27. Juni 2016

Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

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Die Bezeichnung «Swiss made» wird für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung gestärkt.

Die 1971 erlassene Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (kurz: «Swiss made»-Verordnung für Uhren) regelt den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Uhren. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 eine Teilrevision dieser Verordnung genehmigt und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Damit wird die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung gestärkt.

Die Herkunftsangabe «Schweiz» bzw. «Swiss made» auf einer Uhr steht für Schweizer Uhrmacherkunst. Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für eine Schweizer Uhr allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent mehr zu bezahlen. Dies belegen verschiedene Studien namentlich der ETH Zürich und der Universität St. Gallen. Die revidierte «Swiss made»-Verordnung will den Bezug einer als «Swiss made» angepriesenen Uhr zur Schweiz verstärken und so der Gefahr von Trittbrettfahrern entgegenwirken. Dadurch wird der gute Ruf der «Marke Schweiz» bei Uhren ebenso gestärkt wie der Produktionsstandort Schweiz.

Künftig müssen für eine Uhr als Ganzes (Endprodukt) mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen – anders als bisher, wo einzig auf das Uhrwerk abgestellt wurde. Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Auch die technische Entwicklung einer «Swiss made»-Uhr sowie eines «Swiss made»-Uhrwerks muss künftig in der Schweiz erfolgen. Damit im Zuge der neusten technologischen Entwicklungen auch die sog. «Smartwatches» von der «Swiss made»-Verordnung für Uhren erfasst werden, wird der Uhrenbegriff entsprechend erweitert.

Bis am 31. Dezember 2018 können Uhrenschalen und Uhrengläser von der Berechnung der Herstellungskosten ausgeschlossen werden, sofern es sich um Schalen und Gläser handelt, die bereits bei Inkrafttreten der «Swiss made»-Verordnung für Uhren an Lager gehalten werden. Damit haben einerseits die Produzenten ausreichend Zeit, ihre nach bisherigem Recht nicht zu beanstandenden Lager abzubauen, andererseits ist für die Zulieferer klar, wie lange das Übergangsregime gilt.

Die revidierte «Swiss made»-Verordnung für Uhren tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dies ist auch das Datum, an welchem die allgemeinen «Swissness»-Gesetzesregeln in Kraft treten.

Der Bundesrat hat am 17 Juni ebenfalls den Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Verordnungsentwurf der „Swiss made“-Verordnung für Uhren genehmigt. Für weitere Informationen vgl. auch “Vernehmlassung 2015”.