01. Oktober 2019

Schweizer Umsetzung für verantwortungsvollere Unternehmen

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Haftung von Schweizer Unternehmen für ihre Tochtergesellschaft im Ausland.

CSR-Richtlinie 2014/95/EU

Um was geht es?

Die Initiative verlangt, dass Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz verpflichtet werden, regelmässig eine Sorgfaltsprüfung zu den Auswirkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Menschenreche und Umwelt durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung soll jeweils Bericht erstattet werden. Werden Menschenrechte oder Umweltstandards verletzt, so soll das Unternehmen für den Schaden aufkommen, auch wenn dieser durch eine Tochtergesellschaft im Ausland verursacht worden ist. Schweizer Unternehmen würden damit also für Tätigkeiten von Unternehmen haften, die sie wirtschaftlich kontrollieren, ohne direkt am operativen Geschäft beteiligt zu sein. Der Bundesrat lehnte die Initiative ab und empfahl dem Parlament, die Initiative ohne Gegenentwurf und indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen.

Entwurf

Dennoch wurde ein Gegenvorschlag erstellt. Der Gegenvorschlag sieht aktuell vor, dass Unternehmen für Schäden an Leib und Leben oder Eigentum haften, den von ihnen kontrollierte Unternehmen verursacht haben, indem sie Bestimmungen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt verletzten. Es sei denn, sie können bestimmte Nachweis erbringen und sich damit entlasten. Unternehmen müssen entweder nachweisen können, dass sie gebotene Sorgfaltsmassnahmen getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhindern oder sie müssen nachweisen, dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen können. In diesen Fällen würden die Unternehmen nicht haften. Der Verwaltungsrat muss mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte ermitteln und Massnahmen zur Minimierung der Risiken sowie zur Wiedergutmachung umsetzen und darüber berichten. Verpflichtet werden sollen jedoch nur Unternehmen mit besonderen Risiken oder einer bestimmten Grösse. Betroffen wären jene, die zwei der nachfolgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: eine Bilanzssumme von 40 Millionen Franken, einen Umsatz von 80 Millionen Franken oder 500 Vollzeitstellen.

Die Rechtskommission des Ständerates hat zudem noch vorgeschlagen, dass ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze voranzustellen sei, bevor eine zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens in Betracht gezogen werden könne.

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Nächste Schritte

Der Ständerat wird Ende September 2019 erneut über den Vorschlag seiner Rechtskommission beraten. Dann wird es erneut an den Nationalrat überwiesen, wo es gegebenenfalls zur Schlussabstimmung der beiden Kammern kommt. Der Bundesrat hat nun mitgeteilt, dass - sofern der Ständerat den Gegenvorschlag nicht gutheissen wird, das EJPD beauftragt wird, eine Vernehmlassungsvorlage entsprechend der EU-Richtlinie auszuarbeiten.

Eine Volksabstimmung wäre frühestens im Februar 2020 möglich.

CSR-Richtlinie 2014/95/EU

Die Einführung der CSR-Richtlinie stellte innerhalb der EU eine Weiterentwicklung der nichtfinanziellen Berichterstattung grosser Unternehmen dar. Diese müssen über Nachhaltigkeitsleitungen berichten. CSR steht für „Corporate Social Responsibility“. Die Richtlinie sieht eine umfassende Berichtspflicht für nichtfinanzielle Leistungen bestimmter grosser Unternehmen vor. Diese Berichterstattungspflicht ist massgebend für Unternehmen, deren Umsatzerlöse über EUR 40 Mio. erwirtschaften oder über eine Bilanzsumme von über EUR 20 Mio. verfügen, sowie Unternehmen, welche von öffentlichem Interesse sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen), sowie Unternehmen, die über 500 Mitarbeitende verfügen.

Die Berichterstattungspflicht erstreckt sich auf eine Vielzahl von Themenbereichen. Sie umfassen Umweltbelange, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption und Bestechung. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Das betroffene Unternehmen hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welche weiteren Bereiche von Belang sein könnten. Die Berichterstattung ist dem Revisor vorzulegen. Dieser wird die Berichterstattung auch zu prüfen haben. Die Hauptverantwortung liegt - zumindest gemäss der Umsetzung in Deutschland und Österreich - bei den Aufsichtsräten des Unternehmens. Sie haben die Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Berichterstattung zu gewährleisten und gegenüber der Hauptversammlung zu berichten. Im Falle von vorsätzlicher unrichtiger Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse im Unternehmen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Ordnungsbussen sollen in Deutschland verhängt werden können, wenn keine oder unzureichende Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten gemacht werden.

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