Die Bestimmungen zum Handelsregister im Obligationenrecht (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) werden teilweise erneuert. Einzelne Bestimmungen sind bereits seit dem 1. April 2020 in Kraft. Der Grossteil der Vorschriften folgt per 1. Januar 2021.
Die Bestimmungen zum Handelsregister im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht / OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) werden teilweise erneuert. Der Bundesrat hat dabei einzelne Bestimmungen der neuen Vorschriften über das Handelsregister bereits per 1. April 2020 in Kraft gesetzt. Der Grossteil der Vorschriften folgt mit Inkrafttreten per 1. Januar 2021. Lesen Sie nachfolgend das Wichtigste über diese Neuerungen:
In Bezug auf die Identifikation von natürlichen Personen sind folgende Aspekte zentral:
Die Neuerungen der Vorschriften über das Handelsregister sehen ausserdem massgebliche Erleichterungen und Vorteile für Gesellschaften vor, insbesondere die Folgenden:
Geschäft | Gebühr alt | Gebühr neu | Einsparung |
Neueintragung Aktiengesellschaft | CHF 600 | CHF 420 | CHF 180 |
Eintragung Zeichnungsberechtigter | CHF 30 | CHF 20 | CHF 10 |
Fusion | |||
- für die übernehmende Rechtseinheit | CHF 600 | CHF 420 | CHF 180 |
- für die Löschung der übertragenden Gesellschaft | CHF 120 | CHF 80 | CHF 40 |
Des Weiteren werden folgende Änderungen in Zusammenhang mit den Verfahren rund um das Handelsregister in Kraft gesetzt:
Schliesslich werden einige Unklarheiten aus der Praxis beseitigt und verschiedene Empfehlungen der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters umgesetzt.
Bei Fragen rund um die Modernisierung des Handelsregisters stehen Ihnen unsere Experten von MME gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung.