22. Dezember 2020

Quellenbesteuerung auf AHV-Beiträge?

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Die gesetzlichen Änderungen bei der Quellenbesteuerung sind vielfältig. Dies betrifft auch die Rückvergütungen der AHV-Beiträge. Ab 2021 unterstehen diese Leistungen der Besteuerung an der Quelle. Die AHV-Rente unterliegt weiterhin nicht der Quellensteuer.

 

Ausländer, die in der Schweiz mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge geleistet haben und die Schweiz endgültig verlassen, können sich – soweit mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht oder dieses eine entsprechende Ausnahme vorsieht – ihre AHV-Beiträge rückvergüten lassen. Ab dem 1. Januar 2021 unterliegt diese Rückvergütung von AHV-Beiträgen der Quellensteuer. Die Quellensteuer ist zu erheben und abzurechnen, unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränkt.

Die Zuständigkeit für die Festlegung und Auszahlung der rückvergüteten AHV-Beiträge sowie die Besteuerung und Abrechnung der Quellensteuer auf den betroffenen Leistungen liegt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da diese ihren Sitz in Genf hat, ist der Kanton Genf für die Besteuerung der rückvergüteten AHV-Beiträge zuständig. Fällig ist der Quellensteuerabzug im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. Für die Berechnung der Quellensteuer bei der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gilt als satzbestimmendes Einkommen die Rückvergütungssumme, wobei der Tarifcode D anzuwenden ist. Der dabei anzuwendende Steuersatz wird vom Kanton Genf festgelegt.

Weiterhin nicht der Quellensteuer unterliegt jedoch eine AHV-Rente, die ein Steuerausländer bezieht. Dies sind einerseits Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland auswandern. Andererseits sind dies EU/EFTA-Bürgerinnen und EU/EFTA-Bürger, die vom Freizügigikeitsabkommen zwischen den EU/EFTA-Mitgliedsstaaten und Schweiz profitieren sowie Ausländer, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Damit werden AHV-Renten (weiterhin) ohne Quellensteuereinbehalt ausbezahlt. Infolgedessen wird auch im Nicht-DBA-Fall die Doppelbesteuerung vermieden. Ebenso bleiben die AHV-Renten weiterhin steuerfrei, sollte der ausländische Staat auf Renteneinkünfte keine Steuern erheben.

Beispiel 1: Rückerstattung von AHV-Beiträgen

Justina kam 2010 aus Russland in die Schweiz und arbeitet als Buchhalterin bei einem Zürcher Industrieunternehmen. Zum 31. Dezember 2020 wird sie pensioniert. Am 1. Janaur 2021 zieht sie zurück nach Russland.

Mit dem endgültigen Verlassen der Schweiz hat Justina Anspruch auf die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge. Die SAK wird im Rahmen der Auszahlung nach dem 1. Januar 2021 Quellensteuer einbehalten. Gemäss Art. 21 DBA-Russland hat allein Russland das Besteuerungsrecht an den AHV-Beiträgen. Infolgedessen kann Justina bei der Genfer Steuerbehörde die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer beantragen. Wie die Rückerstattung im Detail abgewickelt wird, ist derzeit noch unklar. Nach Auskunft der Genfer Steuerbehörden soll zunächst ein formloser Antrag ausreichend sein. Wir empfehlen jedoch, das Gesuch zusammen mit einer Wohnsitzbescheinigung der entsprechenden Steuerbehörde einzureichen.

Beispiel 2: AHV-Rente

Urs ist 2019 von Zürich nach Monaco ausgewandert. Aus seiner Tätigkeit als Hausmeister bezieht er eine AHV-Rente in Höhe von monatlich CHF 2'370.

Die AHV-Rente wird Urs auch ab 2021 ohne Quellensteuereinbehalt ausbezahlt.