01. April 2021

Zuzug in die Schweiz: Eheliches Güterrecht

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Welches Ehegüterrecht ist anwendbar, wenn ein verheiratetes, ausländisches Ehepaar in die Schweiz zieht? Wie wird das eheliche Vermögen im Falle des Todes eines Ehegatten oder einer Scheidung aufgeteilt? Dieser Beitrag gibt anhand eines praktischen Beispiels einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

Beispiel: Ein deutsch-englisches Ehepaar hat 2005 in Deutschland geheiratet und zieht mit seinem gemeinsamen Kind aufgrund eines Jobwechsels von Deutschland in die Schweiz. Das Ehepaar hat keinen Ehevertrag abgeschlossen. Der Ehmann verstirbt bei einem Autounfall.

Q: Welches Ehegüterrecht gilt für die Ehegatten?

A: Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, kommt mit Zuzug in die Schweiz automatisch Schweizer Ehegüterrecht zur Anwendung. Dies rückwirkend auf den Eheschluss. Folglich unterlag das Ehepaar dem gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (und nicht mehr dem bis anhin anwendbar gewesenen deutschen Güterstand). In diesem Güterstand verfügt jeder Ehegatte über zwei Vermögensmassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. Beim Tod eines Ehegatten werden die Vermögensmassen eruiert, jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück sowie jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte der Nettoerrungenschaft des anderen (sog. Vorschlag).

Q: Passiert bei Scheidung des Ehepaars dasselbe?

A: Ja. Ohne Ehevertrag findet ebenfalls Schweizer Ehegüterrecht Anwendung und es wird dieselbe güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt.

Q: Wie wird das eheliche Vermögen zwischen der Ehefrau und dem Kind aufgeteilt?

A: In der Schweiz erfolgt vor der erbrechtlichen Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehemanns die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten. Dies bedeutet, dass beim Tod eines verheirateten Ehegatten das Vermögen zunächst aufgeteilt wird in Vermögenswerte, die in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fallen und solche, die dem überlebenden Ehegatten aus ehelichem Güterrecht (nicht aus Erbrecht) zustehen. Erst wenn nach Güterrecht feststeht, welche Vermögenswerte sich im Nachlass des Erblassers befinden, entscheidet sich nach Erbrecht, wer wie viel erbt.

Q: Hätte das Ehepaar die rückwirkende Anwendung des Schweizer Ehegüterrechts vor dem Zuzug ausschliessen können?

A: Ja. Das Ehepaar hätte einen Ehevertrag nach deutschem oder englischem Recht abschliessen oder schriftlich die Rückwirkung des Schweizer Ehegüterrechts ausschliessen bzw. die Weitergeltung des früheren (deutschen) Rechts vereinbaren können.

Q: Hätte das Ehepaar die rückwirkende Anwendung des Schweizer Ehegüterrechts nach dem Zuzug in die Schweiz ausschliessen können?

A: Ja. Das Ehepaar hätte in einem schriftlichen Ehevertrag nach Schweizer Recht deutsches oder englisches Ehegüterrecht (Heimatrechte) für anwendbar erklären können.

Q: Was ist bei der ehegüterrechtlichen Planung weiter zu beachten?

A: Es sind bei der güterrechtlichen Planung insb. auch allfällige Gesellschaftsverträge mit ehegüterrechtlichen Regelungen zu beachten. Bei Ehegatten, die am oder nach dem 29. Januar 2019 geheiratet haben, kommen zudem die Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnung (EU-GüVO) zur Anwendung.

Q: Wann besteht Beratungsbedarf?

A: Um das Risiko von unerwarteten und problematischen Resultaten zu minimieren, ist eine sorgfältige Planung bzw. die Überprüfung einer allenfalls bereits bestehenden Ehegüterplanung bei Zuzug in die Schweiz unerlässlich. Ein bewusster Entscheid für oder gegen eine Rechtswahl sowie insbesondere die Harmonisierung des Ehegüter- und Erb-rechts werden dringend empfohlen.

Unser Nachlassplanung-Expertenteam berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen zum Thema Ehegüterrecht im Zusammenhang mit Ihrem Zuzug und unabhängig davon. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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