Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament nach jahrzehntelangen Vorarbeiten die «grosse» Aktienrechtsrevision. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst dargestellt.
Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament nach jahrzehntelangen Vorarbeiten die «grosse» Aktienrechtsrevision. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst dargestellt:
Mehr Flexibilität bei Aktienkapital und Dividenden
Die Revision bringt mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur und in Bezug auf Dividenden mit sich:
Aktionärsrechte
Die Aktionärs- und Minderheitsrechte werden gestärkt, namentlich durch folgende Neuerungen:
Generalversammlung
Die Revision modernisiert die Generalversammlung, erlaubt die Nutzung digitaler Technologien und gewährt mehr Flexibilität bei der Organisation:
Sanierung und Insolvenz: Zahlungsfähigkeit im Zentrum
Das Sanierungsrecht wird modernisiert und stellt neben den bisherigen bilanziellen Elementen die Liquidität der Gesellschaft ins Zentrum:
Umsetzung VegüV
Der Gesetzesentwurf löst die als Übergangslösung erlassene Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) ab. Dabei werden die bisherigen Regeln der Verordnung grösstenteils übernommen. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem neuen Gesetz und der bislang geltenden VegüV können wie folgt zusammengefasst werden:
Geschlechterquote
Die Revision enthält einen Richtwert für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung von bedeutenden börsenkotierten Gesellschaften. Sofern nicht jedes Geschlecht mit mind. 30% im Verwaltungsrat bzw. mit mind. 20% in der Geschäftsleitung vertreten ist, müssen im Vergütungsbericht die Gründe dafür angegeben und die Massnahmen zur Förderung der Geschlechterdiversität erläutert werden. Diese «Comply or Explain»-Regel wird in Bezug auf den Verwaltungsrat fünf Jahre und in Bezug auf die Geschäftsleitung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Revision in Kraft treten.
Offenlegungspflichten für Rohstoffunternehmen
In Anlehung an die EU Richtlinien 2013/34 und 2013/50 müssen grössere Gesellschaften, die im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig sind, Zahlungen an staatliche Stellen von über CHF 100'000 offenlegen.
Inkrafttreten und Handlungsbedarf
Das Inkrafttreten der Gesetzesrevision wird durch den Bundesrat bestimmt. Ein Inkrafttreten per 1. Januar 2022 scheint wahrscheinlich, doch ist ein früherer Termin nicht ausgeschlossen.
Nach Inkrafttreten der Revision haben die Gesellschaften zwei Jahre Zeit, um ihre Statuten gegebenenfalls anzupassen. Wir empfehlen Schweizerischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften ihre Statuten und internen Reglemente zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen und allenfalls von der grösseren Flexibilität und den neuen Möglichkeiten zu profitieren.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum neuen Recht zur Verfügung und unterstützen Sie bei der konkreten Umsetzung innerhalb Ihres Unternehmens.