Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse und Ansprüche der Ehegatten während und bei der Auflösung ihrer Ehe.
Ein eheliches Vermögen besteht aus mehreren Gütermassen. Beim Tod eines verheirateten Ehegatten wird das Vermögen deshalb aufgeteilt in Vermögenswerte, welche in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fallen und solche, die dem überlebenden Ehegatten aus Güterrecht (nicht aus Erbrecht) zustehen. Diesen Prozess nennt man die «güterrechtliche Auseinandersetzung». Erst, wenn nach Güterrecht (1. Schritt) feststeht, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden, entscheidet sich nach Erbrecht (2. Schritt), wer wie viel erbt.
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse und Ansprüche der Ehegatten während und bei der Auflösung ihrer Ehe. Es bestimmt, welche Vermögenswerte in welche Gütermasse fallen und welche Rechte den Ehegatten daran zustehen. Die Ehegatten können ihr Güterrecht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgestalten. Gerade bei langen Ehen und/oder grossem Vermögen ist dieser Gestaltungsspielraum oft viel wichtiger und grösser als die erbrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten. Voraussetzung für güterrechtliche Regelungen ist der Abschluss eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages.
Von Gesetzes wegen gibt es drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Ehegatten können einen der drei Güterstände wählen und innerhalb jedes Güterstandes gewisse Modifikationen vornehmen. Ohne Ehevertrag gilt für die Ehegatten von Gesetzes wegen der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
In der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier Gütermassen. Jeder Ehegatte verwaltet während der Ehe sein eigenes Vermögen, das sich je aufteilt in Eigengut und Errungenschaft.
Beim Tod eines Ehegatten werden zunächst die beiden Eigengüter, dann die Errungenschaften bestimmt. Sind dabei Schulden der einen von einer anderen Gütermasse bezahlt worden, bestehen sogenannte Ersatzforderungen (Bsp. Die Ehefrau erbt eine Liegenschaft, die sie mit ihrem Arbeitslohn renoviert. Ihre Errungenschaft hat eine Ersatzforderung gegen ihr Eigengut). Zu berücksichtigen sind auch Mehr- und Minderwerte, wenn Mittel des einen Ehegatten zum Erwerb oder der Bewirtschaftung von Vermögen des anderen beigetragen haben (Bsp. Der Ehemann erbt eine Liegenschaft, die mit dem Lohn der Ehefrau renoviert wird. Die Errungenschaft der Ehefrau hat einen Anspruch [Investition plus Mehrwertanteil] gegen das Eigengut des Ehemannes). Diese Bereinigungen führen schliesslich zum Nettobestand beider Errungenschaften (sogenannte Vorschläge). Der Nachlass des verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Eigengut und seinem Vorschlagsanteil. Die andere Hälfte der beiden Vorschläge bleibt beim überlebenden Ehegatten und wird nicht vererbt.
Die Ehegatten können in einem Ehevertrag individuelle güterrechtliche Regelungen treffen:
Am häufigsten ist die Vereinbarung, dass bei Tod eines Ehegatten beide Vorschläge ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen sollen. Damit kann der überlebende Ehegatte bereits aus Güterrecht stark begünstigt und der eigentliche Nachlass klein gehalten werden.
Ehepaare in «Patchwork-Familien» dürfen durch güterrechtliche Vereinbarungen die Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder nicht verletzen. Gemeinsame Nachkommen müssen die güterrechtlichen Vereinbarungen ihrer Elternrespektieren.
Jeder Ehegatte kann über seinen Nachlass (Eigengut und Vorschlagsbeteiligung) in einem Testament verfügen. Der überlebende Partner kann hier (erbrechtlich) noch einmal maximal begünstigt werden. Zu beachten sind aber die Pflichtteile der Kinder oder der Eltern des Verstorbenen.