18. Februar 2019

Welche Einfuhren in die Schweiz unterliegen der CO2 Abgabe?

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Die Einfuhr von fossilen Energieträgern (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks) in die Schweiz unterliegt der CO2 Abgabe.

Welche Einfuhren in die Schweiz unterliegen der CO2 Abgabe?

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen basieren auf dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sowie der Verordnung vom 30. November 2012 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung; SR 641.711).

Begriffsbestimmungen

Als Brennstoffe, die der CO2 Abgabe unterliegen, gelten alle fossilen Energieträger (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks und andere fossile Brennstoffe), die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion sowie für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden. Im Unterschied zur Mineralölsteuergesetzgebung entspricht diese Begriffsbestimmung der Definition von Brennstoffen, wie sie für die Energie- und CO2-Statistik sowie für das Treibhausgas-Inventar nach dem Kyoto-Protokoll verwendet wird.

Fossile Energieträger, die in nicht-thermischen Anlagen zur Stromerzeugung verwendet werden, also beispielsweise zum Betrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen (Generatoren), gelten als Treibstoffe und unterstehen damit nicht der CO2-Abgabe auf Brennstoffen. Ebenfalls nicht der CO2-Abgabe unterliegt die Einfuhr von Benzin und Diesel.

Steuer- und Vollzugsbehörde

Der Vollzug der CO2-Verordnung obliegt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Energie (BFE) und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Die EZV ist insbesondere mit der Erhebung und der Rückerstattung der CO2-Abgabe beauftragt.

Abgabetarif

Die Struktur des Abgabetarifs im Anhang 11 zur CO2-Verordnung basiert auf der Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10). Für die Bestimmung des für eine bestimmte Ware anwendbaren Abgabesatzes wird zuerst die entsprechende Zolltarifnummer nach den Grundsätzen des Zolltarifs festgelegt und dann der zur Zolltarifnummer gehörende Abgabesatz angewendet. Dieses Vorgehen stellt eine einheitliche Anwendung des Abgabetarifs sicher.

Massgebend für die unterschiedliche Belastung der einzelnen Energieträger mit der Abgabe ist der CO2-Ausstoss, welcher bei der Verbrennung entsteht. Bemessungs-grundlage sind international anerkannte CO2-Emissionsfaktoren. Aus diesen Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabesätze für die einzelnen Energieträger.

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig für Kohle sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.

Für die übrigen fossilen Energieträger abgabepflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (SR641.61) steuerpflichtigen Personen, nämlich die Importeure, die zugelassenen Lagerinhaber, Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen sowie Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.

Nachweis der Abgabeentrichtung auf Rechnungen

Artikel 95 der CO2-Verordnung verlangt, dass Händler von mit der Abgabe belasteten Brennstoffen den CO2-Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber ausweisen müssen. Auf diese Weise sollen die Erwerber von abgabebelasteten Brennstoffen transparent über die Höhe der bezahlten CO2-Abgabe informiert und eine missbräuchliche Überwälzung verhindert werden.

Kohle

Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohleprodukten gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Kohle wird ausschliesslich eingeführt und nicht im Inland produziert. Die Veranlagung erfolgt definitiv bei der Einfuhr und die Abgabeforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Übrige fossile Brennstoffe

Die Abgabeforderung entsteht zusammen mit der Mineralölsteuer bei der Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Verfahren bei der Erhebung der CO2-Abgabe

Für die Erhebung der CO2-Abgabe an der Grenze macht man sich die enge Verknüpfung mit der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) zu Nutze. Dabei ist die Tatsache von entscheidender Bedeutung, dass bestimmte Tarifnummern der CO2- und der VOC-Abgabe unterstellt sind.

Es handelt sich insbesondere um White Spirit, Petroleum, Gasöl und Benzine mit anderer Verwendung als zu Treibstoffzwecken. Diese Produkte können sowohl energetisch (der CO2-Abgabe unterliegend) als auch nicht energetisch (der VOC-Abgabe unterliegend) eingesetzt werden.

Sobald Brennstoffe in Energie umgewandelt werden, z.B. durch Verbrennung, gelten sie als energetisch verwendet. Unter «nicht energetische Verwendung» werden Brennstoffe subsumiert, die zu technischen Zwecken verwendet werden. Als technische Zwecke gelten z.B. Reinigung, Schmierung oder die Beimischung der Stoffe als Zusatzmittel in der Pharmazie.

Ist eine Zolltarifnummer der CO2- und der VOC-Abgabe unterstellt und wird die letzte Abgabe erhoben, kann vorläufig auf die Erhebung der CO2-Abgabe verzichtet werden, weil von einer nicht energetischen Verwendung der Ware ausgegangen wird. Wird bei einer Verwendung als Brennstoff die VOC-Abgabe auf Antrag hin nachträglich rückerstattet, wird in der Folge die CO2-Abgabe in Rechnung gestellt.

Welche Unternehmen können sich die CO2 Abgabe rückerstatten lassen?

Gemäss Artikel 31 des CO2-Gesetzes ist die CO2-Rückerstattung auf Gesuch hin möglich. Dabei wird unterschieden in

  • Rückerstattung der CO2-Abgabe an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber und
  • Rückerstattung der CO2-Abgabe für nicht energetische Nutzung

Unter befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber fallen Unternehmen, die sich zu einer Verminderung ihrer Treibhausgase verpflichtet haben (Art. 31. Abs. 1 CO2-Gesetz), die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz) und die fossil-thermische Kraftwerke mit Kompensationspflicht (Art. 25 CO2-Gesetz) betreiben.

Das Rückerstattungsgesuch für nicht energetische Nutzung können Unternehmen einreichen, welche abgabenbelastete Brennstoffe für nicht energetische Zwecke nutzen und welche eine Verwendungsverpflichtung zur Verwendung abgabenbelastenden fossilen Brennstoffen (Heizöl) für stationäre Stromerzeugungsanlagen haben.

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