21. Mai 2021

Neue Gesetzessammlung für FinTech, DLT- und Blockchain

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Dr. Andreas Glarner und Dr. Tamara Teves haben gemeinsam mit dem Schulthess Verlag eine Sammlung der praxisrelevanten schweizerischen Erlasse und Rechtsquellen im Bereich FinTech publiziert.

Dr. Andreas Glarner und Dr. Tamara Teves haben gemeinsam mit dem Schulthess Verlag eine Sammlung der praxisrelevanten schweizerischen Erlasse und Rechtsquellen publiziert. Das Buch ist seit 21. April 2021 im Handel und online verfügbar. Es umfasst auf 578 Seiten eine aktuelle und handliche Sammlung der wichtigsten Texte zur Regulierung von FinTech-Unternehmen.

I. Warum eine Gesetzessammlung?

Fintech- und insbesondere Blockchain-basierte Geschäftsmodelle bewirken auf dem Finanzmarkt eine erhebliche Veränderung der Bedingungen. Die regulatorische Einordnung dieser Modelle setzt ein breit gefächertes Fachwissen in der Finanzmarktgesetzgebung voraus. Die Publikation richtet sich an Praktiker und gibt diesen eine bessere und effizientere Orientierung in den relevanten Rechtsgrundlagen.

II. Inhalt der Gesetzessammlung

Die Gesetzessammlung ist in die verschiedenen Bereiche der Finanzmarktgesetzgebung unterteilt, die für die angesprochenen Geschäftsmodelle von Relevanz sind:

Finanzmarktaufsicht

Das erste Kapitel befasst sich mit den Aufgaben der FINMA im FinTech-Bereich sowie dem Geschäftsbereich Enforcement. Dazu enthält es die gesetzlichen Grundlagen der FINMA-Tätigkeiten, die sich im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht befinden. Zentral ist zudem auch die finanzmarktrechtliche Qualifikation von Token gemäss der Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings. Die FINMA etablierte in diesem Rahmen Ende 2015 den sogenannten Fintech-Desk, die sämtlichen Anfragen im Bereich FinTech beantwortet.

Banken

Für den Bankensektor wurden ausgewählte Normen des Bankengesetzes, der Bankenverordnung sowie der Verordnung der FINMA über die ausländischen Banken in der Schweiz gesammelt und durch das FINMA-Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherer» sowie das FINMA-Rundschreiben 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» ergänzt. Für Unternehmen im FinTech-Bereich ist diesbezüglich vor allem das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne entsprechende Bankbewilligung zu beachten. Ergänzt wird der Banken-Teil mit dem anwendbaren Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherer» sowie dem Rundschreiben 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» der FINMA.

Finanzmarktinfrastrukturen

Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel sowie der dazugehörigen Verordnung zu beachten. Die beiden Rechtsgrundlagen regeln die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. Sie bezwecken die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte und der Stabilität des Finanzsystems. Als Finanzmarktinfrastrukturen gelten Börsen, multilaterale Handelssysteme, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme.

Finanzinstitute

Das Bundesgesetz über die Finanzinstitute sowie dessen Verordnung traten per 1. Januar 2020 in Kraft und regeln die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. Sie enthalten insbesondere die relevanten Bewilligungspflichten und Bewilligungsanforderungen an Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Ergänzt werden die beiden Rechtsgrundlagen durch das FINMA-Rundschreiben 2008/5 zu den Effektenhändlern.

Finanzdienstleistungen

Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen trat mit seiner Verordnung ebenfalls per 1. Januar 2020 in Kraft. Es legt die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FIDLEG bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister.

Kollektive Kapitalanlagen

Im Bereich kollektiver Kapitalanlagen sind neben FINIG und FIDLEG das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen sowie dessen Verordnung zu beachten. Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden.

Geldwäscherei

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie die dazugehörige Verordnung regeln die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells erfordert die entsprechende Tätigkeit unter Umständen den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation sowie die Einhaltung der im GwG enthaltenen Sorgfaltspflichten. Zur näheren Ausführung der Umsetzung dieser Pflichten ist die Verordnung der FINMA über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor beizuziehen. Schliesslich dienen auch das Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung», das Rundschreiben 2011/1 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG», die Aufsichtsmitteilung 02/2019 «Zahlungsverkehr» sowie der Leitfaden der SBVg zur Eröffnung von Firmenkonti für DLT-Unternehmen der näheren Umschreibung relevanter Fragestellungen.

DLT/Blockchain

Als aktuelle Neuerung im Bereich FinTech und DLT hat das Eidgenössische Parlament am 25. September 2020 das Bundesgesetz zu Anpassungen des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Distributed-Ledger-Technologie, DLT) einstimmig verabschiedet. Auf diese Weise wurden zehn bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst. Damit wurden die Voraussetzungen weiter verbessert, damit sich die Schweiz als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain- und DLT-Unternehmen weiterentwickeln kann. Mit einer Mantelverordnung sollen nun die vom Parlament beschlossenen Gesetzesanpassungen auf Stufe Bundesratsverordnung nachvollzogen werden. Die Vernehmlassung bei Kantonen, Parteien und weiteren interessierten Kreisen dauerte bis zum 2. Februar 2021. In Kraft gesetzt werden die Gesetzes- und Verordnungsänderungen vom Bundesrat voraussichtlich per 1. August 2021. Die entsprechenden Ausschnitte aus der Botschaft zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register sowie aus dem DLT-Bericht des Bundesrats «Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz» vom 14. Dezember 2018 wurden den jeweiligen vorangehenden Kapiteln zur Ergänzung beigefügt.

Gerne steht Ihnen unser Team in allen finanzmarktrechtlichen Belangen zur Verfügung und unterstützt sie tatkräftig bei der Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit FinTech, DLT- und Blockchain-Technologie.

Ihr Team