Elektronische Konnossomente sind unter Schweizer Recht zulässig und möglich; der Bundesrat hat letzte Rechtsunsicherheiten ausgeräumt
Seit dem 1. Februar 2021 erlaubt das Schweizer Recht mit Inkrafttreten des Art. 1153a OR ausdrücklich die Ausstellung elektronischer Warenwertpapiere in Form von Registerwertrechten. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen zu Warenpapieren oder Konnossementen – etwa im Seeschifffahrtsgesetz («SSG») und im Obligationenrecht («OR») – gelten unverändert weiter.
Das SSG hält ausdrücklich fest, dass Konnossemente Warenpapiere im Sinne des Zivilgesetzbuchs sind. Ein Konnossement kann daher auch digital ausgestellt werden, sofern es die gesetzlichen Anforderungen an ein Registerwertrecht gemäss Art. 973d ff. OR erfüllt. Das Schweizer Recht trägt damit den internationalen Entwicklungen Rechnung (etwa den Rotterdam-Regeln) und stellt sicher, dass ein elektronisches Handelspapier grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen entfalten kann wie ein klassisches Papierdokument.
Ein elektronisches Konnossement ist rechtlich nur dann einem Papierkonnossement gleichgestellt, wenn es als Registerwertrecht ausgestaltet ist. Das Gesetz knüpft diese Qualifikation an klare Voraussetzungen: Das elektronische Register muss insbesondere die Integrität und Unveränderbarkeit des Rechts gewährleisten, eine eindeutige Zuordnung der Verfügungsgewalt ermöglichen sowie Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherstellen.
Zentral ist, dass jeweils nur eine berechtigte Person die Verfügungsmacht über das elektronische Konnossement innehat. Die Kontrolle über den Registereintrag ersetzt dabei die körperliche Innehabung des Papierdokuments. Reine elektronische Abbildungen (etwa PDF-Dateien oder einfache Plattformlösungen ohne rechtskonformes Register) genügen diesen Anforderungen nicht. Sie gelten rechtlich lediglich als Beweisurkunden, nicht aber als Warenpapiere.
Die gesetzlichen Anforderungen an ein Registerwertrecht finden sich unter Art. 973d ff.OR.
Ein elektronisches Konnossement, das als Registerwertrecht ausgestaltet ist, übernimmt die Traditionsfunktion eines papiergebundenen Konnossements vollständig. Die Übertragung des Registereintrags ersetzt rechtlich die Übergabe der Ware selbst. Der im Register ausgewiesene Inhaber ist berechtigt, vom Verfrachter die Herausgabe der Güter zu verlangen – genauso wie beim klassischen Konnossement.
Auch die Legitimations- und Verkehrsschutzfunktion bleibt erhalten. Der gutgläubige Erwerb eines elektronischen Konnossements ist geschützt: Wer in gutem Glauben die Verfügungsmacht über das Registerwertrecht erlangt, kann grundsätzlich auf die Rechtslage vertrauen.
Kritische Stimmen haben diesbezüglich jedoch eingewendet, ein rein virtuelles Konnossement könne nach geltendem Recht nicht als Pfand dienen, da es kein körperliches Wertpapier darstelle. Dies wäre insbesondere für Banken und den Akkreditivprozess problematisch. Zwar sei es richtig, dass beim Papierkonnossement Urkunde und Recht eine Einheit bilden und die Übergabe des Dokuments das verbriefte Recht übertrage. Das Gesetz sehe für Registerwertrechte jedoch bewusst ein alternatives System vor: Die Bestellung von Sicherheiten erfolge nicht durch Besitzübertragung, sondern durch Eintrag im Register. Zudem wurde bemängelt, dass Rechtsunklarheit bestehe, ob die Regeln über Registerwertrechte auch für Seekonnossemente gelten, da solche Warenpapiere im Seeschifffahrtsgesetz und nicht im OR definiert seien und sich an den Hague-Visby Rules orientieren würden. Sowohl das SSG als auch die Hague-Visby Rules würden aus einer Zeit stammen, in der elektronische Dokumente noch unbekannt waren und seien seither nur beschränkt revidiert worden. Die Verfasser der Hague-Visby Rules hätten also ausschliesslich an physische Dokumente gedacht. Damit sei auch heute noch unklar, ob ein Seekannossement nach Schweizer Recht als Registerwertrecht ausgegeben werden könne.
Im Rahmen der Maritimen Strategie der Schweiz hat der Bundesrat mit einer kleinen Anpassung der Seeschifffahrtsverordnung («SSV») nun diese Rechtsunsicherheiten aus dem Weg geräumt.
Der Bundesrat hat den neuen Art. 15a SSV eingeführt, welcher explizit festhält, dass Konnossemente in der Form von Registerwertrechten (Art. 1153a OR) ausgestellt werden können. Damit hat der Bundesrat über das Verständnis und die Auslegung des Begriffes des Seekonnossementes gemäss dem SSG geklärt.
Die Voraussetzungen an Form und Inhalt einer CH eB/L wie auch deren Rechtswirkungen sind nun über Art. 973d ff. OR über die Registerwertrechte klar definiert (Art. 116 SSG i.V.m. Art. 15a SSV, i.V.m. Art. 925 ZGB i.V.m. Art. 1153a OR).
Die vorgehend beschriebenen Rechtsunsicherheiten sind damit aus dem Weg geräumt.
Ein Seekannossement kann nach Schweizer Recht ab dem 1. Juli 2026 ohne jegliche Rechtsunsicherheit explizit als Registerwertrecht ausgestaltet werden. Die in einem Schweizer elektronischen Seekannossement verbrieften Rechte können durch Übergabe des Registerzugriffs übertragen (Tradition) oder verpfändet werden.
Dies öffnet die Tür, dass auch die Industrie entsprechendes Vertrauen in CH eB/L aufbauen kann und entsprechende elektronische Konnossemente in Zukunft nach Schweizer Recht ohne weiteres begangen werden können.
Obwohl das Schweizer Recht ab dem 1. Juli 2026 elektronische Seekonnossemente, explizit zulässt, liegen die grössten Herausforderungen in der praktischen Umsetzung. Ein digitales Konnossement setzt eine technische Infrastruktur voraus, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt – insbesondere hinsichtlich Integrität, Transparenz und exklusiver Verfügungsgewalt.
Internationale Plattformen wie essDOCS, Bolero oder Wave BL sind zwar etabliert, doch ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie die rechtliche Qualität eines schweizerischen Registerwertrechts gewährleisten. Hinzu kommt, dass es in der Schweiz derzeit kein öffentliches Register für Waren-Registerwertrechte gibt. Die gesetzlich erforderliche Publizität muss daher über private Systeme sichergestellt werden, was Fragen der Aufsicht, Beweiskraft und Zugänglichkeit aufwirft.
Weitere offene Punkte betreffen den Umgang mit technischen Störungen oder Verlusten (z.B. bei Token-Verlust), die Pfändung oder Sperrung elektronischer Konnossemente im Zwangsvollstreckungs- oder Konkursfall sowie die internationale Interoperabilität verschiedener Systeme. Diese Unsicherheiten bremsen die Marktdurchdringung bislang erheblich, weshalb in der Praxis meist weiterhin auf Papierkonnossemente zurückgegriffen wird. Hier zeigt sich, dass neben der Rechtslage vor allem Marktakzeptanz und Infrastruktur entscheidend sind.
Elektronische Konnossemente sind nach geltendem Schweizer Recht zulässig und klassischen Konnossementen gleichgestellt – vorausgesetzt, sie werden als Registerwertrechte gemäss Art. 973d OR ausgestaltet. Rechtlich können sie sämtliche Funktionen erfüllen (Traditionspapier, Legitimationspapier, Sicherheit im Pfandrecht etc.), die man von Papier-Konnossementen kennt. Die aktuelle Rechtslage erlaubt die Ausstellung und Verwendung von elektronischen Konnossementen umfassend. Die verbleibenden Herausforderungen liegen nun in der praktischen Umsetzung – insbesondere der Entwicklung verlässlicher Register-Plattformen und der internationalen Harmonisierung. Hier ist die Branche gefordert, gemeinsame Standards zu etablieren und Vertrauen in die neuen digitalen Dokumente zu schaffen. Mit steigender Akzeptanz und ausgereifter Technologie dürften elektronische Konnossemente jedoch ihr grosses Potenzial entfalten und den Handel effizienter machen.
Die Schweiz hat ihre Hausaufgaben gemacht und die Rechtsgrundlagen für Elektronische Seekonnossemente geschaffen. Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Industrie nachzieht und diese von der Schweiz geschaffene Plattform zu nutzen beginnt.
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