01 March 2018

Federal court decision on the criminal liability of companies - briefly explained

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Some time ago, a landmark decision of the Federal Supreme Court dealt with original corporate liability. In the officially published ruling, the highest court for the first time considered the criminal liability of companies.

Text only available in German.

Ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts beschäftigte sich vor einiger Zeit mit der originären Unternehmensverantwortlichkeit am Beispiel der Schweizerischen Post AG, die sich in einem aufsehenerregenden Fall gegen den Vorwurf der Geldwäscherei erwehren musste. In dem amtlich publizierten Urteil (BGE 142 IV 333) finden sich erstmals höchstrichterliche Erwägungen zur Strafbarkeit von Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB.

Das Bundesgericht hält darin fest, dass eine im Unternehmen begangene Straftat, die sog. Anlasstat, eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt. Das Schweizer Unternehmensstrafrecht kennt demnach keine (reine) Kausalhaftung. Juana Vasella hat dieses Leiturteil analysiert. Ihre ausführliche Besprechung des Sachverhalts und der Gerichtsentscheidung ist kürzlich in der Fachzeitschrift «forumpoenale»» (1/2018, S. 54 ff.) erschienen. Hier finden Sie den vollständigen Beitrag als PDF (PDF, 355 Kb).

Mitarbeiter der Post hatten arglos Gelder im Umfang von CHF 4,6 Mio. aus krimineller Quelle am Schalter ausbezahlt. Der Post wurde vorgeworfen, sie habe trotz Kenntnis der mit Barzahlungen verbundenen Risiken nicht alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um Geldwäscherei-Handlungen zu verhindern. In der ersten Instanz wurde die Post schuldig gesprochen und zu einer Busse von 250’000 CHF verurteilt; das Solothurner Obergericht hob dieses Urteil wieder auf. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch.

Die obersten Richter kommen zu dem Schluss, dass es sich bei der originären Unternehmensverantwortlichkeit nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht um eine reine Kausalhaftung handelt. Ein Unternehmen kann also für eine in der Unternehmung begangene Straftat nur dann strafrechtlich sanktioniert werden, wenn die Tat ein bestimmtes Wirtschaftsdelikt darstellt und alle im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen dieses Delikts durch die für das Unternehmen handelnden natürlichen Person erfüllt worden sind. Andernfalls ist eine Strafbarkeit des Unternehmens nach Schweizer Recht zu verneinen. Das bedeutet: kein Delikt (durch die natürliche Person) = keine Haftung (des Unternehmens).

Die höchstrichterliche Ablehnung einer Kausalhaftung von Unternehmen ist fundiert begründet und dient der Rechtssicherheit. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die unterinstanzlichen Gerichte das bundesgerichtliche Verdikt in ihrer Praxis umsetzen werden. So könnte es im Ergebnis dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden künftig das Verhalten der Organe und Mitarbeiter von Unternehmen gründlicher prüfen und Verfahren gegen mögliche Anlasstäter mit grösserer Zurückhaltung einstellen werden. Letztendlich hätte der Entscheid damit zur Folge, dass das Strafbarkeitsrisiko der für Unternehmungen handelnden natürlichen Personen steigt.

Bei Fragen zur Prävention steht Ihnen unser Compliance Team gern zur Verfügung. Wir unterstützen Sie darin, die Strafbarkeit von Unternehmen sowie von Leitungsorganen und Mitarbeitenden zu vermeiden.