10. Juni 2020

Meldepflicht des Aktionärs – Verfügen Sie noch über Ihre Stimmrechte?

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Verfügen Sie noch über Ihre Stimmrechte und den Anspruch auf Ihre Dividende?

I. Einführung

Namenaktionäre, die Beteiligungsrechte halten oder erwerben und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent an Stimmrechts- oder Kapitalanteilen erreichen oder überschreiten, müssen innert Monatsfrist der Gesellschaft den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person an den Aktien melden. Die Unterlassung dieser Meldepflicht kann für den säumigen Aktionär strafrechtliche Folgen haben. Sie führt aber auf jeden Fall zu einer Einschränkung seiner Aktionärsrechte gegenüber der Gesellschaft.

II. Strafrechtliche Konsequenzen

Mit einer Busse wird bestraft (Art. 327 StGB), wer vorsätzlich diese Meldepflichten nicht erfüllt. Damit werden neu die Aktionäre sanktioniert, wenn sie sowohl vorsätzlich als auch eventualvorsätzlich ihre Meldepflichten unterlassen oder fehlerhaft erfüllen. Der Höchstbetrag der drohenden Geldbusse kann dabei bis zu CHF 10'000 betragen. Soweit der meldepflichtige Aktionär mit einer Busse von mehr als CHF 5'000 bestraft wird, führt dies zu einem Strafregistereintrag, welcher für zehn Jahre einsehbar bleibt.

III. Gesellschaftsrechtliche Konsequenzen

Aufgrund der Verzeichnisführungspflicht des Verwaltungsrates müssen grundsätzlich alle Namenaktionäre und, sofern erforderlich, die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigen Personen im Aktienbuch aufgeführt werden. Aufgrund der eingetragenen Positiv- oder Negativmeldung kann daher schnell überprüft werden, ob der Aktionär seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht. Sofern eine entsprechende Meldung über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person fehlt, führt dies zu einschneidenden Konsequenzen. Falls Aktionäre mit mindestens 25 Prozent des Aktienkapitals nicht im Aktienbuch eingetragen sind, werden die GV Beschlüsse, an denen sie dennoch abgestimmt haben, anfechtbar. Diese Aktionäre haben ferner keinen Anspruch auf eine Dividendenzahlung. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch bei nachträglicher Meldung der Anspruch bereits verwirkt ist. Werden Dividenden trotz fehlender Meldung ausbezahlt, sind diese rückforderbar.

IV. Fazit

Aktionäre, die den Grenzwert von 25 Prozent an Stimmrechts- oder Kapitalanteilen erreichen oder überschreiten, werden dringendst dazu angehalten zu überprüfen, ob sie ihren Meldepflichten nachgekommen sind. Ansonsten kann es sein, dass sie ihren Anspruch auf eine Dividende für eine gewisse Zeit verlieren und auch keine Stimmrechte ausüben können. Ebenfalls sind die strafrechtlichen Konsequenzen nicht zu vernachlässigen.

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