11. September 2019

Was hat ESG mit Supply Chain und Zoll zu tun?

  • Artikel
  • Compliance
  • Tax
  • Governance / ESG
  • Handel / Logistik

Alle Waren, die in die Schweiz ein-, ausgeführt oder transitiert werden, müssen bei der Zollverwaltung angemeldet werden. Auf der Grundlage von verschiedenen gesetzlichen Grundlagen werden die Vorschriften und Bedingungen beim Grenzübertritt der Waren überprüft und stichprobenweise kontrolliert.

Alle Waren, die in die Schweiz ein-, ausgeführt oder transitiert werden, müssen bei der Zollverwaltung angemeldet werden. Auf der Grundlage von verschiedenen gesetzlichen Grundlagen werden die Vorschriften und Bedingungen beim Grenzübertritt der Waren überprüft und stichprobenweise kontrolliert.

Wenig bekannt ist, dass zum Beispiel das Umweltschutzgesetz, verschiedene Verordnungen wie die Pflanzenschutzverordnung, die Chemikalienverordnung bei der Ein- und Ausfuhr zur Anwendung kommen.

Grundsatz

Gemäss Zollgesetz Art. 7 (ZG, SR 631.0) sind Waren, die ins oder aus dem Zollgebiet verbracht werden zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie dem Zolltarifgesetz (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden.

Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG).

Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

Was ist im Bereich ESG bei Importen und Exporten zu beachten?

Folgende Fragen sind zu stellen: Um welches Produkt handelt es sich konkret, wer führt den Transport durch, wer erteilt die Aufträge, handelt es sich um Zwischenprodukte, liegen die erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Zertifikate vor? Könnte das Produkt unter ein «ESG-Gesetz» fallen? Welche Gesetze werden im ESG-Bereich bei der Zollanmeldung angewandt? Wie sehen die Verantwortlichkeiten aus?

MME-ESG-Whitepaper

Was wird durch die Zollverwaltung beim Grenzübertritt von Waren im Bereich Umwelt kontrolliert? Einige Beispiele

Es sind dies Transporte von Tieren und Pflanzen, welche, unter das CITES-Abkommen fallen.

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine Handelskonvention mit dem Ziel, die Tier- und Pflanzenpopulation unserer Welt nachhaltig zu nutzen und zu erhalten. Die Schweiz gehörte 1973 mit zu den Erstunterzeichnenden dieses Vertrags, in Kraft getreten 1975.

Ebenfalls kommen bei diesen Transporten das Tierschutzgesetz sowie das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen und das Pflanzenschutzgesetz zur Anwendung.

 

Bei Transporten von gefährlichen Chemikalien und Pestiziden müssen das Umweltschutz- und Chemikaliengesetz beachtet werden.

Es werden auch Abfälle über die Grenze transportiert. Diese werden grenzüberschreitend gehandelt wie andere Waren. So hat die Schweiz 2018 immerhin 388000 Tonnen Siedlungsmüll importiert und 544000 Tonnen exportiert. Nebst dem Umweltschutzgesetz sind hier u.a. das Gewässerschutzgesetz, die Abfallverordnung und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen zu beachten.

Ein weiterer Bereich beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind ozonschichtabbauende Stoffe. Nebst dem Umweltschutzgesetz kommen hier die verschiedenen Lenkungsabgaben zum Zuge, die bei der Einfuhr durch die Zollverwaltung erhoben werden. Es sind dies zum Beispiel die Lenkungsabgaben auf Heizöl Extraleicht, auf Benzin und Dieselöl. Die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen führt im Anhang 1 Waren auf, welche unter die Stoff Positivliste fallen.

 

Verantwortlichkeiten

Gemäss Art. 26 Zollgesetz sind die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen anmeldungspflichtig. Diese legen fest, in welchem Zollverfahren die Waren abgefertigt werden. Es gilt die Selbstdeklaration, d.h. die anmeldungspflichtigen Personen sind für die richtige Deklaration der Waren verantwortlich.

In Bezug auf die Zollschuld hält das Zollgesetz in Art. 70 fest, wer Zollschuldner / Zollschuldnerin ist. Dies ist die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen für die Zollschuld solidarisch haften. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

Weiter sind die zuführungs- und anmeldepflichtigen Personen dafür verantwortlich, dass bei der Deklaration der Waren auch die «ESG-Gesetze» eingehalten werden.

Für Fragen und Auskünfte hilft Ihnen das ESG Team von MME gerne weiter.

Zum Whitepaper

Ihr Team