06. September 2021

Erbrechtsrevision: Inkraftsetzung des ersten Teils der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023

  • Artikel
  • Legal
  • Erbschaft / Nachfolge

Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass der erste Teil des revidierten Erbrechts auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird.

Die Neuerungen sind unter Mitarbeit von Balz Hösly, Mitglied der Expertenkommission des Bundesamtes für Justiz für die Erbrechtsrevision, entstanden.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Neuerungen auf:

1. KLEINERER PFLICHTTEILE DER NACHKOMMEN UND KEINE PFLICHTTEILE DER ELTERN

Die wichtigste Änderung des neuen Erbrechts betrifft das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist der Teil des gesetzlichen Erbteils, der bestimmten Erben nicht entzogen werden kann. Die Pflichtteilsquote der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert und der Pflichtteil der Eltern (bisher 1/2 des gesetzlichen Erbteils) vollständig gestrichen. Unverändert bleibt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mit 1/2 des gesetzlichen Erbteils.

Dies bedeutet Folgendes: Hinterlässt eine Person den Ehegatten und Nachkommen als Erben, kann er neu über 1/2 seines Nachlasses frei verfügen (bisher nur 3/8). Dasselbe gilt, wenn der Erblasser nur Nachkommen hinterlässt (bisher nur 1/4). Hinterlässt sie hingegen den Ehegatten/eingetragenen Partner und die Eltern, kann sie über 5/8 frei verfügen. Damit kann der Erblasser in jedem Fall über mindestens 1/2 des Nachlasses frei verfügen und diese Hälfte z.B. einem Erben zusätzlich zukommen lassen oder einen Dritten begünstigen.

Die revidierten Bestimmungen gelten für alle Erbgänge nach dem 1. Januar 2023 und gelangen auch bei früher errichteten Testamente und Erbverträgen zur Anwendung. Es wird deshalb empfohlen, bestehende Verfügungen des Erblassers auf ihre Aktualität, Richtigkeit und Klarheit zu überprüfen.

2. HÖHERE ERBQUOTE ZUGUNSTEN DES EHEGATTEN UND NUTZNIESSUNG

Nach geltendem Recht besteht für Ehegatten mit gemeinsamen Nachkommen die Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten maximal 1/4 des Nachlasses zu Eigentum und 3/4 des Nachlasses (der an die gemeinsamen Nachkommen geht) zur Nutzniessung zuzuweisen. Aufgrund der Anpassungen im Pflichtteilsrecht kann dem Ehegatten neu sogar die Hälfte als Erbteil zugewiesen werden und die zweite Hälfte zur Nutzniessung.

3. WEGFALL DES PFLICHTTEILSSCHUTZES DES EHEGATTEN BZW. EINGETRAGENEN PARTNERS BEI HÄNGIGEM SCHEIDUNGSVERFAHREN

Bis anhin hat der Ehegatte bzw. eingetragene Partner sein Erb- und Pflichtteilsanspruch erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteils verloren. Verstirbt ein Ehegatte bzw. Partner während eines hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren, verliert der überlebende Ehegatte/Partner neu seinen Pflichtteilsanspruch, wenn (i) das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde oder (ii) die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ohne entsprechende letztwillige Verfügung behält der überlebende Ehegatte/Partner jedoch, wie bis anhin, seinen gesetzlichen Erbanspruch bis ein rechtskräftiges Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil vorliegt. Soll der überlebende Ehegatte/Partner nichts erhalten, ist folglich eine stets letztwillige Verfügung notwendig.

Zudem ist neu vorgesehen, dass der Ehegatte bzw. eingetragene Partner nach Einleitung des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens mangels abweichender Regelung keine Ansprüche mehr aus allfälligen Testamenten und Erbverträgen geltend machen kann. 

4. SCHENKUNGSVERBOT NACH ABSCHLUSS EINES ERBVERTRAGS

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Erbrechts kommt es zu einem – bisher nicht vorhandenen – eigentlichen Schenkungsverbot nach Abschluss eines Erbvertrags. Neu können Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke – angefochten werden, wenn sie (i) mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und (ii) im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Es ist deshalb sehr wichtig, im Erbvertrag vorzusehen, ob und in welcher Höhe der Erblasser Schenkungen an andere Personen ausrichten darf. Bestehende Erbverträge sind deshalb in vielen Fällen anzupassen.

5. WEITERE KLARSTELLUNGEN BEI RECHTLICHEN FRAGEN

Das revidierte Erbrecht sieht sodann einige Klarstellungen vor, mit denen umstrittene Rechtsfragen beantwortet werden. Es geht dabei um die Berechnung der Pflichtteile bei einer überhälftigen Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten (siehe Magazin), um die Reihenfolge, nach welcher Zuwendungen herabgesetzt werden, sowie um Leistungen aus der Säule 3a (Bank- oder Versicherungslösung), die nicht in den Nachlass fallen.

EMPFEHLUNG

Die oben dargestellten Änderungen des revidierten Erbrechts können Erblasser künftig flexibler ihre Nachlassplanung gestalten. Um diese neue Gestaltungsfreiheit optimal nutzen zu können, empfehlen wir, bereits früher errichtete Testamente und Erbverträge durch das MME-Erbrechtsteam überprüfen zu lassen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.