Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision wird auch das Handelsregisterrecht erneuten Anpassungen unterzogen. Auch wenn diese Rechtsänderungen erst im Jahr 2023 wirksam werden, sollten Unternehmen bereits heute die Auswirkungen prüfen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen.
Die Aktienrechtsrevision enthält zahlreiche Anpassungen, welche sich auch auf das Handelsregisterrecht auswirken. Aufgrund von dadurch notwendigen Anpassungen der Handelsregisterverordnung sind die Stauten von Aktiengesellschaften zu aktualisieren, um die Vorteile der neuen Gesetzesbestimmungen nutzen zu können und keine Nachteile durch veraltete Strukturen zu erleiden.
Neu müssen insbesondere die folgenden Bestimmungen in die Stauten aufgenommen werden:
Demgegenüber müssen beispielsweise die folgenden bisher zwingende Bestimmungen nicht mehr in den Statuten enthalten sein, da sie sich direkt aus dem Gesetz ergeben:
Das Handelsregisterrecht bietet den Unternehmen einen kurzen Zeitraum zur Umsetzung der Anpassungen von Statuten und Reglementen. So müssen diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Handelsregisterrechts, d.h. bis spätestens am 31. Dezember 2024 überarbeitet werden. Sollten Unternehmen auf eine Anpassung während diesem Zeitraum verzichten, treten Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, ohne Weiteres am 31. Dezember 2024 ausser Kraft. Dies bedeutet, dass diese Bestimmungen keine valide Grundlage für die Gesellschaft mehr bilden, um ihre Handlungen abzustützen. Da für die Anpassung der Statuten ein Beschluss der Generalversammlung notwendig ist, bietet sich eine generelle Statutenrevision während den ordentlichen Generalversammlungen in den Jahren 2023 oder 2024 an, sofern das Unternehmen nicht bereits zuvor von gewissen Neuerungen profitieren möchte.
In der Praxis von hoher Bedeutung ist die Neuerung, dass (beabsichtigte) Sachübernahmen bei Gründungen oder Kapitalerhöhungen nach dem 1. Januar 2023 nicht mehr in den Statuten als qualifizierter Tatbestand genannt werden müssen und auch im Handelsregisterauszug der Gesellschaft nicht mehr erscheinen. Zusammen mit der Erleichterung, dass bei (beabsichtigten) Sachübernahmen keine Gründerberichte und keine Prüfungsbestätigungen mehr benötigt werden, obliegt es Gesellschaften genau zu planen, ob entsprechende Geschäfte erst nach Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision durchgeführt werden können.
Neben der bereits bestehenden Möglichkeit, die Buchhaltung in einer Fremdwährung zu führen, kann zukünftig auch das Aktienkapital in einer der folgenden vier Fremdwährungen lauten: USD, EUR, GBP, JPY. Insbesondere Konzerngesellschaften können somit nun auch ihr Kapital in der für die Unternehmensgruppe massgeblichen Währung ausweisen.
Damit neue Möglichkeiten der Aktienrechtsrevision unmittelbar nach deren Inkrafttreten genutzt werden können, präzisierte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) in seiner Praxismitteilung EHRA 1/22 vom 17. Januar 2022 unter welchen Voraussetzungen bereits heute Statutenänderungen im Hinblick auf das zukünftige recht beschlossen werden können. Unter Beachtung des Grundsatzes des Verbots der Vorwirkung künftigen Rechts sind folgende Konstellationen denkbar:
a) Terminierte Statutenänderung
Sofern es sich um nicht-publikationspflichtige Tatsachen handelt – somit Tatsachen, welche nicht im Handelsregisterauszug der Gesellschaft aufgeführt werden (bspw. virtuelle Generalversammlung) – können Statutenänderungen terminiert von der Generalversammlung beschlossen werden. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Statutenbestimmungen ab dem 1. Januar 2023 automatisch in Kraft treten und gegebenenfalls bestehende Statutenbestimmungen ersetzen. Gemäss dem EHRA ist beispielsweise eine Formulierung wie die Folgende für einen terminierten Statutenänderungsbeschluss denkbar:
«Ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19. Juni 2020, voraussichtlich ab 1. Januar 2023, gilt: [Neue Statutenbestimmung]»
Die terminierten Statutenänderungen können beim Handelsregisteramt angemeldet werden, sobald die revidierte Handelsregisterverordnung vom Bundesrat verabschiedet wurde.
b) Bedingte Statutenänderung
Statutenänderungen, welche publikationspflichtige Tatsachen betreffen (bspw. die Einführung eines Kapitalbandes oder der Wechsel des Aktienkapitals auf eine Fremdwährung) können auch bereits heute von der Generalversammlung beschlossen werden, allerdings unter der Bedingung, dass die Aktienrechtsrevision in Kraft tritt.
Die bedingten Statutenänderungen können beim Handelsregisteramt angemeldet werden, sobald das revidierte Aktienrecht in Kraft tritt. Vor Inkrafttreten des neuen Aktienrechts eingereichte Anmeldungen werden vom Handelsregisteramt retourniert.
Das Gesellschaftsrechtsteam von MME berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um die Einführung des neuen Aktien- und Handelsregisterrechts.
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