltig», «klimaneutral», «grün», «CO2-frei», etc.);
  • quantitative Angaben (KPIs, CO2-Verbrauch in Tonnen, Greenhousegas Emissionen, Kompensationen, Zahlen zu Scope 1, 2 und 3, Fortschrittsmessung, Erreichung quantitativer Ziele, Aussagen zu klimabedingten finanziellen Risiken, etc.);
  • prozessuale Informationen (Beschreibung der ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Klimabelastung, Erfolgsstorys, Interviews, etc.).


Das Greenwashing-Verbot betrifft verschiedene Tätigkeiten und Unternehmensbereiche. Insbesondere:

  • Grosse Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht (Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR) erstellen, müssen künftig alle Aussagen über die Klimabelastungen objektiv und überprüfbar belegen können.
  • Unternehmen, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, müssen ebenso ihre Aussagen über die Klimabelastung nachweisen und beweisen können.
  • Werbung und Marketing für Produkte (auch Finanzprodukte) und Dienstleistungen
  • Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen
  • Verwendung von Klimalabels
  • Unternehmenskommunikation

Verletzungen des UWG können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen. So hat der Konsumentenschutz Schweiz eine Meldeplattform eingeführt, bei der Konsumenten einen Verdacht auf Greenwashing melden können.


Empfehlung: Unternehmen sollten die Awareness für das Thema Greenwashing schärfen und angemessene Massnahmen ergreifen (Integration in Risikomanagement und IKS; Weisungen; Schulung; Konzentration von Knowhow).

Pro memoria: Bluewashing ist nicht von der neuen Bestimmung erfasst.

Ihr Team